Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.217/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_217/2012

Urteil vom 6. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Pfammatter,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4, Postfach, 3930 Visp.

Gegenstand
Enteignung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 5. März 2012 des Bundesverwaltungsgerichts,
Abteilung I.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG ist seit dem 27. Februar 2004 Eigentümerin der Grundstücke
Nrn. 5'006 und 5'007 in der Gemeinde Raron. Die beiden Grundstücke liegen im
Gebiet "..." in der Rhoneebene. Das Grundstück Nr. 5'006 grenzt im Norden
unmittelbar an die Bahntrasse, die zwischen Visp und Leuk entlang des linken
Ufers der Rhone verläuft. Im Süden schliesst das Grundstück Nr. 5'007 an, auf
dem sich ein Baggersee befindet. Die weiteren im Gebiet "..." liegenden
Grundstücke sind bis auf ein Flugfeld landwirtschaftlich genutzt. Gleiches gilt
für das Grundstück Nr. 5'006, dies jedenfalls bis zur nachfolgend beschriebenen
Inanspruchnahme durch die Y.________ AG (vormals Y.________ Transit AG).
Nach dem Nutzungsplan der Gemeinde Raron sind die Grundstücke Nrn. 5'006 und
5'007 der Zone "Sondernutzungsplan Baggersee" zugewiesen. Das Bau- und
Zonenreglement der Gemeinde Raron (GBR/Raron) vom 3. April 1996 hält hierzu in
Art. 86 fest:
Die definitive Nutzung in den Perimetern "Baggersee" und "Blasbiel" sowie deren
Nutzungsbestimmungen sind über Sondernutzungspläne festzulegen (vgl. Art. 29).
Das Verfahren richtet sich nach Art. 33 ff. kRPG [Gesetz vom 23. Januar 1987
zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung, Gesetzessammlung des
Kantons Wallis Nr. 701.1].

B.
Am 25. Juni 1999 erteilte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK) der Y.________ AG die Plangenehmigung für den
Bau des Lötschberg-Basistunnels (Auflageprojekt 1996, einschliesslich
Projektänderung 1998). Nach dem Enteignungsplan für die Gemeinde Raron
beansprucht die Y.________ AG während der Bauzeit unter anderem eine Teilfläche
von Grundstück Nr. 5'007. Im zwischenzeitlich eingeleiteten
Enteignungsverfahren fand am 24. August 1999 an Ort und Stelle eine
Einigungsverhandlung statt. Gegenstand der Einigungsverhandlung waren die von
der Y.________ AG anbegehrte vorzeitige Besitzeinweisung der Teilfläche auf
Grundstück Nr. 5'007 und die Höhe der Entschädigung für die vorübergehende
Eigentumsbeschränkung. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden.
Mit Entscheid vom 16. September 1999 bewilligte die Eidgenössische
Schätzungskommission das Gesuch der Y.________ AG um vorzeitige
Besitzeinweisung einer Teilfläche von Grundstück Nr. 5'007 als vorübergehende
Enteignung. Den Entscheid über die Höhe der Enteignungsentschädigung schob die
Eidgenössische Schätzungskommission bis zum Endentscheid auf. Der Entscheid ist
in Rechtskraft erwachsen.

C.
Am 29. Juni 2000 erteilte das UVEK der Y.________ AG eine weitere
Plangenehmigung für den Bau des Lötschberg-Basistunnels (Auflageprojekt 1999,
einschliesslich Projektänderung 2000). Für die Ausführung des Projekts
beanspruchte die Y.________ AG nun auch Teile des Grundstücks Nr. 5'006. Am 3.
Juli 2000 fand vor Ort eine Einigungsverhandlung statt, an welcher die
damaligen Grundeigentümer einer vorzeitigen Besitzeinweisung der benötigten
Teilflächen von Grundstück Nr. 5'006 zustimmten. Eine Einigung über die
Enteignungsentschädigung kam hingegen nicht zu Stande.

D.
Nachdem zwischenzeitlich die X.________ AG die Grundstücke Nrn. 5'006 und 5'007
erworben hatte, stellte die BLS Netz AG dieser einen Vereinbarungsentwurf zu.
Darin sind die folgenden Enteignungstatbestände mit entsprechenden
Entschädigungsangeboten aufgeführt:
Enteignungstatbestand 1:
Dauerhafte Beanspruchung von 2'440 m2 von Grundstück Nr. 5'006 für den Bau
einer neuen Schienentrasse.
Angebotene Enteignungsentschädigung: Fr. 26'352.--.
Enteignungstatbestand 2:
Dauerhafte Errichtung einer Dienstbarkeit für die Durchleitung einer 132
kV-Freileitung der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) über Grundstück Nr. 5'006
sowie eines Baurechts für einen Betonmast. Angebotene
Enteignungsentschädigungen:
Durchleitungsdienstbarkeit: Fr. 2'030.--;
Baurecht: Fr. 2'550.--.
Enteignungstatbestand 3:
Vorübergehende Beanspruchung von rund 472 m2 von Grundstück Nr. 5'006 für die
Verknüpfung der Bahnlinien.
Angebotene Enteignungsentschädigung: Fr. 1'300.--.
Enteignungstatbestand 4:
Vorübergehende Beanspruchung von rund 198 m2 von Grundstück Nr. 5'007 für die
Entnahme von Wasser.
Angebotene Enteignungsentschädigung: Fr. 545.--.
Enteignungstatbestand 5:
Vorübergehende Beanspruchung von rund 3'227 m2 von Grundstück Nr. 5'006 für das
Erstellen der 132 kV-Freileitung der SBB.
Angebotene Enteignungsentschädigung: Fr. 1'600.--.
Bei der Berechnung der Enteignungsentschädigungen ging die Y.________ AG davon
aus, die beiden Grundstücke Nrn. 5'006 und 5'007 würden landwirtschaftlich
genutzt und es bestünden keine weitergehenden Nutzungsmöglichkeiten. Die
Vereinbarung wurde von der X.________ AG nicht unterzeichnet.

E.
Die weitere Detailplanung zum Bau des Lötschberg-Basistunnels machte im Jahr
2007 zwei weitere Projektanpassungen notwendig, die beide eine zusätzliche
Inanspruchnahme von Grundstück Nr. 5'006 zur Folge hatten. Die Y.________ AG
stellte der X.________ AG in der Folge zwei Vereinbarungsentwürfe zu. Darin
sind die folgenden Enteignungstatbestände mit entsprechenden
Entschädigungsangeboten aufgeführt:
Enteignungstatbestand 6:
Vorübergehende Errichtung eines Fahrwegrechts über Grundstück Nr. 5'006 auf
einer Fläche von rund 945 m2, um eine Zufahrtsstrasse zur Versickerungsmulde
für die Brückenentwässerung zu erstellen.
Angebotene Enteignungsentschädigung: Fr. 1'140.--.

Enteignungstatbestand 7:
Vorübergehende Beanspruchung von rund 1'465 m2 von Grundstück Nr. 5'006 für den
Bau der Brückenentwässerung.
Angebotene Enteignungsentschädigung: Fr. 340.--.

Enteignungstatbestand 8:
Vorübergehendes Baurecht, um auf Grundstück Nr. 5'006 auf einer Fläche von rund
693 m2 eine Plattform für Wasserpumpen zu errichten.
Angebotene Enteignungsentschädigung: Fr. 2'000.--.

Enteignungstatbestand 9:
Vorübergehendes Fahrwegrecht mit Aufstellfläche für Interventionsfahrzeuge auf
Grundstück Nr. 5'006 auf einer Fläche von rund 1'450 m2.
Angebotene Enteignungsentschädigung: Fr. 4'200.--.
Die Vereinbarungen wurden von der X.________ AG nicht unterzeichnet.

F.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2008 teilte die Y.________ AG der Eidgenössischen
Schätzungskommission mit, dass sich der Enteignungstatbestand 1 insofern
verändert habe, als von Grundstück Nr. 5'006 lediglich 1'650 m2 und nicht wie
bisher geplant 2'440 m2 definitiv beansprucht würden.
Am 1. Juni 2010 fand an Ort und Stelle eine Parteiverhandlung statt. Grundlage
der Parteiverhandlung bildete eine von der Y.________ AG erstellte
Zusammenfassung über die beanspruchten Grundstücksflächen und Rechte mitsamt
den dafür angebotenen Entschädigungen. Über die Parteiverhandlung wurde kein
Protokoll geführt. Eine Einigung über die Enteignungsentschädigungen wurde
nicht erzielt.
Mit Schreiben vom 12. August 2010 stellten die SBB der X.________ AG den
Entwurf eines Dienstbarkeitsvertrags zu im Bestreben, die für die Verlegung der
132 kV-Freileitung auf Grundstück Nr. 5'006 erforderlichen Rechte freihändig
erwerben zu können. Der Dienstbarkeitsvertrag wurde von der X.________ AG nicht
unterzeichnet.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 ersuchte die Y.________ AG die Eidgenössische
Schätzungskommission die offenen Schätzungsverfahren durch Entscheid
abzuschliessen.

G.
Mit Schätzungsentscheid vom 10. August 2011 stimmte die Eidgenössische
Schätzungskommission der beantragten formellen Enteignung von 1'650 m2 von
Grundstück Nr. 5'006 zu und setzte die Entschädigung auf Fr. 23'100.-- (Fr.
14.-- pro m2) fest (Enteignungstatbestand 1). In ihrer Begründung führte sie
aus, das Grundstück Nr. 5'006 befinde sich nach dem Nutzungsplan der Gemeinde
Raron in einer Zone mit unbestimmter Nutzung. Ein Sondernutzungsplan, der nach
Art. 86 GBR/Raron die Nutzungsordnung festlege, sei bisher nicht erlassen und
genehmigt worden. Das Grundstück Nr. 5'006 sei daher als ausserhalb der
Bauzonen liegendes, lediglich landwirtschaftlich nutzbares Grundstück
anzusehen. Gestützt auf die preisvergleichende Methode sei ein Preis von Fr.
14.-- pro m2 angemessen, was bei 1'650 m2 einen Gesamtbetrag von Fr. 23'100.--
ergebe.
Des Weiteren erhob die Eidgenössische Schätzungskommission den Entwurf des
Dienstbarkeitsvertrags vom 12. August 2010 betreffend die 132 kV-Freileitung
der SBB zum integrierenden Bestandteil des Entscheids und setzte die
Entschädigungen für eine Durchleitungsdienstbarkeit und ein Baurecht auf Fr.
2'030.-- und auf Fr. 2'550.-- fest (Enteignungstatbestand 2). Auch hinsichtlich
der Enteignungstatbestände 8 und 9 erklärte die Eidgenössische
Schätzungskommission den entsprechenden Vereinbarungsentwurf zum integrierenden
Bestandteil des Entscheids und setzte alsdann die Entschädigungen auf Fr.
2'000.-- und auf Fr. 4'200.-- fest. Betreffend die Enteignungstatbestände 6 und
7 erhöhte sie die von der Y.________ AG angebotenen Entschädigungen von Fr.
1'140.-- auf Fr. 4'500.-- respektive von Fr. 340.-- auf Fr. 2'000.--. Im
Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission nicht beurteilt wurden die
Enteignungstatbestände 3, 4 und 5.

H.
Diesen Entscheid focht die X.________ AG mit Beschwerde vom 14. September 2011
beim Bundesverwaltungsgericht an mit den Anträgen auf Entscheidaufhebung und
auf Rückweisung der Sache an die Eidgenössische Schätzungskommission zur
Neubeurteilung. In ihrer Beschwerde rügte die X.________ AG die Nichtbehandlung
der Enteignungstatbestände 3, 4 und 5. In materieller Hinsicht machte sie
geltend, die Eidgenössische Schätzungskommission sei zu Unrecht von einer
lediglich landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit ausgegangen. Die
Entschädigung für die formelle Enteignung von 1'650 m2 von Grundstück Nr. 5'006
sei daher mit insgesamt Fr. 23'100.-- (Fr. 14.--pro m2) deutlich zu tief
bemessen (Enteignungstatbestand 1). Ebenso seien die Entschädigungen für die
Einräumung einer Durchleitungsdienstbarkeit und eines Baurechts mit Fr.
2'030.-- respektive mit Fr. 2'550.-- zu tief festgesetzt worden
(Enteignungstatbestand 2).
Mit Urteil vom 5. März 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
ab, soweit es auf diese eintrat. In Bezug auf die Enteignungstatbestände 3, 4
und 5 erwog das Gericht, die Eidgenössische Schätzungskommission habe diese im
angefochtenen Entscheid nicht beurteilt, weshalb diese auch nicht Gegenstand
der materiellen Beurteilung der Beschwerdeinstanz bilden könnten. Vorliegend
hätten weder prozessökonomische Gründe noch die Vermeidung von Widersprüchen
zwingend eine gemeinsame Beurteilung aller neun Enteignungstatbestände
verlangt. Auf die Beschwerde sei deshalb insoweit nicht einzutreten. Anzumerken
sei, dass die Eidgenössische Schätzungskommission die Enteignungstatbestände 3,
4 und 5 von Amtes wegen zu beurteilen haben werde. Betreffend die von der
X.________ AG angefochtenen Enteignungstatbestände 1 und 2 schützte das
Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der Eidgenössischen
Schätzungskommission.

I.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. April 2012 ans
Bundesgericht beantragt die X.________ AG die Aufhebung des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2012 und des Entscheids der
Eidgenössischen Schätzungskommission vom 10. August 2011.
Die Vorinstanz und die Eidgenössische Schätzungskommission haben auf
Vernehmlassungen verzichtet. Die Y.________ AG beantragt die
Beschwerdeabweisung. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme dazu an
ihrem Standpunkt fest.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a
BGG) stützt sich auf das Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711) und
betrifft demzufolge eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art.
82 lit. a BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Es handelt
sich um einen Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG. Die Beschwerdeführerin, deren
Entschädigungsbegehren nicht vollumfänglich entsprochen wurde, ist durch den
angefochtenen Entscheid in besonderem Masse berührt. Sie ist zur
Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf ihre Beschwerde ist
grundsätzlich einzutreten.
Nicht einzutreten ist jedoch auf den Antrag der Beschwerdeführerin, den
Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission vom 10. August 2011
aufzuheben. Unterinstanzliche Entscheide sind mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht selbstständig anfechtbar. Sie
werden mit Blick auf den Devolutiveffekt durch den Entscheid der letzten
kantonalen Instanz ersetzt und gelten mit der dagegen gerichteten Beschwerde
als mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).

2.
Soweit die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin
betreffend die Nichtbehandlung der Enteignungstatbestände 3, 4 und 5 durch die
Eidgenössische Schätzungskommission eingetreten ist, wird dies in der
Beschwerde ans Bundesgericht nicht beanstandet. Ebenso wenig bringt die
Beschwerdeführerin Einwände gegen die vorinstanzliche Beurteilung des
Enteignungstatbestands 2 vor.
Vielmehr werden in der Beschwerde einzig Rügen erhoben, welche sich auf den
Enteignungstatbestand 1 beziehen. Die Beschwerdeführerin macht insoweit
geltend, die zugesprochene Enteignungsentschädigung von Fr. 23'400.-- (Fr.
14.-- pro m2) sei zu tief bemessen, und rügt in der Hauptsache eine Verletzung
der Art. 16, 19 lit. a und 19bis Abs. 1 EntG.
2.1
2.1.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, die Eidgenössische Schätzungskommission
habe zusätzlich zur Einigungsverhandlung vom 3. Juli 2000 am 1. Juni 2010 eine
Parteiverhandlung durchgeführt. In dieser Parteiverhandlung sei eine zweite
Einigungsverhandlung zu "erblicken". Massgebender Zeitpunkt für die Schätzung
sei daher der 1. Juni 2010. Da die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der
Auffassung der Eidgenössischen Schätzungskommission zu Unrecht vom 3. Juli 2000
als Stichtag ausgegangen sei, sei das angefochtene Urteil aufzuheben
(Beschwerde Ziffer IV./1.).
2.1.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, gemäss Art. 86 GBR/Raron sei
die definitive Nutzung im Perimeter "Baggersee" über einen Sondernutzungsplan
nach Art. 29 GBR/Raron festzulegen. Nach dieser Bestimmung sei der Gemeinderat
befugt, in klar begrenzten Teilen des Baugebiets die Erarbeitung von
Sondernutzungsplänen zu beschliessen. Dies weise somit darauf hin, dass der
Gesetzgeber den Perimeter "Baggersee" grundsätzlich als Bauzone ausgeschieden
habe. Auch aus dem Entscheid der Ausführungskommission der Gesamtmelioration
Visp-Baltschieder-Raron von August 2011 ergebe sich, dass das Gebiet
"Baggersee" im Rahmen der kommunalen Zonennutzungsplanung bewusst nicht der
Landwirtschaftszone zugewiesen worden sei. Zusammenfassend sei deshalb davon
auszugehen, dass sich das Grundstück Nr. 5'006 in der Bauzone befinde
(Beschwerde Ziffer IV./2.).
2.1.3 Selbst wenn sich aber das Grundstück Nr. 5'006 nicht in der Bauzone
befinden sollte, so habe jedenfalls bereits zum Zeitpunkt der (ersten)
Einigungsverhandlung vom 3. Juli 2000 damit gerechnet werden können, dass der
Perimeter "Baggersee" mit grosser Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft überbaut
werden würde (Beschwerde Ziffer IV./3.).
2.2
2.2.1 Die Vorinstanz hat vorab festgehalten, die Einigungsverhandlung für die
Enteignungstatbestände 1 und 2 habe am 3. Juli 2000 stattgefunden. Es sei daher
für die Bemessung der Enteignungsentschädigung auf dieses Datum abzustellen
(angefochtenes Urteil E. 3).
2.2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, für das streitbetroffene Grundstück Nr. 5'006
der Beschwerdeführerin sei bis heute keine Sondernutzungsplanung durchgeführt
worden. Zum Zeitpunkt der Einigungsverhandlung habe damit keine Nutzungsordnung
bestanden, die Art und Mass der zulässigen Bodennutzung bestimmt hätte. Ferner
behaupte die Beschwerdeführerin zu Recht nicht, dass sich ihr Grundstück in
einem weitgehend überbauten Gebiet befinde oder eine Baulücke darstelle. Die
Eidgenössische Schätzungskommission sei vor diesem Hintergrund richtigerweise
zum Schluss gekommen, das Grundstück Nr. 5'006 sei am 3. Juli 2000 Bestandteil
des Nichtbaugebiets und daher lediglich landwirtschaftlich nutzbar gewesen
(angefochtenes Urteil E. 4).
2.2.3 Zudem - so hat die Vorinstanz weiter ausgeführt - habe zum Zeitpunkt der
Einigungsverhandlung am 3. Juli 2000 nicht davon ausgegangen werden können,
dass das Grundstück Nr. 5'006 in naher Zukunft einer Bauzone zugewiesen werde,
habe doch die Gemeinde Raron zu diesem Zeitpunkt die Nutzungsplanung für die
Zone "Sondernutzungsplan Baggersee" noch nicht anhand genommen gehabt (vgl.
angefochtenes Urteil E. 5).
2.3
2.3.1 Eine Enteignung darf nach Art. 16 EntG nur gegen volle Entschädigung
erfolgen. Dieser Grundsatz gilt für dauerhafte Enteignungen ebenso wie für die
vorübergehende Beanspruchung von Rechten. Zu vergüten sind der volle
Verkehrswert des enteigneten Rechts, der Minderwert der verbleibenden Rechte
bei einer teilweisen Enteignung und die weiteren Nachteile, die dem Enteigneten
aus der Enteignung entstehen (Art. 19 lit. a-c EntG). Der Verkehrswert eines
Grundstücks bestimmt sich wie der Minderwert im Wesentlichen anhand der mit
einem Grundstück verbundenen Nutzungsmöglichkeiten. Nach Art. 19bis Abs. 1 EntG
ist für die Frage, welche rechtliche und tatsächliche Situation der Bewertung
des enteigneten Bodens zugrunde zu legen ist, auf das Datum der
Einigungsverhandlung abzustellen.
2.3.2 Für die Ermittlung des Verkehrswerts ist entscheidend, ob das Grundstück
der Beschwerdeführerin zum massgeblichen Zeitpunkt, wie von ihr geltend
gemacht, in einer Bauzone lag, oder ob mit der Vorinstanz davon auszugehen ist,
dass das Grundstück dem Nichtbaugebiet zugehörig und lediglich
landwirtschaftlich nutzbar war.
Nach Art. 14 RPG ergeben sich Art, Ort und Mass der zulässigen Bodennutzung aus
dem Nutzungsplan. Die entsprechende Planung durchzuführen, ist im Kanton Wallis
Sache der Gemeinden (Art. 11 Abs. 1 kRPG/VS). Diese sind in der Nutzungsplanung
jedoch nicht frei. Die Gestaltungsfreiheit der Gemeinden ist durch die
bundesrechtliche Ordnung begrenzt. Hiernach dürfen Bauzonen höchstens jenes
Land umfassen, das sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist
oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (Art. 15
RPG). Das übrige Land ist einer Nichtbauzone, der Landwirtschaftszone oder
einer Schutzzone zuzuweisen (Art. 14 Abs. 2 RPG). Aus dieser Grundordnung sowie
aus den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung nach Art. 1 und Art. 3 RPG
ergibt sich der für die Raumplanung fundamentale Grundsatz der Trennung von
Bau- und Nichtbaugebiet. Die Siedlungs- bzw. Bautätigkeit ist auf räumlich
zusammenhängende, vom umliegenden Nichtsiedlungsgebiet klar abgegrenzte und auf
das Notwendige beschränkte Bauzonen zusammenzufassen (Urteil des Bundesgerichts
1C_119/2007 vom 13. November 2008 E. 3.7.3, in: ZBl 110/2009 S. 315).
2.3.3 Für die Bestimmung des Verkehrs- und des Minderwerts ist die zum
Zeitpunkt der Einigungsverhandlung bestehende Zonenordnung nicht schlechthin
ausschlaggebend. Der Verkehrswert bestimmt sich auch anhand zukünftiger
Nutzungsmöglichkeiten. Diese sind daher sowohl bei der Verkehrswertschätzung
als auch bei der Bemessung der Minderwertentschädigung mit zu berücksichtigen
(Art. 20 Abs. 1 EntG). Von einer anderen als der im Zeitpunkt der
Einigungsverhandlung geltenden Rechtslage darf und muss aber nur ausgegangen
werden, wenn feststeht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass
die rechtliche Situation des betreffenden Grundstücks zur Zeit der
Einigungsverhandlung ohne die Enteignung bereits abgeändert oder in naher
Zukunft durch Ein- oder Umzonung geändert worden wäre. Bloss theoretische
Möglichkeiten oder vage Aussichten auf eine künftige bessere Nutzung genügen
demgegenüber nicht (BGE 134 II 49 E. 13.3 S. 72; vgl. auch Urteil 1C_233/2011
vom 3. Oktober 2011 E. 3.1). Unter der besseren Nutzung eines Grundstücks ist
in der Regel die Möglichkeit der Überbauung zu verstehen. Dabei ist besondere
Zurückhaltung geboten, wenn unerschlossene, ausserhalb des Baugebiets liegende
Grundstücke zu bewerten sind. Die Möglichkeit einer besseren Verwendung als
Bauland darf hier nur bejaht werden, wenn sichere Anzeichen für eine
bevorstehende Einzonung vorhanden sind (vgl. BGE 134 II 176 E. 11.4 S. 179 f.).
2.4
2.4.1 Die Vorinstanzen haben zutreffend die Einigungsverhandlung vom 3. Juli
2000 als massgeblichen Stichtag zur Berechnung der Enteignungsentschädigung
angesehen. Zwar wurde am 1. Juni 2010 eine Parteiverhandlung durchgeführt.
Diese kann jedoch nicht als förmliche Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 48
EntG qualifiziert werden, zumal deren Ergebnisse nirgends schriftlich
festgehalten wurden, geschweige denn, darüber das von Gesetzes wegen
vorgeschriebene Protokoll geführt wurde (vgl. hierzu Art. 49 EntG).
Soweit die Beschwerdeführerin insoweit vorbringt, das Abstellen auf den
Zeitpunkt der Einigungsverhandlung vom 3. Juli 2000 statt auf jenen der
Parteiverhandlung vom 1. Juli 2010 verstosse gegen Treu und Glauben und
verletze damit Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV, substanziiert sie ihre Vorbringen
nicht hinreichend (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb auf die
Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann (vgl. insoweit auch
BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit
Hinweisen).
2.4.2 Nach dem Nutzungsplan der Gemeinde Raron war das Grundstück Nr. 5'006 am
3. Juli 2000 der Zone "Sondernutzungsplan Baggersee" zugewiesen. Im kommunalen
Bau- und Zonenreglement finden sich indes keine Vorschriften über Art und Mass
der in dieser Zone zulässigen Bodennutzung. Vielmehr hält Art. 86 GBR/Raron
fest, dass die definitive Nutzung samt Nutzungsbestimmungen noch festzulegen
ist, und schreibt hierfür das Instrument der Sondernutzungsplanung nach Art. 29
GBR/Raron vor.
Art. 69 GBR/Raron führt die verschiedenen Zonen im Gemeindegebiet auf, nämlich
Bauzonen (lit. A.), Landwirtschaftszonen (lit. B.), Schutzzonen (lit. C.),
weitere Zonen (lit. D.) und Zonen nach Spezialgesetzgebung (lit. E.). Unter den
weiteren Zonen gemäss lit. D. wird der Sondernutzungsplan "Baggersee"
aufgelistet. Da bis heute für das sich im Perimeter "Baggersee" befindliche
Grundstück Nr. 5'006 der Beschwerdeführerin keine Nutzungsplanung durchgeführt
worden ist, ist dieses noch immer der weiteren Zone (lit. D.) zugeordnet und
gerade nicht in der Bauzone (lit. A.) gelegen.
Aus ihrem Hinweis auf Art. 29 GBR/Raron, wonach der Gemeinderat befugt ist, in
klar begrenzten Teilen des Baugebiets die Erarbeitung von Sondernutzungsplänen
zu beschliessen, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Hierbei handelt es sich, wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zutreffend
ausgeführt hat, einzig um eine Ermächtigung zugunsten des Gemeinderats und
nicht um eine Nutzungsvorschrift, aus der sich die zulässige Bodennutzung
ergibt. An diesem Ergebnis vermag der Entscheid der Ausführungskommission der
Gesamtmelioration Visp-Baltschieder-Raron von August 2011 nichts zu ändern, da
diese Kommission nicht Nutzungsplanbehörde ist.
Die Vorinstanz hat somit zu Recht geschlossen, dass das Grundstück Nr. 5'006
der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einigungsverhandlung vom 3. Juli 2000
dem Nichtbaugebiet zugehörig und daher lediglich landwirtschaftlich nutzbar
war.
2.4.3 Die Gemeinde Raron hatte am 3. Juli 2000 die Sondernutzungsplanung für
den Perimeter "Baggersee" noch nicht anhand genommen; vielmehr ist diese bis
heute noch nicht durchgeführt worden. Es kann deshalb nicht gesagt werden, zum
Zeitpunkt der Einigungsverhandlung hätten sichere Anzeichen bestanden, dass das
Grundstück Nr. 5'006 der Beschwerdeführerin in naher Zukunft einer Bauzone
zugewiesen werde.
2.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Bemessung
der Enteignungsentschädigung für den Enteignungstatbestand 1 zu Recht auf die
im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung vom 3. Juli 2000 geltende Rechtslage
abgestellt hat, wonach das Grundstück Nr. 5'006 dem Nichtbaugebiet zugehörig
war. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht
gerügt, dass die ausgehend von einer lediglich landwirtschaftlichen Nutzung des
Grundstücks festgesetzte Enteignungsentschädigung von Fr. 23'100.-- (Fr. 14.--
pro m2) nicht zu einer vollen Entschädigung führen würde und damit rechtswidrig
wäre.

3.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Kostenfolgen im bundesgerichtlichen Verfahren richten sich nach dem BGG
(Art. 116 Abs. 3 EntG). Danach werden die Gerichtskosten in der Regel der
unterliegenden Partei auferlegt. Ausnahmsweise, wenn es die Umstände
rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf
verzichten, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG; Urteil 1C_284/2009 vom 8.
Juni 2010 E. 13.3, nicht publ. in: BGE 136 II 263). Vorliegend besteht kein
Grund, von der in Art. 66 Abs. 1 BGG vorgesehenen Regel abzuweichen. Die
Gerichtskosten sind folglich von der Beschwerdeführerin zu tragen. Der
Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
BGG; vgl. Urteil 1C_27/2009 vom 17. September 2009 E. 6).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis
4 und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner