Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.219/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_219/2012

Urteil vom 30. Mai 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

1. Roland Willi, Polizist, c/o Stadtpolizei Zürich, Bahnhofquai 3, 8001 Zürich,
2. Christian Egloff, Polizist, c/o Stadtpolizei Zürich, Bahnhofquai 3, 8001
Zürich,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090
Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. März 2012 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
X.________ reichte gegen zwei Beamte der Stadtpolizei Zürich sowie gegen einen
Beamten der Kantonspolizei Zürich eine undatierte Anzeige ein. Sie machte
zusammenfassend geltend, dass sie an einem auf ihrem Parkplatz parkierten
Fahrzeug das Frontkontrollschild demontiert habe. Sie habe es als Pfand
behalten wollen, bis der fehlbare Lenker ihren Anspruch von Fr. 50.--
befriedigt hätte. Da dieser sich weigerte, habe sie eine Anzeige einreichen
wollen. Die Angeschuldigten hätten jedoch die Entgegennahme ihrer Anzeige
verweigert und sie genötigt, das Nummernschild herauszugeben bzw. hätten es ihr
mit Gewalt entzogen.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl überwies am 25. November 2011 die Akten an
die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur Durchführung des
Ermächtigungsverfahrens. Die Strafkammer erteilte der Staatsanwaltschaft mit
Beschluss vom 13. März 2012 die Ermächtigung zum Entscheid über die
Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die
angeschuldigten Personen nicht. Die Strafkammer führte zusammenfassend aus,
dass in keinerlei Hinsicht von einem strafrechtlich relevanten Verhalten der
Angeschuldigten auszugehen sei. Die Anzeigerin sei nicht berechtigt gewesen,
das Kontrollschild wegzunehmen und es dem rechtmässigen Eigentümer und der
Polizei vorzuenthalten. Die Polizei sei befugt gewesen, das widerrechtlich
abmontierte Kontrollschild herauszuverlangen bzw. danach im Rucksack der
Anzeigerin zu suchen.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 15. April 2012 (Postaufgabe 16. April 2012)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der
III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Da der angefochtene
Beschluss der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht die
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. April 2012 auf, den fehlenden
Beschluss nachzureichen. Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung innert
Frist nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen, liess sich jedoch die kantonalen Akten zustellen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer hauptsächlich appellatorischen Kritik
am angefochtenen Beschluss nicht aufzuzeigen, inwiefern die Strafkammer das
Vorliegen eines hinreichenden Anfangsverdachts in rechts- bzw.
verfassungswidriger Weise verneint haben sollte. Die Beschwerde genügt daher
den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten
ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der
Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli