Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.231/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_231/2012

Urteil vom 29. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

1. Verfahrensbeteiligte
A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Fürsprecher Johann Schneider,

gegen

Kanton Bern, handelnd durch die Bau-, Verkehrs-
und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
Einwohnergemeinde Bern, Direktion für Tiefbau Verkehr und Stadtgrün,
Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern,
Einwohnergemeinde Wohlen, handelnd durch den Gemeinderat, Departement
Gemeindebetriebe, Hauptstrasse 26, 3033 Wohlen bei Bern.

Gegenstand
Kosten für Massnahmen zur Untersuchung der Deponie Illiswil,

Beschwerde gegen das Urteil vom 20. März 2012
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
In der Deponie Illiswil in Wohlen wurden von 1962 bis 1975 Bauschutt,
Hauskehricht, Schlacken aus der Kehrichtverbrennungsanlage, Strassen- und
Klärschlamm sowie flüssige und ölige Industrieabfälle abgelagert. Der ehemalige
Illiswilgraben wurde auf einer Länge von 700 m aufgefüllt; die Breite der
Deponie beträgt 150 bis 200 m; die Mächtigkeit bis zu 25 m und das Volumen ca.
1.5 Mio. m3.
Im Jahre 2001 wurde mit den altlastenrechtlichen Untersuchungen begonnen. Diese
ergaben, dass es sich um einen hinsichtlich des Schutzes oberirdischer Gewässer
sanierungsbedürftigen Standort handelt. Insbesondere werden die zulässigen
Konzentrationswerte für Ammonium und Vinylchlorid im Sickerwasser um ein
Vielfaches überschritten.
Am 3. Februar 2010 erliess das Berner Amt für Wasser und Abfall (AWA) für die
zwischen 2001 und 2008 durchgeführten Massnahmen (Untersuchungen,
Überwachungsmassnahmen, Pilotversuch) eine Kostenverteilungsverfügung. Darin
wurden folgende Kostenanteile festgelegt:
30 % für die Stadt Bern als mitbeteiligte Verhaltensstörerin;
60 % für die Deponiebetreiberin, die "Genossenschaft Arbeitsgemeinschaft für
das Transportgewerbe". Da diese nicht mehr besteht, wird ihr Anteil vom Kanton
Bern getragen (Ausfallkosten).
insgesamt 10 % für die heutigen Grundeigentümer (darunter auch die
Einwohnergemeinde Wohlen) als Zustandsstörer, wobei sich der Anteil der
einzelnen Grundeigentümer aufgrund der prozentualen Verteilung der Grundstücke,
bezogen auf die Gesamtfläche der ehemaligen Deponie, bestimmt.
Aus der Haftung entlassen wurden die Eigentümer der Parzellen Nrn. 1563 und
3305, die beim Erwerb der Parzellen keine Kenntnis von der Belastung haben
mussten.
Die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) mit Verfügung vom 7. Dezember 2009
gesprochene Kostenbeteiligung von 40 % an sämtlichen Massnahmen wird
anteilsmässig auf die Kostenpflichtigen (Grundeigentümer, Stadt Bern, Kanton)
verteilt.

B.
Gegen diese Verfügung erhoben die Einwohnergemeinde Bern und die betroffenen
Grundeigentümer (ausser die Gemeinde Wohlen) Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs-
und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese wies beide Beschwerden am
17. Februar 2011 ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Grundeigentümer wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern am 20. März 2012 ab.

C.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben die Grundeigentümer am 7.
Mai 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht
erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sie
seien aus der Kostenpflicht zur Sanierung der Deponie Illiswil zu entlassen.
Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das AWA zurückzuweisen.

D.
Das Verwaltungsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Das AWA äussert sich zu einer Rüge der Beschwerdeführer, ohne
einen Antrag zu stellen.
Die Stadt Bern teilt mit, dass sie gegen eine Entlassung der Beschwerdeführer
aus der Kostenpflicht nichts einzuwenden habe, vorausgesetzt, dass dies nicht
zu einer Erhöhung ihrer Kostenbeteiligung führe, sondern zu Lasten des Kantons
gehe.
Die Gemeinde Wohlen weist darauf hin, dass auch sie mit Verfügung des AWA als
Grundeigentümerin (und nicht als Gemeinwesen) mit Kosten belastet worden sei.
Für den Fall der Gutheissung der Beschwerde der privaten Grundeigentümer
beantragt sie, ebenfalls aus der Kostenpflicht entlassen zu werden.
Das BAFU ist der Auffassung, der angefochtene Entscheid sei aus Sicht des
Umweltschutzrechts des Bundes nicht zu beanstanden.

E.
In ihrer Replik vom 10. September 2012 halten die Beschwerdeführer an ihren
Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) einzutreten.
Nicht einzutreten ist dagegen auf den Antrag der Gemeinde Wohlen, im Falle des
Obsiegens der Beschwerdeführer ebenfalls aus der Kostenpflicht entlassen zu
werden. Nachdem die Kostenverfügung von der Gemeinde Wohlen nicht angefochten
worden ist, ist sie für diese bestandskräftig geworden. Es wird Sache des AWA
sein, ob es - im Fall einer neuen Kostenverlegung - auch auf den Kostenanteil
der Gemeinde Wohlen zurückkommt oder diesen belässt.

2.
Die Beschwerdeführer rügen zunächst, im Kataster der belasteten Standorte des
Kantons Bern (Auszug vom 2. September 2009) wie auch in der den
Grundeigentümern am 13. September 2002 vom AWA zugestellten "Standortangabe"
finde sich der Hinweis, dass die Abklärungen "in diesem bedeutenden Fall vom
Kanton finanziert werden". Zudem sei in der Standortangabe unter der Rubrik
"Bedeutung für den Grundeigentümer" angeführt, dass das Verursacherprinzip
gelte und die Massnahmen nicht vom Inhaber des belasteten Standorts
durchzuführen seien. Die Beschwerdeführer erblicken darin eine Zusicherung der
Kostenfreiheit für sie als Landeigentümer. Es widerspreche daher dem
Vertrauensschutz, ihnen Kosten aufzuerlegen.

2.1 Das Verwaltungsgericht und das AWA halten diese Rüge, die erstmals vor
Bundesgericht erhoben wurde, für ein unzulässiges Novum (Art. 99 BGG).
Das Bundesgericht ist an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt
gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden,
als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Allerdings werden Rechtstatsachen, die sich aus öffentlichen Registern ergeben,
stets als bekannt vorausgesetzt (BGE 122 V 270 E. 5b/aa S. 275 f.); diese
können daher jederzeit vorgebracht werden (ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, Fn. 51
zu Art. 99 BGG). Insofern können sich die Beschwerdeführer auch noch vor
Bundesgericht auf Eintragungen im öffentlich zugänglichen Kataster der
belasteten Standorte (Art. 32c Abs. 2 USG) berufen.
Verspätet ist dagegen die Berufung auf die den Beschwerdeführern zugestellte
Standortangabe. Im Übrigen wird diese von den Beschwerdeführern falsch zitiert
(in den Hinweisen zur Bedeutung für die Grundeigentümer wird gesagt, dass die
Inhaber eines belasteten Standorts die Untersuchungs-, Überwachungs- und
Sanierungsmassnahmen durchzuführen haben).

2.2 Das AWA führt in seiner Vernehmlassung aus, dass die erwähnte Bemerkung in
der Rubrik "Aktueller Untersuchungsstand" aus dem Jahr 2001 oder 2002 stamme
und nicht mehr aktualisiert worden sei. Dies hätte den Beschwerdeführern bei
Erhalt des Katasterauszugs vom 2. September 2009 bekannt sein müssen, da ihnen
zu diesem Zeitpunkt bereits der Entwurf der Kostenverteilungsverfügung vom 13.
August 2009 vorgelegen habe.

2.3 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein
Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf
Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung für
eine Berufung auf Vertrauensschutz ist, dass die betroffene Person sich
berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt
darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig
machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben versagt jedoch, wenn ihr
überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 131 II 627 E. 6.1 S.
636 f. mit Hinweisen).
Da sich die Beschwerdeführer erst vor Bundesgericht auf den Eintrag berufen,
liegt es nahe anzunehmen, dass sie ihn vorher nicht bemerkt und somit auch
nicht auf dessen Richtigkeit vertraut haben. Die Frage kann jedoch
offenbleiben, weil nicht ersichtlich ist, welche Disposition sie im Vertrauen
auf die fragliche Formulierung im Altlastenkataster getroffen haben. Die
Beschwerdeführer machen selbst nicht geltend, dass sie sich - bei Kenntnis
ihrer möglichen Kostenpflicht - dem Eintrag ins Register oder den
Untersuchungshandlungen widersetzt hätten; dies wäre auch aussichtslos gewesen.

2.4 Insofern steht der Grundsatz des Vertrauensschutzes einer Kostenbeteiligung
der Beschwerdeführer nicht entgegen.

3.
Die Beschwerdeführer machen geltend, das Verwaltungsgericht habe sie zu Unrecht
als "Verursacher" im Sinne von Art. 32d USG qualifiziert. Sie hätten die
Belastung durch die Deponie weder selbst herbeigeführt noch hätten sie sie
vermeiden können, weil sie im Zeitpunkt der Entstehung der Deponie noch keine
tatsächliche Gewalt über die betroffenen Grundstücke hatten. Unter diesen
Umständen seien sie zwar (Zustands)Störer im polizeirechtlichen Sinne, d.h. sie
müssten die Sanierung dulden. Dagegen seien sie nicht Verursacher, sondern
Opfer, weil ihr Eigentum durch die Altlasten beeinträchtigt sei und zumindest
während der Sanierungszeit nicht mehr bestimmungsgemäss bewirtschaftet werden
könne. Sie treffe somit keine Kostentragungspflicht.

3.1 Das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) regelt in Art. 32d USG, wer die
Kosten für die Sanierung belasteter Standorte trägt. Diese Bestimmung lautet:
Art. 32d Tragung der Kosten
1 Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung,
Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.
2 Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend
ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die
Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des
Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der
gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.
3 Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht
ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
4 Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein
Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.
[...]
Der Verursacherbegriff ist in Art. 32d Abs. 1 USG nicht definiert.
3.1.1 Rechtsprechung und herrschende Lehre stellen für die Umschreibung des
Verursacherbegriffs weitgehend auf den polizeirechtlichen Störerbegriff ab (BGE
131 II 743 E. 3.1 S. 747 mit Hinweisen; PIERRE TSCHANNEN/MARTIN FRICK, Der
Verursacherbegriff nach Art. 32d USG, Gutachten zuhanden des BUWAL vom 11.
September 2002, S. 5 f.; PIERRE TSCHANNEN, USG-Kommentar, N. 8. 22, 26 ff. zu
Art. 32d USG; MARK CUMMINS, Kostenverteilung bei Altlastensanierungen, Diss.
Zürich 2000, S. 114 ff.; KARIN SCHERRER, Handlungs- und Kostentragungspflichten
bei der Altlastensanierung, Diss. Bern 2005, S. 88 ff.; BEATRICE WAGNER
PFEIFER, Kostentragungspflichten bei der Sanierung und Überwachung von
Altlasten im Zusammenhang mit Deponien, ZBl 3/2004 S. 117 ff., insb. S. 130
ff.): Verursacher ist danach nicht nur der Verhaltensstörer, d.h. derjenige,
der den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner
Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter verursacht hat (Verhaltens- oder
Handlungsstörer), sondern auch, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen
Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (Zustandsstörer). Dies
hat zur Folge, dass derjenige, der im Zeitpunkt der Sanierung Inhaber des
belasteten Grundstücks ist, grundsätzlich immer Verursacher ist, auch wenn er
das Grundstück bereits mit der Belastung erworben hat und daher keine
Möglichkeit hatte, den Eintritt der Gefahr oder des Schadens zu vermeiden.
3.1.2 Die Gleichsetzung des Störer- und des Verursacherbegriffs wird in der
Literatur kritisiert (HANS RUDOLF TRÜEB, Kommentar USG, N. 22 zu Art. 59;
HANS-JÖRG SEILER, USG-Kommentar, N. 34 zu Art. 2 USG; MARTIN FRICK, Das
Verursacherprinzip in Verfassung und Gesetz, Diss. Bern 2003, S. 61 ff.;
SÉBASTIEN CHAULMONTET, Verursacherhaftungen im Schweizer Umweltrecht, Diss.
Fribourg 2009, N. 7, N. 169 ff., N. 1029 ff.; DENIS OLIVER ADLER, Das
Verhältnis zwischen Verursacherprinzip und Haftpflicht im Umweltrecht, Diss.
Zürich 2011, S. 104 ff. und S. 146 f.; HANS W. STUTZ/BARBARA WILLE, Neue
Ansätze bei der Altlastenkostenverteilung?, URP 2011 S. 50 ff.; ALAIN GRIFFEL/
HERIBERT RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2.
Auflage, Zürich 2011, N. 22 zu Art. 2 USG; CORINA CALUORI, Der
Verursacherbegriff im Altlastenrecht - eine kritische Analyse, URP 2011 S. 541
ff., insb. S. 553 ff.), weil beide Begriffe unterschiedliche Regelungszwecke
verfolgten: Das Störerprinzip bestimme, wer Adressat einer polizeilichen
Massnahme sein könne; wesentlich sei dabei in erster Linie die tatsächliche und
rechtliche Möglichkeit, den polizeiwidrigen Zustand möglichst rasch und
effektiv zu beseitigen. Dagegen gehe es beim Verursacherprinzip um eine
möglichst gerechte Verteilung der Kosten nach Massgabe der zurechenbaren
Verantwortung im Einzelfall. Die "Verursachung" einer Massnahme setze einen
Kausalzusammenhang voraus, der beim blossen Zustandsstörer fehle.
3.1.3 Allerdings sprechen sich - zumindest im Zusammenhang mit der
Kostenverteilung für die Sanierung von Altlasten - die meisten Autoren für die
Beibehaltung der bisherigen Praxis aus: Die Gleichsetzung von Verursacher und
Störer entspreche dem gesetzgeberischen Willen (TSCHANNEN/FRICK, a.a.O., S. 5;
GRIFFEL/RAUSCH, a.a.O., N. 22 zu Art. 2 und N. 10 zu Art. 32d USG; ADLER,
a.a.O., S. 110; FRICK, a.a.O., S. 199; SEILER, a.a.O., N. 65 und 121 zu Art. 2
USG). Trotz der unterschiedlichen Funktionen des Störer- und des
Verursacherbegriffs führe die Bezugnahme auf den Störerbegriff bei der
Festlegung des Verursacherkreises zu durchaus sachgerechten Ergebnissen
(TSCHANNEN/FRICK, a.a.O., S. 6; FRICK, a.a.O., S. 62, 64, 199 f.; SCHERRER,
a.a.O., S. 89 f.). Der Begriff des Verursachers impliziere nicht zwangsläufig
eine Kostentragungspflicht und lasse Raum für Billigkeitserwägungen (ALAIN
GRIFFEL, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, N.
224 und 295): Die Qualifikation des Standortinhabers als Verursacher bedeute
nur, dass er potenziell kostenpflichtig sei; im Einzelfall könne ein
Kostenanteil von 0 % gerechtfertigt sein (FRICK, a.a.O., S. 215; GRIFFEL/
RAUSCH, a.a.O., N. 11 zu Art. 32d).
SEILER geht davon aus, dass die Kostenpflicht des (schuldlosen)
Standortinhabers in Analogie zur zivilrechtlichen Haftpflicht (z.B. Art. 58 OG;
Art. 679/684 ZGB) begründet werden könne: Dieser trage den Nutzen der Sache,
weshalb es billig sei, ihn auch die Nachteile tragen zu lassen (a.a.O., N. 70
zu Art. 2 USG).
TRÜEB (a.a.O., S. 28 ff.) verlangt zusätzlich zur blossen Sachherrschaft eine
Sorgfaltswidrigkeit, eine objektive Ordnungswidrigkeit der beherrschten Sache
oder eine besondere Gefahrensituation, die vom ersatzpflichtigen Verursacher
geschaffen oder unterhalten wurde; ergänzend könne jedoch - in Anlehnung an
aArt. 32d USG und an Art. 62 ff. OR - auch auf die Vorteile abgestellt werden,
die dem Verursacher durch die Einwirkung oder die Sanierung erwachsen (a.a.O.,
N. 30).
STUTZ/WILLE (a.a.O., S. 64 f.) wollen zwar de lege lata den Standortinhaber
nicht mehr als Verursacher qualifizieren, plädieren aber de lege ferenda für
eine anteilsmässige oder sogar vollständige Haftung der Standortinhaber (mit
Heimschlagsrecht gegenüber dem Staat).
3.1.4 CALUORI (a.a.O., S. 564 f.) will dagegen den Verursacherbegriff im
Altlastenrecht auf Personen beschränken, die Massnahmen durch ihr Verhalten
verursacht haben oder denen als Standortinhaber der massnahmenverursachende
Tatbestand aufgrund der Verantwortung über ihre Sache zugerechnet werden könne.
Verursacher sei und bleibe somit (im Gegensatz zur heutigen Praxis) derjenige,
der im Zeitpunkt der Standortbelastung Inhaberstellung hatte und damit die
Verantwortung für den rechtskonformen Zustand trug. Dagegen sei derjenige, der
ein bereits belastetes Grundstück erwirbt, nicht Verursacher.
Diese Auffassung hätte im vorliegenden Fall zur Folge, dass die
Beschwerdeführer, die ihre Grundstücke erst nach Schliessung der Deponie
erworben haben, nicht Zustandsverursacher wären; sie könnten allenfalls als
Erben der Grundeigentümer zum Zeitpunkt des Deponiebetriebs haften (vgl. dazu
unten, E. 5.3 und 5.4).

3.2 Ausgangspunkt der Überlegungen muss die gesetzliche Regelung der
Kostenverteilung in Art. 32d USG sein: Der Gesetzgeber hat im Rahmen der
umweltrechtlichen Grundsätze einen Gestaltungsspielraum. Er kann im Gesetz auch
Personen, die nicht unmittelbare Verursacher sind, als Verursacher bezeichnen,
sofern ein hinreichender direkter funktioneller Zusammenhang besteht, der eine
normative Zurechnung erlaubt (BGE 138 II 111 E. 5.3.3 S. 126 mit Hinweisen).
Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG geht davon aus, dass auch derjenige, der "lediglich
als Standortinhaber beteiligt ist", zum Kreis der potenziell Kostenpflichtigen
gehört (sofern er sich nicht befreien kann). Damit wird der Standortinhaber
gesetzlich als "Verursacher" bezeichnet bzw. einem Verursacher gleichgesetzt.
Dabei unterscheidet das Gesetz nicht danach, ob der Standortinhaber das
Eigentum vor oder nach Eintritt der Belastung erworben hat.

3.3 Der USG-Entwurf 1983 sah keine Bestimmung zur Kostentragungspflicht für
Altlasten vor, weil Bundesrat und Verwaltung der Auffassung waren, dass auf die
bundesgerichtliche Praxis zur Kostenverlegung bei der antizipierten
Ersatzvornahme zurückgegriffen werden könne. Die ständerätliche Kommission für
Umwelt, Raumplanung und Energie hielt eine Konkretisierung des
Verursacherprinzips für den Bereich der Altlastensanierung für nötig und
beauftragte daher die Verwaltung mit der Erarbeitung einer Kostenbestimmung,
die sich an der bundesgerichtlichen Praxis zur Kostenverlegung bei der
antizipierten Ersatzvornahme orientieren sollte (vgl. TSCHANNEN/FRICK, a.a.O.,
S. 4; FRICK, a.a.O., S. 197 f.; MARCO ZAUGG, Altlasten - die neuen
Bestimmungen, URP 1996 S. 485 Fn. 10). Dieser Entwurf wurde im Parlament als
Art. 32d USG diskussionslos angenommen (AB 1994 S 477 f.; AB 1995 N 1296).
Die vom Gesetzgeber rezipierte bundesgerichtliche Rechtsprechung war im
Zusammenhang mit Art. 12 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vor
Verunreinigung vom 16. März 1955 (AS 1956 1533; aGSchG[1956]) und Art. 8 des
Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 (AS 1972 950; aGSchG[1971])
entwickelt worden. Sie ging davon aus, dass die Kosten für Massnahmen des
Gemeinwesens zur Abwehr bzw. Behebung von Gewässerverunreinigungen auf die
Störer im polizeirechtlichen Sinne zu verteilen seien, zu denen neben den
Verhaltens- auch die Zustandsstörer gehörten (BGE 91 I 295 E. 3b S. 302 f.; 94
I 403 E. 4 S. 409; 101 Ib 410 E. 5 S. 414 ff.; 102 Ib 203 E. 2 und 3 S. 206 f.;
114 Ib 44 E. 2a S. 47 f.; 118 Ib 407 E. 4c S. 414 ff.). Sie setzte damit
"Verursacher" im Sinne von Art. 8 aGSchG(1971) mit Störer gleich.

3.4 Wortlaut und Entstehungsgeschichte von Art. 32d USG sprechen somit für eine
Gleichsetzung von Verursacher- und Störerbegriff. Diese Auslegung wurde durch
die USG-Revision 2005 bestätigt:
3.4.1 In der ursprünglichen Fassung lautete Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG wie
folgt:
"Wer lediglich als Inhaber der Deponie oder des Standortes beteiligt ist, trägt
keine Kosten, wenn:
a. er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis
haben konnte,
b. die Belastung ihm keinen Vorteil verschaffte, und
c. ihm aus der Sanierung kein Vorteil erwächst."
3.4.2 Lit. c dieser Bestimmung wurde in der Literatur kritisiert, weil die
Sanierung eines Grundstücks dem Eigentümer immer einen Vorteil verschaffe (vgl.
MARCO ZAUGG, Revisionsbestrebungen zu Art. 32d USG, URP 2001 870 f.).
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats schlug
daher vor, Art. 32d Abs. 2 lit. c USG dahin zu präzisieren, dass die
unschuldige und nichts ahnende Inhaberin eines belasteten Grundstücks sich nur
dann an den Kosten beteiligen müsse, wenn ihr daraus ein Vorteil erwachse, der
über die Beseitigung der unzulässigen Einwirkung hinausgehe (Parlamentarische
Initiative Altlasten, Untersuchungskosten, Bericht vom 20. August 2002, BBl
2002 5008 ff., insb. 5010 und 5021 Ziff. 2.3.1.2, wo in der Überschrift
ausdrücklich vom "ahnungslosen Zustandsstörer" die Rede ist).
Im Parlament wurde der Vorschlag der ständerätlichen Kommission angenommen,
Art. 32d Abs. 2 lit. b und c ganz zu streichen (AB 2004 S 526). In den Voten
der Parlamentarier wurde ausgeführt, es sei zu klären, in welchen
Ausnahmefällen der Eigentümer eines Grundstücks nicht zur Kostentragung
beigezogen werden könne (Votum Hegetschweiler, AB 2004 N 470). Aus den
Materialien ergeben sich keinerlei Hinweise, dass es nur um die Entlastung des
ahnungslosen Standortinhabers zum Zeitpunkt der Entstehung der Belastung ging;
vielmehr sollte die Exzeptionsklausel allen "ahnungslosen Zustandsstörern"
zugute kommen (Votum Büttiker, AB 2004 S 526) und dafür sorgen, dass erst im
letzten Schritt allenfalls der Inhaber die Kosten trägt (Votum Leutenegger
Oberholzer, AB 2004 N 472). Dies setzt voraus, dass auch der blosse
Standortinhaber zum Kreis der potenziell Kostenpflichtigen im Sinne von Art.
32d Abs. 1 USG gehört.
3.4.3 Wäre nur der Standortinhaber zum Zeitpunkt der Belastung
Zustandsverursacher, hätte die Exzeptionsklausel - die vor allem im
Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb diskutiert wird (vgl. z.B. HANS U.
LINIGER, Altlasten und kein Ende? GesKR 3/2007 S. 278 f.; KARIN SCHERRER, Was
lange währt ... wird nicht zwingend besser, Revision des Umweltrechts im
Altlastenbereich, Jusletter 11. September 2006, Rz. 8) - kaum noch Bedeutung.
Ihr Anwendungsbereich würde sich auf die Fälle beschränken, in denen die
Belastung durch eine nicht vorhersehbare Grundstücksnutzung eines Mieters,
Pächters oder eines Dritten verursacht wurde.

3.5 Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass die von CALUORI vorgeschlagene
Modifikation des (Zustands-)Verursacherbegriffs im Einzelfall zu gerechteren
und/oder praktikableren Ergebnissen führen würde:
Wären alle Erwerber von belasteten Grundstücken von vornherein keine
Verursacher im Sinne von Art. 32d Abs. 1 USG, könnte ihnen auch aus
Billigkeitsgründen kein Kostenanteil auferlegt werden, z.B. wenn ihnen im
Hinblick auf einen bestehenden Altlastenverdacht ein erheblicher Preisnachlass
gewährt wurde. Es ist aber nicht einzusehen, weshalb in solchen Fällen das
belastete Grundstück ohne jegliche Kostenbeteiligung des Inhabers saniert
werden sollte, obwohl dieser wirtschaftlich von der Sanierung profitiert.
Umgekehrt kann bei der Festlegung des Kostenanteils des Standortinhabers (der
sich nicht nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG befreien kann), berücksichtigt
werden, ob er schon bei Eintritt der Belastung Verantwortung für das Grundstück
trug und die Möglichkeit gehabt hätte, die Belastung abzuwenden, oder ob er
dieses erst nachträglich, mit der bereits bestehenden Belastung, erworben hat.
Je nach den Umständen des Falles kann es sich rechtfertigen, seinen
Kostenanteil auf 0 % herabzusetzen (vgl. FRICK, a.a.O., S. 215; GRIFFEL/RAUSCH,
a.a.O., N. 11 zu Art. 32d).

3.6 Zusammenfassend ergibt die Auslegung von Art. 32d USG, dass auch ein
Standortinhaber, der das Grundstück bereits mit der Belastung erworben hat, zu
den potenziell zahlungspflichtigen Personen gehört, soweit er sich nicht nach
Abs. 2 Satz 3 von der Haftung befreien kann. Es besteht daher kein Grund, die
bisherige Praxis zu ändern.

3.7 Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdeführer als Eigentümer der belasteten
Grundstücke grundsätzlich zum Kreis der Kostenpflichtigen gehören. Wie die
Vorinstanz dargelegt hat, sind sie direkte Nachkommen (Söhne bzw. Enkel) der
Landwirte, die ihr Land 1962 zum Betrieb der Deponie zur Verfügung gestellt
hatten, und sind vor Ort aufgewachsen. Insofern wussten sie von dem
Deponiebetrieb oder hätten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt davon wissen
müssen. Dies wird von den Beschwerdeführern nicht substanziiert bestritten.
Insofern sind sie nicht nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG von der Haftung
befreit.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der ihnen auferlegte Kostenanteil von 10 %
bundesrechtskonform ist.

4.
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, der Kanton Bern müsse einen höheren
Anteil der Kosten übernehmen, weil er nicht nur die Ausfallkosten (für die
Deponiebetreiberin) trage, sondern auch selbst Verhaltensstörer sei. Zum einen
habe er selbst ölverseuchtes Material nach Illiswil geliefert bzw. (auf
Anfrage) problematische Abfälle dorthin verwiesen. Zum anderen habe er seine
Aufsichtspflicht krass verletzt. Insbesondere habe er erst 1974, im Jahr der
Schliessung der Deponie, Weisungen für den Betrieb erteilt. Hierfür verweisen
die Beschwerdeführer auf die Beschwerdeschrift der Stadt Bern an die BVE vom 4.
März 2010.

4.1 Die Beschwerdeführer erheben diese Rüge erstmals vor Bundesgericht. Im
Verfahren vor der BVE hatte nur die Stadt Bern geltend gemacht, dass der Kanton
auch als Verhaltensstörer hafte. Vor Verwaltungsgericht wurde die Frage nicht
thematisiert.
Wie bereits oben (E. 2.1) dargelegt, sind neue tatsächliche Behauptungen und
Beweismittel nur in den engen Grenzen von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig. Dagegen
sind neue Rechtsvorbringen grundsätzlich noch vor Bundesgericht zulässig,
solange sie sich im Rahmen des Streitgegenstands bewegen (BGE 136 V 362 E. 4.1
S. 366 f. mit Hinweisen). Dies gilt jedenfalls, soweit sie sich auf
aktenkundige Tatsachen stützen.

4.2 Das AWA ging in seiner Kostenverfügung (S. 5) davon aus, dass die
Sanierungsbedürftigkeit des Standorts (hinsichtlich Ammonium und Vinylchlorid)
nicht auf die Anlieferung von ölbelastetem Material zurückzuführen sei; es
schloss schon aus diesem Grund eine Verhaltensstörung durch den Kanton aus.
Die BVE führte ihrerseits (S. 10) aus, dass die angebliche Ablagerung von
ölhaltigen Abfällen durch den Kanton nicht belegt sei; wer die im Bericht der
Kellerhals + Haefeli AG vom 20. April 2009 genannten ölhaltigen Sande deponiert
habe, lasse sich heute auch nicht mehr rekonstruieren.
Diese Feststellungen wurden von den Beschwerdeführern vor Verwaltungsgericht
nicht angefochten und keine diesbezüglichen Beweisanträge gestellt, obwohl die
vorinstanzlichen Entscheide dazu Anlass gaben. Dies kann vor Bundesgericht
nicht nachgeholt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG). Insofern fehlen die tatsächlichen
Grundlagen für eine allfällige Verantwortung des Kantons als Abfallerzeuger
oder -ablagerer.

4.3 Dagegen stellen sich im Zusammenhang mit einer allfälligen Haftung des
Kantons aus Aufsichtspflichtverletzung v.a. Rechtsfragen; der Sachverhalt ist
weitgehend unstreitig. Fraglich ist allerdings, ob es sich um ein neues
Rechtsbegehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG handelt. Letztlich kann die
Frage offenbleiben, weil es jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist,
dass dem Kanton Bern "nur" die Ausfallkosten und nicht noch zusätzlich ein
Kostenanteil wegen Verletzung seiner Aufsichtspflichten auferlegt wurde.
4.3.1 Unstreitig hat der Kanton Bern den Deponiebetrieb nie bewilligt. Der
Regierungsrat erteilte zwar am 16. März 1962 eine Bewilligung zur Rodung von
Waldparzellen mit Bedingungen zur Eindolung des Illiswilbachs; dagegen wurden
die Einsprachen gegen die Deponie nicht behandelt und keinerlei Auflagen zum
Deponiebetrieb und zum Gewässerschutz verfügt. In den folgenden Jahren gingen
die Akten verloren. Erst am 31. Juli 1974, im Zusammenhang mit der
bevorstehenden Schliessung der Deponie, erteilte der Regierungsrat erstmals
Weisungen zur weiteren Auffüllung der Deponie und verbot das Ablagern von
Haus-, Gewerbe- und Industriemüll, Metzgereiabfällen sowie flüssigen und
schlammigen Abfällen jeder Art.
4.3.2 Der Kanton hat das Rechtsverweigerungsverbot verletzt, indem er nie über
die Betriebsbewilligung und die dagegen erhobenen Einsprachen entschieden hat.
Fraglich ist allerdings, ob diese Amtspflichtverletzung unmittelbar die
schädliche Umwelteinwirkung bzw. die konkrete Gefahr bewirkte.
Dies ist jedenfalls hinsichtlich der Ammonium-Belastung zu verneinen, die durch
den Abbau von organischem Kohlenstoff entsteht, der auch in Siedlungs- und
Grünabfällen und sogar in Bauschutt enthalten ist, dessen Ablagerung mit
Sicherheit bewilligt worden wäre.
Dagegen ist Belastung mit Vinylchlorid (einem chlorierten Kohlenwasserstoff)
auf Industrieabfälle zurückzuführen, deren Ablagerung in einer
Deponiebewilligung (möglicherweise) ausgeschlossen worden wäre. Allerdings
herrschte damals in der Region Bern ein Deponienotstand; die Deponie Illiswil
war neben der Grube Lutzern in Bolligen die einzige Ablagerungsstelle der
Region. Insofern ist es wahrscheinlich, dass selbst bei einer Beschränkung der
Deponiebewilligung auf Bauschutt und Kehrichtschlacke in den Folgejahren auch
Industrieabfälle abgelagert worden wären. Die Kausalität des pflichtwidrigen
Unterlassens des Kantons für die Standortbelastung ist daher nicht erstellt.

5.
Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten
Kostenanteil von insgesamt 10 % als ermessensfehlerhaft. Sie gehen davon aus,
dass - entsprechend der in Art. 51 Abs. 2 OR vorgesehenen Haftungskaskade - der
blosse Standortinhaber immer dann von der Haftung befreit werde, wenn ein in
der Haftungsordnung vorgehender Verursacher (Verhaltensstörer) eruiert werden
könne. Nur in Ausnahmefällen könne es, aufgrund von Billigkeitserwägungen,
trotzdem zur Kostenauferlegung an den Standortinhaber kommen. Vorliegend seien
keine derartigen Gründe ersichtlich, weshalb ihr Kostenanteil auf 0 %
festzulegen sei.

5.1 Das Verwaltungsgericht führte aus, dass praxisgemäss von einer Kostenquote
von 60-90 % für den Verhaltensstörer und von 10-30 % für den Zustandsstörer
ausgegangen werde. Es verwies hierfür insbesondere auf die Vollzugshilfe des
BAFU (VASA: Realleistungs- und Kostentragungspflichten).
Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die Rechtsvorgänger der
Beschwerdeführer der Gemeinde Bern das Land für den Betrieb der Schuttdeponie
zur Verfügung gestellt hätten. Sie hätten im Verwaltungsausschuss der Deponie
einen von sieben und später zwei von neun Vertretern gestellt und hätten von
der Ablagerung verschiedener, vertraglich nicht vorgesehener Abfälle gewusst.
Durch die Auffüllung des Illiswiltobels sei ebenes, landwirtschaftlich besser
nutzbares Land entstanden. Zudem hätten die damaligen Grundeigentümer eine
Ausfallentschädigung für Land und Wald von insgesamt ca. Fr. 140'000.-- und
eine Gewinnbeteiligung von insgesamt Fr. 300'000.-- erlangt. Aufgrund dieser
wirtschaftliche Interessenlage sei eine vollständige Befreiung der
Beschwerdeführer von der Kostentragungspflicht nicht gerechtfertigt.

5.2 Die Beschwerdeführer machen dagegen geltend, ihnen dürften die angeblichen
Vorteile ihrer Rechtsvorgänger aus dem Betrieb der Deponie nicht angerechnet
werden, weil diese nicht an sie weitergegeben worden seien. Sie hätten das
Grundeigentum entweder durch Kauf oder durch Abtretung auf Rechnung künftiger
Erbschaft erworben, und zwar entsprechend den Bestimmungen des bäuerlichen
Bodenrechts mindestens zum Ertragswert. Würden sie anstelle ihrer
Rechtsvorgänger in die Kostenpflicht genommen, hätte dies eine nicht zu
rechtfertigende Besserstellung der Veräusserer resp. der zukünftigen Miterben
zu Lasten der heutigen Grundeigentümer zur Folge. Zudem sei zu berücksichtigen,
dass die belasteten Parzellen Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes seien,
das dem Realteilungsverbot unterliege (Art. 58 des Bundesgesetzes vom 4.
Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB; SR 211.412.11]); insofern
hätten die Beschwerdeführer die belasteten Parzellen nicht von der Übernahme
ausschliessen können.

5.3 Nach Rechtsprechung und Literatur ist für die Rechtsnachfolge zwischen
Verhaltens- und Zustandsverursachern einerseits sowie zwischen Singular- und
Universalsukzession andererseits zu unterscheiden:
5.3.1 Die latente Kostenpflicht des Standortinhabers geht bei einer
Handänderung ohne Weiteres auf den Erwerber über (a.A. CALUORI, a.a.O., S.
564). Allerdings handelt es sich nicht um einen Fall der Rechtsnachfolge;
vielmehr knüpft die latente Kostenpflicht an die Rechtsbeziehung zum belasteten
Standort an und entsteht somit originär beim neuen Eigentümer oder Inhaber
(vgl. CUMMINS, a.a.O., S. 118 f.; SCHERRER, a.a.O., S. 93 f.; ROMY, a.a.O., S.
625).
Dagegen verbleibt die Kostenpflicht des Verhaltensverursachers im Fall der
Singularsukzession als persönliche Schuld bei diesem und geht nicht auf den
Rechtsnachfolger über.
5.3.2 Möglich ist dagegen ein Übergang der Kostenpflicht des
Verhaltensverursachers im Fall der Universalsukzession.
Dies betrifft zum einen die Fälle der Vermögens- oder Geschäftsübernahme (vgl.
HANS U. LINIGER/CURDIN CONRAD, Altlastenrechtliche Störerhaftung und
Rechtsnachfolge bei Unternehmenstransaktionen: quid iuris?, in: Liber amicorum
für Rudolf Tschäni; Zürich, 2010, S. 229 ff., insb. 237 ff.; ISABELLE ROMY,
Site pollués, sociétés et responsabilités, in: Journées suisse du droit de la
construction, Fribourg 2009, S. 163 ff., insb. S. 187 ff.; WAGNER PFEIFER,
a.a.O., S. 139 ff.).
Zudem kann die Kostenpflicht (auch die latente) eines Verhaltensstörers gemäss
Art. 560 Abs. 2 ZGB auf dessen Erben übergehen (SEILER, a.a.O., N. zu Art. 2
USG; SCHERRER, a.a.O., S. 97 f.; ROMY, a.a.O., S. 627 ff.; a.A. CUMMINS a.a.O.,
S. 121; URS CH. NEF, die Kostenpflicht bei der Sanierung von historischen
Altlasten, FS Lendi, Zürich 1998, S. 399). Das Bundesgericht hat im Urteil
1A.273/2005, 1A.274/2005 und 1P.669/2005 vom 25. September 2006 E. 5.2 und 5.3
(in: URP 2007 S. 861) ausgeführt, dass zwar die
Verhaltensverursachereigenschaft nicht durch Erbfolge auf einen Erben
übertragen werden könne, wohl aber die Schulden des Erblassers, einschliesslich
solcher öffentlich-rechtlicher Natur, sofern der Erbe die Erbschaft nicht
ausschlägt.

5.4 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Rechtsvorgänger der
Beschwerdeführer, die am Gewinn der Deponie beteiligt und im
Verwaltungsausschuss der Deponie vertreten waren, durch ihr Verhalten zur
Standortbelastung beigetragen haben und damit Verhaltensverursacher waren, auch
wenn ihr Verursachungsbeitrag geringer zu veranschlagen ist als derjenige der
Deponiebetreiberin. Ihnen gegenüber wäre daher ein Kostenanteil von 10 %
keinesfalls ermessensmissbräuchlich.
Dagegen haben die Beschwerdeführer die Belastung durch die Deponie weder selbst
herbeigeführt noch hätten sie sie vermeiden können. Zwar haben sie die
landwirtschaftlichen Grundstücke, Bauten und Anlagen ihrer Rechtsvorgänger
erworben, doch gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sie auch
die Passiven rechtsgeschäftlich übernommen hätten.
Allerdings sind sie (als direkte Nachkommen) vermutlich Erben ihrer
Rechtsvorgänger. Im vorinstanzlichen Entscheid fehlen jedoch Angaben zur Frage,
ob und wann die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer verstorben sind, wer alles
zu den Erben gehörte und ob einzelne Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben.
Sind weitere Miterben vorhanden, haften grundsätzlich auch sie - und nicht nur
die Beschwerdeführer - für die Schulden des Erblassers.
Unter diesen Umständen ist nicht erstellt, dass den Beschwerdeführern die
Verursachungsquote ihrer Rechtsvorgänger zugerechnet werden kann.

5.5 Bei der Bemessung des Kostenanteils können neben dem Mass der Verantwortung
auch Billigkeitsgesichtspunkte, wie die wirtschaftliche Interessenlage und die
wirtschaftliche Zumutbarkeit, berücksichtigt werden (TSCHANNEN/FRICK, a.a.O.,
S. 20). Namentlich kann (in Anlehnung an aArt. 32d Abs. 2 Satz 3 lit. b und c)
berücksichtigt werden, ob der Standortinhaber, der die Belastung kannte oder
kennen musste, einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Belastung gezogen hat und
ob ihm aus der Sanierung ein Vorteil erwächst.
5.5.1 Im vorliegenden Fall ist es möglich, dass den Beschwerdeführern
(unabhängig von ihrer Erbenstellung) gewisse, mit dem Deponiebetrieb
zusammenhängende Vorteile zugute gekommen sind (z.B. Bodenverbesserung; in den
landwirtschaftlichen Betrieb investierte Anteile der Gewinnbeteiligung).
Allerdings wurden diese Vorteile wahrscheinlich bei der Festsetzung des
Übernahmepreises bzw. bei der Anrechnung auf den Erbteil berücksichtigt. Auch
zu dieser Frage gibt es keine Feststellungen.
5.5.2 Denkbar ist auch, dass den Beschwerdeführern durch die Sanierung ein
wirtschaftlicher Vorteil erwächst, beispielsweise wenn sie das zum
landwirtschaftlichen Ertragswert erworbene Land nach der Sanierung als Bau
(erwartungs)land verkaufen könnten. Auch hierzu fehlen jedoch Feststellungen.
Zudem müsste u.U. ein Gewinnanspruch der Miterben nach Art. 28 ff. BGBB
berücksichtigt werden.
5.5.3 Würden die Beschwerdeführer ausschliesslich als Standortinhaber haften,
ohne dass ihnen der Verursachungsanteil ihrer Rechtsvorgänger zugerechnet
werden könnte, und ohne durch den Deponiebetrieb oder die Sanierung selbst
einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt zu haben oder in Zukunft zu erlangen,
erschiene eine Kostenbeteiligung von 10 % exzessiv und damit
bundesrechtswidrig.
Zwar sind die bisher angefallenen Untersuchungskosten, auf die sich die
angefochtene Verfügung beschränkt, bescheiden und für die Beschwerdeführer
wirtschaftlich zumutbar. Die eigentliche Sanierung der Deponie steht jedoch
noch bevor und die damit verbundenen Kosten lassen sich schwer abschätzen. Die
Beschwerdeführer befürchten zu Recht, dass die jetzige
Kostenverteilungsverfügung präjudizielle Wirkung auch für die zukünftige
Kostenaufteilung haben könnte.

5.6 Die vom Verwaltungsgericht zitierte Praxis, wonach 10-30% der Kosten auf
den schuldlosen Zustandsstörer entfallen, bedarf daher der Präzisierung: Ein
derartiger Kostenanteil ergibt sich nicht bereits aus der Eigentümerstellung
zum Zeitpunkt der Kostenverteilungsverfügung, sondern erscheint nur dann
gerechtfertigt, wenn weitere Umstände hinzutreten, z.B. wenn die betroffene
Person schon im Zeitpunkt der Belastung für den Standort verantwortlich war und
diese daher hätte verhindern können, wenn sie für den Verursachungsanteil ihres
Rechtsvorgängers haftet (kraft Geschäftsübernahme oder als Erbe) oder durch die
Belastung und/oder Sanierung einen (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen
Vorteil erlangt hat oder erlangen wird.

6.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Da der
erstinstanzlichen Behörde bei der Festsetzung der Anteile ein
Ermessensspielraum zusteht, erscheint es sinnvoll, die Sache an das AWA (und
nicht ans Verwaltungsgericht) zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid
zurückzuweisen.

6.1 Das AWA wird zunächst klären müssen, ob die Rechtsvorgänger der
Beschwerdeführer noch leben und (als Verhaltensverursacher) an den Kosten
beteiligt werden müssen. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob deren
Kostenanteil kraft Erbfolge auf alle oder auf einzelne Beschwerdeführer
übergegangen ist. Diesfalls wäre ein Kostenanteil der Beschwerdeführer von 10 %
nicht zu beanstanden; allerdings wäre zu prüfen, ob noch weitere Erben
vorhanden sind, die ebenfalls in die Pflicht zu nehmen wären.
Ansonsten müsste ergänzend geprüft werden, ob den Beschwerdeführern (oder
einzelnen von ihnen) wirtschaftliche Vorteile aus dem Deponiebetrieb
zugeflossen sind oder aus der Sanierung erwachsen, die eine Kostenbeteiligung
in Höhe von 10 % rechtfertigen würden. Wäre auch dies zu verneinen, müsste der
Kostenanteil der Beschwerdeführer (als blosse Standortinhaber) erheblich
herabgesetzt oder auf eine Kostenbeteiligung ganz verzichtet werden.

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführer mit ihrem
Eventualantrag. Sie haben daher Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68
BGG). Da sich die Stadt Bern und die Gemeinde Wohlen dem Beschwerdeantrag nicht
widersetzt haben, erscheint es gerechtfertigt, die Parteikosten dem Kanton Bern
aufzuerlegen. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 20. März 2012 wird
aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das
Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Bern hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bau-, Verkehrs- und
Energiedirektion des Kantons Bern, dem Amt für Wasser und Abfall des Kantons
Bern, der Einwohnergemeinde Bern, Direktion für Tiefbau Verkehr und Stadtgrün,
der Einwohnergemeinde Wohlen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber