I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.221/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_221/2012 Urteil vom 15. Mai 2012 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. Gegenstand Sicherungsentzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge, Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Januar 2012 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. In Erwägung, dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern mit Verfügung vom 27. September 2011 X.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge auf unbestimmte Zeit entzogen hat; dass X.________ am 20. Oktober 2011 gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben hat; dass die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Januar 2012 abgewiesen hat; dass X.________ den Entscheid der Rekurskommission am 1. Mai 2012 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten hat, ohne den angefochtenen Entscheid ihrer Beschwerde beizulegen; dass X.________ den fehlenden Entscheid der Rekurskommission auf Aufforderung des Bundesgerichts hin fristgerecht mit Eingabe vom 9. Mai 2012 beim Bundesgericht eingereicht hat; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; dass sich X.________ in ihrer Beschwerde nicht mit der Begründung, die zur Abweisung ihrer Beschwerde führte, auseinandergesetzt und nicht dargelegt hat, inwiefern der Entscheid der Rekurskommission rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Mai 2012 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli