Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.230/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_230/2012

Urteil vom 21. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Silvio C. Bianchi,

gegen

Gemeinde Vaz/Obervaz, Gemeindehaus, 7078 Lenzerheide/Lai,
vertreten durch Rechtsanwalt Peder Cathomen,

weitere Beteiligte:

1. Y.________,
2. Z.________,
3. W.________,
4. V.________,
5. U.________,
6. T.________ AG,
7. S.________ AG,
8. R.________,
9. Q.________,
10. P.________,
11. O.________,
12. N.________ AG,
13. M.________ AG,
14. L.________,
15. K.________,
16. J.________,
17. I.________,
18. H.________,
19. G.________,
20. F.________,
21. E.________.

Gegenstand
Quartierplan,

Beschwerde gegen das Urteil vom 13. März 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Am 28. Juli 2005 beschloss der Gemeindevorstand der Gemeinde Vaz/Obervaz, über
das Gebiet A.________ im Ortsteil B.________ ein Quartierplanverfahren
einzuleiten. Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt Region Mittelbünden
publiziert. Mit dem Quartierplan sollte gemäss Einleitungsbeschluss
insbesondere eine sinnvolle Überbauung und Erschliessung der in der Bauzone
gelegenen, zu zwei Dritteln mit einer Wintersportzone überlagerten und bisher
über keine direkte Zufahrt verfügenden Parzelle Nr. 2628 bezweckt werden.
Verschiedene vom Quartierplan betroffene Grundeigentümer erhoben Rekurse gegen
den Einleitungsbeschluss, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
am 10. März 2006 abwies.

B.
In der Folge liess die Gemeinde den Quartierplan ausarbeiten. Er sieht für die
Parzelle Nr. 2628 eine Zufahrt ab der bereits bestehenden Quartierstrasse vor.
Für diese Zufahrt wird ein vier Meter breiter Landstreifen entlang der
südlichen Grenze der Parzelle Nr. 2627 benötigt. Zu diesem Zweck wird die
Parzelle Nr. 2627 gegen eine Entschädigung mit einer Dienstbarkeit belastet.
Der Quartierplan regelt weiter das Durchgangsrecht auf der Quartierstrasse bis
zur öffentlichen Strasse und sieht für die beiden Parzellen Nr. 2627 und 2628
Baufelder vor. Das Baufeld auf der Parzelle Nr. 2628 erlaubt gegenüber der
Parzelle Nr. 2627 eine Unterschreitung des ordentlichen Grenzabstands, wofür
ebenfalls eine Entschädigung festgelegt wird. Schliesslich regelt der
Quartierplan die Aufteilung der Kosten für das Quartierplanverfahren sowie die
Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der privaten
Erschliessungsanlagen.

C.
Vom 4. März 2011 bis zum 4. April 2011 lag der ausgearbeitete Entwurf des
Quartierplans öffentlich auf. Als Eigentümer der Parzelle Nr. 2627 erhob
X.________, der seinerzeit an den Rekursen ans Verwaltungsgericht gegen den
Einleitungsbeschluss vom 28. Juli 2005 nicht beteiligt war, Einsprache gegen
den Quartierplan. Der Gemeindevorstand wies die Einsprache am 23. Juni 2011 ab
und genehmigte den Quartierplan. Eine von X.________ gegen den Entscheid des
Gemeindevorstands vom 23. Juni 2011 erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht am 13. März 2012 ab.

D.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2012 hat X.________ am 7.
Mai 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht
erhoben. Er beantragt, das angefochtene Urteil und damit der Entscheid des
Gemeindevorstands vom 13. Juli 2011 (richtig: vom 23. Juni 2011) seien
aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz beantragt unter Verweis auf den
angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werde. Die Gemeinde Vaz/Obervaz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 hält der
Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2012, mit
welchem eine Beschwerde gegen den Quartierplan A.________ abgewiesen worden
ist. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht zulässig (vgl. Art. 82 Abs. 1 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und
Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG
beschwerdeberechtigt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen
Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde vorbehältlich rechtsgenügender
Rügen (vgl. nachfolgend E. 2) einzutreten ist.

2.
Neben der Verletzung von Bundesrecht (vgl. Art. 95 lit. a BGG) rügt der
Beschwerdeführer auch die falsche Anwendung von kantonalem und kommunalem
Recht. Ob der angefochtene Entscheid kantonales (inklusive kommunales) Recht
verletzt, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür hin und nur insoweit, als
eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist
(vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkürlich im Sinne von Art.
9 BV ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er
offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 I 49 E. 7.1
S. 51 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von kantonalem
Recht rügt, ohne darzulegen, inwiefern das kantonale Recht im genannten Sinn
geradezu willkürlich angewendet worden sein soll, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

3.
Die Gemeinde Vaz/Obervaz hat im bundesgerichtlichen Verfahren die Durchführung
eines Augenscheins beantragt. Der rechtlich relevante Sachverhalt ergibt sich
allerdings mit hinreichender Klarheit aus den Akten, weshalb der Antrag
abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer schildert den Sachverhalt aus eigener Sicht. Er rügt
indessen nicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig
bzw. willkürlich festgestellt. In tatsächlicher Hinsicht ist somit auf die
Feststellungen der Vorinstanz abzustellen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG).

4.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil sie auf verschiedene von
ihm am Entscheid der Gemeinde gerügte Punkte nicht eingegangen sei. Der
Beschwerdeführer rügt damit eine Verletzung der Begründungspflicht, welche
Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet.

4.1 Die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen,
bedeutet nicht, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Bürger soll wissen, warum
die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat, damit er gegebenenfalls den
Entscheid sachgerecht anfechten kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 I 270 E.
3.1 S. 277; je mit Hinweisen).

4.2 Die Einwände des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren, auf
welche die Vorinstanz seiner Ansicht nach in Verletzung ihrer
Begründungspflicht nicht eingegangen ist, betreffen in erster Linie die
Einleitung des Quartierplanverfahrens, namentlich die Abgrenzung des
Planungsgebiets. Die Vorinstanz hat diesbezüglich im angefochtenen Entscheid
zunächst die Auffassung der Gemeinde wiedergegeben, wonach das Gebiet des
Quartierplans bereits mit dem vom Verwaltungsgericht bestätigten
Einleitungsbeschluss rechtskräftig festgelegt und danach nicht mehr geändert
worden sei (angefochtener Entscheid, S. 14 f.). Den weiteren Ausführungen im
angefochtenen Entscheid kann entnommen werden, dass die Vorinstanz diese
Auffassung der Gemeinde teilt: So hat sie festgehalten, dass (nur) der
Entscheid der Gemeinde vom 13. Juli 2011 (richtig: vom 23. Juni 2011)
Anfechtungsobjekt sei (angefochtener Entscheid, S. 16) sowie dass der das
Planungsgebiet abgrenzende Einleitungsbeschluss der Gemeinde mit
verwaltungsgerichtlichem Urteil vom 10. März 2006 ausdrücklich bestätigt worden
und danach in Rechtskraft erwachsen sei (angefochtener Entscheid, S. 19). Damit
ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen
und es ist nicht zu beanstanden, dass sie auf die Vorbringen, die der
Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach bereits im Einleitungsverfahren hätte
erheben können und müssen, nicht mehr eingegangen ist.

4.3 Auch sonst genügt der angefochtene Entscheid den Begründungsanforderungen.
Die Rüge, der vorinstanzliche Entscheid verletze die Bestandteil des Anspruchs
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bildende
Begründungspflicht, ist unbegründet.

5.
Die Quartierplanung ist in Art. 51-54 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton
Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG; BR 801.100) sowie Art. 16-21 der
Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden vom 24. Mai 2005 (KRVO; BR
801.110) geregelt. Ergänzende Bestimmungen zur Quartierplanung enthält das
Baugesetz der Gemeinde Vaz/Obervaz.
Der Quartierplan regelt im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und
Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der
Bauzone im Detail (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 KRG). Er besteht aus den
Quartierplanbestimmungen und je nach Zweck aus dem Quartiergestaltungsplan und
dem Quartiererschliessungsplan (Art. 51 Abs. 2 KRG). Die
Quartierplanbestimmungen enthalten Vorschriften über die Gestaltung der Bauten
und Anlagen, über die Ausführung, den Unterhalt und die Erneuerung der
Quartiererschliessung sowie über die Aufteilung der Planungs- und
Erschliessungskosten (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 KRG). Der Quartiergestaltungsplan
bestimmt die Situierung von Bauten und Anlagen und die freizuhaltenden Flächen.
Er kann weitergehende Anordnungen enthalten, insbesondere über die Baukuben und
deren Nutzung und Gestaltung (Art. 52 Abs. 2 KRG). Der
Quartiererschliessungsplan enthält die notwendigen Anlagen zur Erschliessung
des Quartiers. Er kann Gemeinschaftsanlagen vorsehen wie Spielplätze sowie
Anlagen für die Parkierung und die Quartierausstattung (Art. 52 Abs. 3 KRG).
Zuständig für die Quartierplanung ist grundsätzlich der Gemeindevorstand (Art.
53 Abs. 1 KRG). Bei Quartierplanungen, die nicht von Privaten selbst erarbeitet
werden, ist zunächst ein Einleitungsverfahren durchzuführen und ein
Einleitungsbeschluss zu treffen (Art. 53 Abs. 2 und 3 KRG). Die Absicht zur
Einleitung einer Quartierplanung ist unter Hinweis auf den Zweck der Planung
und die Durchführung einer allfälligen Landumlegung oder Grenzbereinigung
amtlich zu publizieren. Gleichzeitig ist der Plan mit der vorgesehenen
Abgrenzung des Planungsgebietes öffentlich aufzulegen. Betroffene sind vor der
Auflage schriftlich zu benachrichtigen (Art. 16 Abs. 1 KRVO). Während der
öffentlichen Auflage kann beim Gemeindevorstand gegen die beabsichtigte
Einleitung des Verfahrens und die Abgrenzung des Planungsgebietes Einsprache
erhoben werden. Einwendungen gegen das Verfahren an sich und das Planungsgebiet
können im weiteren Verfahren nicht mehr erhoben werden (Art. 16 Abs. 2 KRVO).
Nach Abschluss des Auflageverfahrens erlässt der Gemeindevorstand den
Einleitungsbeschluss und eröffnet diesen den Beteiligten und allfälligen
Einsprechenden (Art. 16 Abs. 4 KRVO). Nach Eintritt der Rechtskraft des
Einleitungsbeschlusses lässt der Gemeindevorstand den Quartierplan durch
Fachleute erarbeiten. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Mitwirkung (Art.
17 Abs. 1 KRVO). Anschliessend ist der Entwurf für den Quartierplan öffentlich
aufzulegen (Art. 18 Abs. 1 KRVO) und die Auflage amtlich zu publizieren (Art.
18 Abs. 2 KRVO). Während der öffentlichen Auflage kann wiederum Einsprache
erhoben werden (Art. 18 Abs. 3 KRVO). Der Gemeindevorstand oder - falls das
Gemeinderecht dies bestimmt - der Gemeinderat beschliesst nach Abschluss des
Auflageverfahrens den Quartierplan und entscheidet gleichzeitig über allfällige
Einsprachen (Art. 19 Abs. 1 KRVO).

6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Quartierplan A.________ bezwecke einzig
die sinnvolle Überbauung und Erschliessung einer einzelnen Parzelle. Dafür
stehe das Instrument des Quartierplans gemäss kantonalem und kommunalem Recht
(Art. 51 ff. KRG sowie Art. 82 des Baugesetzes der Gemeinde Vaz/Obervaz) nicht
zur Verfügung. Dass sich die kantonalen Behörden auf diese Bestimmungen
abgestützt hätten, sei willkürlich. In das Quartierplangebiet seien Grundstücke
und Teile von Grundstücken ohne ersichtlichen Grund miteinbezogen worden. Das
eigentliche Planungsgebiet umfasse im Hinblick auf den Planungszweck - die
sinnvolle Überbauung und Erschliessung der Parzelle Nr. 2628 - eine viel
weniger grosse Fläche als von der Gemeinde festgelegt. Dadurch sei das
kommunale Recht verletzt worden, welches für Quartierplanungen eine
Mindestfläche von 4'000 m2 vorsehe.
Nachdem die Vorinstanz mit Entscheid vom 10. März 2006 die gegen den
Einleitungsbeschluss vom 28. Juli 2005 erhobenen Rekurse, an denen der
Beschwerdeführer nicht beteiligt war, abwies und die Einleitung des
Quartierplanverfahrens mit dem Zweck einer sinnvollen Überbauung und
Erschliessung der Parzelle Nr. 2628 und die Abgrenzung des Planungsgebiets
bestätigte, ist sie darauf im nun angefochtenen Entscheid zu Recht nicht mehr
zurückgekommen. Gemäss Art. 16 Abs. 2 KRVO können Einwendungen gegen das
Quartierplanverfahren an sich und das Planungsgebiet nur im
Einleitungsverfahren erhoben werden (vgl. E. 5 hiervor). Demzufolge sind solche
Einwendungen im weiteren Quartierplanverfahren nicht mehr zulässig. Die
Auffassung, wonach es sich bei den genannten Einwendungen des Beschwerdeführers
um solche handelt, die er gemäss Art. 16 Abs. 2 KRVO bereits im
Einleitungsverfahren hätte geltend machen können und müssen, ist vertretbar und
jedenfalls nicht willkürlich.

7.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das in den Quartierplan einbezogene
Gebiet entspreche nicht mehr demjenigen, welches im Einleitungsbeschluss vom
28. Juli 2005 als Planungsgebiet definiert worden sei. Im Vergleich zum
Einleitungsbeschluss seien im genehmigten Quartierplan zwei Parzellen
weggelassen und eine andere Parzelle neu zum Planungsgebiet hinzugenommen
worden. Diese Änderungen seien vorgängig nicht publiziert und den betroffenen
Grundeigentümern nicht eröffnet worden. Dadurch seien verschiedene
Grundeigentümer, die an der neu zum Planungsgebiet hinzugenommenen Parzelle
dinglich berechtigt seien, am Verfahren nicht beteiligt worden.
Im vom Gemeindevorstand am 23. Juni 2011 genehmigten Quartierplan wurde die
Quartierstrasse, ab welcher die Zufahrt zur Parzelle Nr. 2628 errichtet werden
soll, als eigene Parzelle (Nr. 1800) gekennzeichnet, während diese
Quartierstrasse im Einleitungsbeschluss vom 28. Juli 2005 fälschlicherweise
noch als Bestandteil mehrerer anderer Parzellen ausgewiesen worden war. Die
korrekte Kennzeichnung der Quartierstrasse als eigene Parzelle hatte zur Folge,
dass im Gegensatz zum Einleitungsbeschluss zwei Parzellennummern nicht mehr
aufgeführt sind, da die entsprechenden Grundstücke nicht zum Planungsgebiet
gehören. Nicht richtig ist, dass das Planungsgebiet im Vergleich zum
Einleitungsbeschluss geändert worden ist: Wie die Gemeinde dargelegt hat und
den Akten zu entnehmen ist, ist das Planungsgebiet des vom Gemeindevorstand
genehmigten Quartierplans identisch mit demjenigen des Einleitungsbeschlusses
vom 28. Juli 2005.
Der Beschwerdeführer nennt keine kantonalen oder bundesrechtlichen
Bestimmungen, welche die kantonalen Behörden verletzt haben sollten, indem sie
die im Vergleich zum Einleitungsbeschluss vorgenommenen, lediglich die
Bezeichnung der Parzellen betreffenden Änderungen nicht mehr öffentlich
publiziert oder einzelnen Grundeigentümern nicht mehr mitgeteilt haben, nachdem
der Einleitungsbeschluss von der Vorinstanz bestätigt worden war und der
Entwurf des Quartierplans mit den vorgenommenen Änderungen ohnehin noch
öffentlich aufzulegen bzw. die Auflage öffentlich bekannt zu geben war (vgl.
Art. 18 Abs. 1 und 2 KRVO). Auf die entsprechenden Ausführungen des
Beschwerdeführers ist demzufolge mangels genügend begründeter Rüge nicht weiter
einzugehen.

8.
Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass der Quartierplan auf der Parzelle Nr.
2628 gegenüber der in seinem Eigentum stehenden Parzelle Nr. 2627 eine
Unterschreitung des ordentlichen Grenzabstands erlaubt. Sinngemäss macht er in
diesem Zusammenhang geltend, die Voraussetzungen, unter denen nach Art. 83 Abs.
2 des Baugesetzes der Gemeinde Vaz/Obervaz die baugesetzlichen Mindestabstände
unterschritten werden können, seien vorliegend nicht erfüllt. Die
Unterschreitung des ordentlichen Grenzabstands verletze zudem die
Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV.

8.1 Die Vorinstanz stützte sich für die Unterschreitung des ordentlichen
Grenzabstands auf Art. 77 Abs. 2 KRG. Für den Fall, dass die Grundordnung oder
ein Quartierplan eine bestimmte Lage einer Baute oder Anlage vorschreibt, hält
diese Bestimmung fest, dass die Bauabstände des KRG und der Baugesetze der
Gemeinden nicht gelten, soweit sie der Planung entgegenstehen. Die Vorinstanz
hat darauf hingewiesen, dass die Bebaubarkeit der Parzelle Nr. 2628 durch die
das Grundstück teilweise überlagernde Wintersportzone stark eingeschränkt wird.
In Anbetracht der räumlich engen Platzverhältnisse sei eine Abweichung von den
gesetzlichen Grenzabständen zwingend erforderlich, um die betreffende
Bauparzelle überhaupt noch zonenkonform für Wohnzwecke nutzen zu können. Unter
diesen Umständen dürfe die Unterschreitung des ordentlichen Grenzabstands
siedlungsbaulich und raumplanerisch als geboten bezeichnet werden.
Der Beschwerdeführer rügt nicht in genügender Weise und es ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Art. 77 Abs. 2 KRG willkürlich angewendet
haben soll, indem sie auf der Parzelle Nr. 2628 unter Beachtung des Zwecks des
Quartierplans, nämlich einer sinnvollen Überbauung und Erschliessung des
Quartierplangebietes und insbesondere der Parzelle Nr. 2628, eine
Unterschreitung des ordentlichen Grenzabstands gegenüber der Parzelle Nr. 2627
als zulässig einstufte.

8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 2 lit. b des Baugesetzes der Gemeinde Vaz/Obervaz
können nach architektonischen Kriterien u.a. von den Zonenvorschriften
abweichende Gebäude- und Grenzabstände bewilligt werden, wenn ein
Quartiergestaltungsplan Gewähr bietet für eine architektonisch und
siedlungsbaulich vorzügliche Überbauung mit überdurchschnittlich guter
Gestaltung, differenzierter Bauweise und ausgewogener Umgebungsgestaltung.
Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit dieser Bestimmung überhaupt eine
eigenständige Bedeutung zukommt, da der Quartierplan schon gemäss dem
(übergeordneten) kantonalen Recht Abstände vorsehen kann, die von den
Abstandsvorschriften des kommunalen Baugesetzes abweichen (vgl. E. 8.1
hiervor). Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben, da der
Beschwerdeführer nicht in genügender Weise begründet, inwiefern der
angefochtene Entscheid unter den gegebenen Umständen in geradezu willkürlicher
Weise gegen Art. 83 Abs. 2 lit. b des Baugesetzes der Gemeinde Vaz/Obervaz
verstossen soll. Zwar mag der vom Beschwerdeführer sinngemäss erhobene Einwand,
der Quartiergestaltungsplan biete nicht Gewähr für eine architektonisch und
siedlungsbaulich vorzügliche Überbauung mit überdurchschnittlich guter
Gestaltung, differenzierter Bauweise und ausgewogener Umgebungsgestaltung, eine
gewisse Berechtigung haben, zumal sich der Quartierplan in gestalterischer
Hinsicht im Prinzip darauf beschränkt, auf den Parzellen Nr. 2627 sowie Nr.
2628 je ein Baufeld vorzusehen. Eine geradezu willkürliche Anwendung des
kommunalen Rechts ist in der Unterschreitung des ordentlichen Grenzabstands auf
der Parzelle Nr. 2628 gegenüber der Parzelle Nr. 2627 aber nicht zu erblicken,
weil es dafür in Anbetracht der Lage der Parzelle Nr. 2628 am Rande der Bauzone
und der das Grundstück teilweise überlagernden Wintersportzone vertretbare
Gründe raumplanerischer, insbesondere siedlungsbaulicher Art gibt.

8.3 Wie die Gemeinde Vaz/Obervaz in ihrem Entscheid vom 23. Juni 2011
festgehalten hat, erfährt der Beschwerdeführer durch die Unterschreitung des
ordentlichen Grenzabstands auf dem Nachbarsgrundstück (Parzelle Nr. 2628) eine
Einschränkung der Überbaubarkeit seines eigenen Grundstücks (Parzelle Nr.
2627), welche ihm gemäss Quartierplan in der Höhe von Fr. 9'400.-- zu
entschädigen ist. Konkret vermindert sich die Überbaubarkeit des Grundstücks
des Beschwerdeführers auf einem der östlichen Parzellengrenze entlang
verlaufenden Streifen von rund 34.5 m2.
Die mit der Unterschreitung des ordentlichen Grenzabstands auf dem
Nachbarsgrundstück verbundene Einschränkung der Überbaubarkeit des eigenen
Grundstücks ist als Einschränkung in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers
nach Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV nur rechtmässig, wenn sie auf einer
gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und
verhältnismässig ist. Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass die
Grundrechtseinschränkung zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und
erforderlich sein muss und dem Betroffenen in Anbetracht der Schwere der
Grundrechtseinschränkung zumutbar ist. Das Vorliegen eines öffentlichen
Interesses und die Verhältnismässigkeit prüft das Bundesgericht bei der
Beschränkung von Grundrechten frei (BGE 136 I 197 E. 4.4.1 S. 204 mit
Hinweisen).
Wie in E. 8.1 hiervor ausgeführt, durfte die Vorinstanz sich für die
Unterschreitung des ordentlichen Grenzabstands auf der Parzelle Nr. 2628
gegenüber dem Grundstück des Beschwerdeführers als gesetzliche Grundlage ohne
in Willkür zu verfallen auf Art. 77 Abs. 2 KRG stützen. Die Unterschreitung des
ordentlichen Grenzabstands ermöglicht bei gleichzeitiger Freihaltung des als
Wintersportzone ausgeschiedenen Gebiets erst eine sinnvolle bauliche Nutzung
der in der Bauzone gelegenen Parzelle Nr. 2628. Sie liegt somit im öffentlichen
Interesse und ist zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet. Eine für den
Beschwerdeführer mildere Massnahme, welche im Hinblick auf den angestrebten
Erfolg ebenso geeignet wäre, ist nicht ersichtlich. Eine Abwägung der
entgegenstehenden Interessen ergibt schliesslich, dass dem Beschwerdeführer die
mit der Unterschreitung des ordentlichen Grenzabstands auf dem
Nachbarsgrundstück verbundene Einschränkung der Überbaubarkeit des eigenen
Grundstücks zumutbar ist. Einerseits wird ihm diese Einschränkung entschädigt.
Andererseits darf im Vergleich zur Grösse des Grundstücks des Beschwerdeführers
nur eine relativ kleine Fläche nicht mehr überbaut werden und wird die maximal
zulässige bauliche Ausnützung nicht verringert, sodass dem Beschwerdeführer
sinnvolle bauliche Nutzungsmöglichkeiten verbleiben. Damit ist das öffentliche
Interesse an einer zonenplankonformen Nutzung der Parzelle Nr. 2628 bei
gleichzeitiger Freihaltung des als Wintersportzone ausgeschiedenen Gebiets
höher zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers, den der östlichen
Parzellengrenze entlang verlaufenden Streifen von rund 34.5 m2 überbauen zu
dürfen. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Unterschreitung des ordentlichen
Grenzabstands auf der Parzelle Nr. 2628 gegenüber der Parzelle Nr. 2627
verletze die Eigentumsgarantie, erweist sich als unbegründet.

9.
Mit dem Quartierplan werden ausser der Entschädigung für den Beschwerdeführer
wegen der Unterschreitung des ordentlichen Grenzabstands auf dem
Nachbarsgrundstück weitere vom Eigentümer der Parzelle Nr. 2628 zu entrichtende
Entschädigungen festgelegt. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung von Art. 28 Abs. 3 KRVO, Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 26 BV,
weil er am Verfahren zur Festlegung der Entschädigungen nicht ausreichend habe
mitwirken können.

9.1 Für die Zuständigkeit zur Festlegung der Entschädigungen und die Verteilung
an die berechtigten Eigentümer stützte sich die Vorinstanz auf die Art. 28 ff.
KRVO, welche Landumlegungen und Grenzbereinigungen regeln, die als selbständige
Verfahren oder in Verbindung mit einem Nutzungsplanverfahren gemäss
Raumplanungsgesetzgebung durchgeführt werden (vgl. Art. 28 Abs. 1 KRVO). Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 28 Abs. 3 KRVO, wonach den
Beteiligten in den einzelnen Stadien solcher Verfahren Gelegenheit zur
Mitwirkung zu geben ist. Dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit den
festgesetzten Entschädigungen Art. 28 Abs. 3 KRVO oder andere kantonale
Bestimmungen geradezu willkürlich angewendet hätte, wird vom Beschwerdeführer
allerdings nicht gerügt und ist nicht ersichtlich.

9.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gehört das
Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der
rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst sodann das Recht auf Akteneinsicht, das
sich grundsätzlich auf alle Akten erstreckt, die geeignet sind, Grundlage für
die spätere Entscheidung zu bilden, d.h. entscheidrelevant sind oder sein
könnten.
Bevor die Gemeinde im Quartierplan die vom Eigentümer der Parzelle Nr. 2628 zu
entrichtenden Entschädigungen festsetzte, holte sie beim Kantonalen
Schätzungsbezirk 1 ein Schätzungsgutachten ein. Die Resultate dieses Gutachtens
wurden in die Quartierplanvorschriften aufgenommen. In Anwendung von Art. 18
Abs. 1 KRVO lag das Schätzungsgutachten während der Einsprachefrist vom 4. März
2011 bis zum 4. April 2011 als Beilage zu den Quartierplanvorschriften und den
Bestandteil des Quartierplans bildenden Plänen öffentlich auf. Das
Einspracheverfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 KRVO dient im Quartierplanverfahren
als besonderes Mittel zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. Der
Beschwerdeführer wendete sich mit seiner Einsprache gegen den Entwurf des
Quartierplans an den Gemeindevorstand, also an diejenige Behörde, welche den
Quartierplan zu beschliessen hatte. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, vor
Einreichung der Einsprache Einsicht in das Schätzungsgutachten zu nehmen. Ihm
wurde im Zusammenhang mit den von der Gemeinde im Quartierplan festgesetzten
Entschädigungen somit weder das Recht, sich zur Sache zu äussern, noch das
Recht auf Akteneinsicht verwehrt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
vermittelte dem Beschwerdeführer keinen Anspruch, sich zusätzlich gegenüber dem
Verfasser des Schätzungsgutachtens äussern zu können, zumal dieser keine
Entscheidungsgewalt hatte. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Zusammenhang mit den im Quartierplan festgelegten
Entschädigungen ist unbegründet.

9.3 Nicht einzusehen ist schliesslich, inwiefern im Zusammenhang mit der
Festsetzung der vom Eigentümer der Parzelle Nr. 2628 zu entrichtenden
Entschädigungen die von Art. 26 Abs. 1 BV geschützten Eigentumsrechte des
Beschwerdeführers unrechtmässig beschränkt worden sein sollten. Eine solche
Verletzung von Art. 26 Abs. 1 BV ist insbesondere auch nicht im Umstand zu
erblicken, dass gemäss Quartierplan der Eigentümer der Parzelle Nr. 2628 für
die Benutzung einer privaten Kanalisationsleitung den berechtigten Eigentümern
eine Entschädigung zu entrichten hat, wobei die Gemeinde über die Höhe der den
einzelnen Eigentümern zu bezahlenden Beträge nur entscheidet, falls sich die
Eigentümer über die Aufteilung nicht einigen können.

10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende
Gemeinde Vaz/Obervaz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl.
Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Vaz/Obervaz, den weiteren
Beteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Mattle