Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.221/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_221/2012

Urteil vom 15. Mai 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand
Sicherungsentzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Januar 2012 der Rekurskommission des
Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen
und Fahrzeugführern.
In Erwägung,
dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern mit Verfügung
vom 27. September 2011 X.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge auf
unbestimmte Zeit entzogen hat;
dass X.________ am 20. Oktober 2011 gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben
hat;
dass die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber
Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern die Beschwerde mit Entscheid vom 11.
Januar 2012 abgewiesen hat;
dass X.________ den Entscheid der Rekurskommission am 1. Mai 2012 mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht
angefochten hat, ohne den angefochtenen Entscheid ihrer Beschwerde beizulegen;
dass X.________ den fehlenden Entscheid der Rekurskommission auf Aufforderung
des Bundesgerichts hin fristgerecht mit Eingabe vom 9. Mai 2012 beim
Bundesgericht eingereicht hat;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass sich X.________ in ihrer Beschwerde nicht mit der Begründung, die zur
Abweisung ihrer Beschwerde führte, auseinandergesetzt und nicht dargelegt hat,
inwiefern der Entscheid der Rekurskommission rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53,
65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie
im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli