Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.228/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_228/2012

Urteil vom 31. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Mattmann,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Amadeus Dinner,

Gemeinderat Ennetbürgen,
Regierungsrat des Kantons Nidwalden,
vertreten durch den Rechtsdienst des Kantons Nidwalden.

Gegenstand
Baubewilligung für die Erweiterung und den Umbau
eines Einfamilienhauses,

Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Oktober 2011
des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung,

Sachverhalt:

A.
Y.________ ist Eigentümerin der an der B.________strasse in Ennetbürgen
gelegenen, mit einem Wohnhaus überbauten Parzelle Nr. xxx, GB Ennetbürgen. Am
31. Oktober 2008 reichte sie beim Gemeinderat ein Baugesuch für einen Um- und
Ausbau ihres Hauses ein. Verschiedene Nachbarn, darunter X.________, die
Eigentümerin der östlich angrenzenden Liegenschaft Nr. yyy, erhoben Einsprache
gegen das Bauvorhaben.
Am 2. Juli 2009 bewilligte der Gemeinderat Ennetbürgen das Baugesuch von
Y.________ und wies die Einsprachen ab.
Am 31. August 2010 wies der Regierungsrat des Kantons Nidwalden die
Verwaltungsbeschwerde von X.________ gegen die Baubewilligung ab.
Am 31. Oktober 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ gegen diesen regierungsrätlichen
Entscheid ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________,
das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Baubewilligung aufzuheben oder die
Sache eventuell ans Verwaltungsgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

C.
Das Verwaltungsgericht, der Regierungsrat und die Gemeinde Ennetbürgen
verzichten auf Vernehmlassung. Y.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
X.________ hält in ihrer Replik an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Entscheid über eine
Baubewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
offen (Art. 82 ff. BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen, verfügt als unmittelbare Nachbarin über eine
spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache und könnte aus der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids einen praktischen Nutzen ziehen, z.B.
wenn das Bauprojekt verhindert würde; sie ist damit zur Beschwerde befugt (Art.
89 Abs. 1 BGG). Sie rügt die Verletzung von Bundesrecht, was zulässig ist (Art.
95 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben
zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde unter folgendem
Vorbehalt einzutreten ist.
Für Verfassungsverletzungen gilt eine qualifizierte Rügepflicht; das
Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGG 133 II 249 E. 1.4; 133
IV 286 E. 1.4). Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nur teilweise; so
ist etwa die Rüge, das Verwaltungsgericht habe das verfassungsmässige
Gleichbehandlungsgebot verletzt, nicht ansatzweise ausreichend begründet.
Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht eingegangen
wird, genügen sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.

2.
2.1 Die in der See- und Landhauszone W2 gelegene, 149 m² grosse Parzelle Nr.
xxx hat Seeanstoss und ist mit einem 1967 bewilligten zweigeschossigen Wohnhaus
überbaut. Bei der Erteilung der Baubewilligung galt nach dem damals in Kraft
stehenden Bau- und Zonenreglement für die Bauparzelle eine Ausnützungsziffer
von 0.2, und es durften maximal 2 Vollgeschosse erstellt werden. Heute gilt
nach dem BZR 2007 eine Ausnützungsziffer von 0.25. Unbestritten ist, dass die
bestehende Baute 1967 formell korrekt bewilligt wurde, aber von Anfang an wegen
Übernutzung materiell baurechtswidrig war. Noch während des
Baubewilligungsverfahrens wurde von der ursprünglich 303 m² grossen Parzelle
Nr. zzz die Parzelle Nr. xxx abparzelliert. Laut aktuellem Baugesuch weist das
bestehende Gebäude eine Bruttogeschossfläche von 88,67 m² auf; die Parzelle Nr.
xxx ist damit bei einer heute regulär zulässigen Nutzung von 37,3 m² (149.2 x
0.25) stark übernutzt.

2.2 Nach Art. 206 des Baugesetzes des Kantons Nidwalden vom 24. April 1988
(BauG) dürfen baupolizeiwidrige Bauten innerhalb der Bauzonen erhalten und
zeitgemäss erneuert werden. Neubauähnliche Umbauten und Erweiterungen können
ausnahmsweise gestattet werden, wenn keine wesentlichen öffentlichen und
privaten Interessen entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht erwog im
angefochtenen Entscheid, der umstrittene Dachaufbau sei als Erweiterungsbau mit
neubauähnlichem Charakter nach Massgabe dieser Bestimmung zu beurteilen (E. 2.2
S. 4 f.).
Dachgeschosse, die nach Art. 162 BauG nicht als Vollgeschosse gelten, sind bei
der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht zu berücksichtigen (Art. 36 BauG
i.V.m. § 13 Ziff. 1 der Bauverordnung vom 3. Juli 1996, BauV). Ein Dachgeschoss
gilt als Vollgeschoss, wenn seine Nutzfläche 70 % der Grundfläche des
darunterliegenden Vollgeschosses übersteigt (Art. 162 Abs. 1 Ziff. 2 BauG).
Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts beträgt die
anrechenbare Nutzfläche des geplanten Dachgeschosses 55 m², die Grundfläche des
Vollgeschosses darunter 78.6 m². Da somit die Nutzfläche des Dachgeschosses 70
% der Grundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses (= 55.2 m²) nicht
überschreitet, fällt es für das Verwaltungsgericht bei der Berechnung der
Ausnützung ausser Betracht; seine Errichtung führe nicht zu einer Erhöhung der
Ausnützung und damit nicht zu einer weiteren Verschärfung der bestehenden
Baupolizeiwidrigkeit (E. 2.4 S 5). Das Vorhaben sei damit bewilligungsfähig,
wenn ihm nicht wesentliche öffentliche oder private Interessen entgegenstünden.
Da der kantonale Gesetzgeber in Art. 206 BauG von der Möglichkeit einer
erweiterten Besitzstandsgarantie Gebrauch gemacht habe, sei davon auszugehen,
dass eine neubauliche Erweiterung nicht gegen wesentliche öffentliche
Interessen verstosse. Die Beschwerdeführerin befürchte hauptsächlich eine
zusätzliche Beschattung ihrer Liegenschaft. Das vom Regierungsrat angeordnete
Schattenwurfdiagramm zeige indessen, dass der geplante Dachaufbau den
Schattenwurf auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin nur minimal
vergrössere. Das Bauvorhaben verstosse weder gegen wesentliche öffentliche noch
private Interessen und sei damit zu Recht bewilligt worden (E. 2.6 und 2.7 S. 6
f.).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon
aus, die umstrittene Baute habe ursprünglich den Bauvorschriften entsprochen
und sei zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Änderung der materiellen
Rechtsgrundlage vorschriftswidrig geworden. Es übersehe, dass der heutige
rechtswidrige Zustand durch eine Täuschung der Behörden und eine bewusste
Verletzung der baugesetzlichen Bestimmungen herbeigeführt worden sei. Das
Verwaltungsgericht gehe von einem falschen Sachverhalt aus.
Mit dieser Argumentation kritisiert die Beschwerdeführerin in erster Linie die
Rechtsanwendung, nicht die Sachverhaltsfeststellung. Die Rüge geht schon aus
diesem Grund an der Sache vorbei. Der Vorwurf trifft zudem nicht zu. Das
Verwaltungsgericht geht explizit und offensichtlich zu Recht davon aus, dass
die umstrittene Baute bereits bei ihrer Errichtung den damals geltenden
Bauvorschriften widersprach. Über die Gründe, wie diese materiell
baurechtswidrige Bewilligung zustande kam, ob der Grundeigentümer die
Baubehörde täuschte, wie die Beschwerdeführerin behauptet, oder ob man in
Ennetbürgen damals Nutzungsüberschreitungen generell zuliess, kann heute, rund
40 Jahre später, nur spekuliert werden. Tatsache ist indessen, dass die
Baubewilligung in Rechtskraft erwuchs und nachträglich nicht aufgehoben wurde,
was jedenfalls bei einer bewussten Irreführung der Baubehörde durch den
Gesuchsteller in Betracht gefallen wäre.

3.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, die an der Südwest-Ecke des Erdgeschosses
gelegene Waschküche sei in rechtswidriger Weise zu einem Wohnraum umgebaut
worden. Diesen Umstand wolle keine Behörde abklären. Die Gemeinde stelle sich
auf den Standpunkt, dass sie allfällige (illegale) Zusatzbauten bei der
Bauabnahme feststellen werde. Das sei zu spät. Das Verwaltungsgericht habe
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es diese Frage nicht
geklärt habe.
In den Akten finden sich ausser der unbelegten Behauptung der
Beschwerdeführerin keine Hinweise, dass die Waschküche ohne Bewilligung in
einen Wohnraum umgewandelt wurde. Sollte dies allerdings geschehen sein, was
der Baubehörde bei der Bauabnahme nicht verborgen bleiben kann, so wird der
Umbau in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren auf seine
Bewilligungsfähigkeit zu prüfen sein. Das Verwaltungsgericht hat daher das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt, indem es im
vorliegenden Verfahren nicht überprüfte, ob die Waschküche entgegen den
Baugesuchsplänen umgebaut worden ist.

3.3 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine willkürliche Anwendung von Art.
206 BauG. Das Verwaltungsgericht sei bei der Prüfung, ob das Dachgeschoss nach
dieser Bestimmung als Vollgeschoss gelte, zu Unrecht von den effektiven,
anstatt von den nach den Bauvorschriften maximal zulässigen Massen des
bestehenden Obergeschosses ausgegangen. Diese Berechnungsweise führe dazu, dass
die heute schon massiv übernutzte Parzelle noch weiter überbaut werde, was
nicht angehe.
Die oben in E. 2.2 wiedergegebene gesetzliche Regelung bestimmt, dass ein
Dachgeschoss für die Berechnung der Ausnützung dann ausser Betracht fällt, wenn
seine Nutzfläche 70 % der Grundfläche des darunter liegenden Vollgeschosses
nicht übersteigt. Es ist ohne weiteres haltbar, dass das Verwaltungsgericht
dabei auf die Masse der bestehenden Bauten abstellt. Wenn ein Dachgeschoss wie
hier die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, erhöht es nach dem klaren
Willen des Gesetzgebers die Ausnützung nicht. Der Einwand der
Beschwerdeführerin, die Errichtung des Dachgeschosses verschärfe die bereits
bestehende Übernutzung, verletze damit öffentliche Interessen und sei deswegen
unzulässig, geht fehl.

3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Bauvorhaben stelle einen extremen
Eingriff in ihr Eigentum dar. Die Auswirkungen des geplanten Dachgeschosses auf
die Besonnung ihrer Liegenschaft seien einschneidend. Zum Beweis legt sie Fotos
ins Recht, aus denen hervorgehen soll, dass ihre Stube in der ersten
Aprilhälfte bisher bis 18:30 Uhr und nach dem geplanten Umbau nur bis 16:55 Uhr
besonnt sei. Sie sei zur Einreichung neuer Beweismittel nach Art. 99 Abs. 1 BGG
befugt, da erst die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Bauprojekt
bewirke nur einen minimalen zusätzlichen Schattenwurf auf ihre Liegenschaft,
dazu Anlass gegeben habe.
Die von der Beschwerdeführerin neu ins Recht gelegten Fotos sind entgegen ihrer
Auffassung unbeachtlich. Im Verfahren vor dem Regierungsrat wurde ein
Schattendiagramm eingeholt, wozu die Beschwerdeführerin Stellung nehmen konnte.
Sie hatte damit bereits im Verwaltungsbeschwerdeverfahren Anlass und
Gelegenheit, das von ihr als unzulänglich kritisierte Schattendiagramm mit
eigenen Beweismitteln zu entkräften. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 99
Abs. 1 BGG für das Einreichen neuer Beweismittel im bundesgerichtlichen
Verfahren nicht erfüllt.
In der Sache ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdeführerin den Schattenwurf einer bewilligungsfähigen
Überbauung der Nachbarparzelle zu dulden hat. Mit dem Entscheid des
Gesetzgebers, Dachgeschosse unter bestimmten Voraussetzungen nicht an die
zulässige Ausnützung anzurechnen, ermöglicht er eine intensivere Nutzung der
Bauplätze, was regelmässig mit einer stärkeren Beschattung der Nachbarparzellen
verbunden ist. Das hat die Beschwerdeführerin hinzunehmen. Von einem "extremen"
Eingriff in ihr Eigentum kann zudem keine Rede sein, selbst wenn der neue
Dachaufbau die Beschattung wesentlicher Teile ihrer Parzelle in der
Übergangszeit um rund 1 ½ Stunden erhöhen würde, wie sie behauptet. Vor allem
aber wird der Schattenwurf massgeblich vom Umstand beeinflusst, dass das Haus
der Beschwerdegegnerin an die Grenze gebaut ist; es versteht sich von selbst,
dass die Beschwerdeführerin die mit diesem privatrechtlichen Grenzbaurecht
verbundenen Nachteile zu dulden hat.

4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Sie hat der obsiegenden Beschwerdegegnerin zudem eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Ennetbürgen, dem Regierungsrat
des Kantons Nidwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden,
Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Störi