Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.223/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_223/2012

Urteil vom 15. Mai 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Administrativmassnahmen,
Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach.

Gegenstand
Wiedererteilung des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil vom 23. März 2012
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Erwägungen:

1.
Das Departement des Innern des Kantons Solothurn entzog X.________ mit
Verfügung vom 7. Mai 2010 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Die
Wiedererteilung des Führerausweises wurde von einer mindestens sechsmonatigen
Alkoholabstinenz, der Durchführung von Beratungsgesprächen mit einer Fachperson
für Suchtprobleme, dem Nachweis einer stabilen Gesundheitssituation sowie einer
erneuten verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht.

2.
Ein verkehrsmedizinisches sowie ein verkehrspsychologisches Gutachten des
Instituts für Rechtsmedizin Zürich vom 26. Januar 2011 und 2. Mai 2011
befürworteten die Fahreignung unter Anordnung von Auflagen. Das Departement des
Innern des Kantons Solothurn erteilte daraufhin X.________ mit Verfügung vom
24. Mai 2011 den Führerausweis wieder unter diversen Auflagen. Gegen diese
Verfügung erhob X.________ Beschwerde und beantragte u.a. die Aufhebung der
Auflagen bezüglich Psychotherapie und ärztlichen Kontrolle des allgemeinen
Gesundheitszustandes. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die
Beschwerde mit Urteil vom 23. März 2012 ab, soweit es darauf eintrat. Zur
Begründung führte das Gericht zusammenfassend aus, dass sowohl die angeordnete
Psychotherapie als auch die angeordnete ärztliche Kontrolle bezüglich des
allgemeinen Gesundheitszustandes nicht zu beanstanden sei.

3.
X.________ reichte am 25. April 2012 eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn gegen dessen Urteil vom 23. März 2012 ein. Das
Verwaltungsgericht überwies die Eingabe mit Schreiben vom 27. April 2012 dem
Bundesgericht zur weiteren Behandlung als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten; eine Kopie dieses Schreibens ging an den Beschwerdeführer. Das
Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
nicht mit den entscheidwesentlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts
auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern das
Verwaltungsgericht in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Beschwerde
abgewiesen haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen
Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli