Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.216/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_216/2012

Urteil vom 29. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
X.a.________ und X.b.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Z.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Möhr,

Politische Gemeinde Rüthi,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ritter,
Baudepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 20. März 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen.

Sachverhalt:

A.
Die Y.________ AG ist Eigentümerin der 1'048 m2 grossen Parzelle Nr. 101,
Grundbuch Rüthi, die mit einem viergeschossigen Mehrfamilienhaus mit sieben
Wohnungen und einer Tiefgarage überbaut ist. Die Liegenschaft, welche sich
gemäss dem Zonenplan der Gemeinde Rüthi vom 9. April 1998 in der
Wohn-Gewerbezone WG3 befindet, grenzt an das 1'928 m2 grosse Grundstück Nr. 100
von X.a.________ und X.b.________. Dieses ist mit einem zweigeschossigen
Wohnhaus überbaut. Die Zufahrt zur Tiefgarage des Mehrfamilienhauses verläuft
entlang der Grenze zum Grundstück von X.a.________ und X.b.________. Während
das Mehrfamilienhaus selbst, die Umfassungswände der Zufahrt und der
Deckenabsatz der Tiefgarage erstellt sind, ist die westliche Garagendecke
infolge eines Baustopps noch nicht fertig gebaut.

B.
Z.________ reichte als damaliger Eigentümer der Parzelle Nr. 101 am 20. Mai
2009 ein Baugesuch für das genannte Mehrfamilienhaus ein. Es wurden keine
Einsprachen erhoben. Der Gemeinderat von Rüthi bewilligte das Gesuch am 9. Juni
2009. Am 23. September 2009 zeigte der Nachbar X.a.________ der Baubehörde von
Rüthi an, dass die Tiefgarage in Abweichung von der Baubewilligung nicht als
unterirdische Baute erstellt werde. Der Gemeinderat war in der Folge ebenfalls
der Meinung, dass die Tiefgarage nicht, wie bewilligt, bloss 1,2 m über das
gewachsene Terrain hinausrage. Er erliess deshalb umgehend einen Baustopp und
forderte die Bauherrschaft am 2. Oktober 2009 auf, für die Projektänderung ein
Nachtragsgesuch einzureichen.

C.
Das Projektänderungsgesuch der Bauherrschaft vom 2. Oktober 2009 lag vom 19.
Oktober 2009 bis zum 4. November 2009 öffentlich auf. Gegen die geplante
Änderung erhob X.a.________ am 26. Oktober 2009 Einsprache. Der Gemeinderat
wies die Einsprache am 2. Februar 2010 / 9. März 2010 ab und bewilligte die
Projektänderung. Zur Begründung führte er insbesondere aus, die
Höhenüberschreitung der Tiefgarage habe auf 13 cm verringert werden können,
wobei allerdings die Koten des gewachsenen Bodens nicht mehr exakt hätten
ermittelt werden können. In Anbetracht der Kostenschätzung von Fr. 100'000.--
für einen Rückbau werde auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
verzichtet.
Gegen diesen Beschluss reichte X.a.________ am 17. März 2010 Rekurs ans
Baudepartement des Kantons St. Gallen ein. Am 23. März 2010 erhob auch die
Ehefrau des Einsprechers, X.b.________, Rekurs. Das Baudepartement trat mit
Entscheid vom 29. April 2011 auf das Rechtsmittel von X.b.________ nicht ein.
Den Rekurs von X.a.________ wies es ab, soweit es darauf eintrat. Das
Baudepartement erwog, Gegenstand des Rekursverfahrens bilde einzig die Frage,
ob die Einfahrt in die Tiefgarage mit reduzierter Deckenhöhe gemäss
Korrekturgesuch bewilligungsfähig sei. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die
Tiefgarage die Vorgaben für eine unterirdische Baute einhalte. Der Gemeinderat
habe damit die Projektänderung, wenn auch mit unzutreffender Begründung, so
doch im Ergebnis zu Recht bewilligt.
Gegen diesen Rekursentscheid erhoben X.a.________ und X.b.________ am 16. Juni
2011 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses wies die
Beschwerde mit Urteil vom 20. März 2012 ab, soweit es darauf eintrat.

D.
Mit Eingabe vom 23. April 2012 führen X.a.________ und X.b.________ Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragen die
Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2012, des Entscheids
des Baudepartements vom 29. April 2011 sowie des Entscheids des Gemeinderats
vom 2. Februar 2010 / 9. März 2010. Aufzuheben sei des Weiteren die
Baubewilligung des Gemeinderats vom 9. Juni 2009 (vgl. Sachverhalt lit. B.
hiervor). Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei diese abzuweisen. Die Beschwerdegegner und die Politische
Gemeinde Rüthi stellen in ihren Eingaben den Antrag, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In ihrer Stellungnahme vom 23.
September 2012 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist ein Endentscheid einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ihm liegt ein
Beschwerdeverfahren über eine Projektänderung für ein Bauvorhaben und damit
eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu Grunde. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG steht auf dem
Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Ein Ausschlussgrund nach
Art. 83 BGG besteht nicht (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251, 409 E. 1.1 S.
411). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem
ihre Beschwerde abgewiesen wurde, besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Ihre
Beschwerdelegitimation ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zu bejahen (vgl. BGE
133 II 249 E. 1.3 S. 252 ff.). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

1.2 Nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdeführer, den Entscheid
des Baudepartements vom 29. April 2011 sowie den Entscheid des Gemeinderats vom
2. Februar 2010 / 9. März 2010 aufzuheben. Unterinstanzliche Entscheide sind
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht selbstständig
anfechtbar. Sie werden mit Blick auf den Devolutiveffekt durch den Entscheid
der letzten kantonalen Instanz ersetzt und gelten mit der dagegen gerichteten
Beschwerde als mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).

1.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, liegt dem vorliegenden Verfahren
(einzig) die am 2. Februar 2010 / 9. März 2010 bewilligte Projektänderung bzw.
jener Teil der Tiefgarage zu Grunde, über den der Gemeinderat am 2. Oktober
2009 einen Baustopp verhängte. Diese nachgesuchte Projektänderung wurde als
Ganzes und nicht bloss zum Teil bewilligt. Entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde liegt insoweit keine unzulässige "Teilbaubewilligung" vor.
Die übrigen, zwischenzeitlich fertig erstellten Teile des Mehrfamilienhauses
werden durch die rechtskräftige Baubewilligung vom 9. Juni 2009 abgedeckt. Der
in der Beschwerde behauptete formelle Mangel bei der Bewilligungserteilung,
wonach die Baubewilligung vom 9. Juni 2009 nebst dem Gemeindepräsidenten nicht
vom Gemeinderatsschreiber, sondern von einer Gemeindeangestellten
unterschrieben worden sei, würde die Bewilligung nicht ungültig, sondern bloss
anfechtbar machen. Eine Anfechtung aber haben die Beschwerdeführer unterlassen.
Nichtig wäre die Baubewilligung nur dann, wenn sie einen besonders schweren
Mangel aufweisen würde und dieser zudem offenkundig oder zumindest leicht
erkennbar wäre. Gemäss Evidenztheorie wird sodann verlangt, dass die
Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Die Voraussetzungen
zur Annahme der Nichtigkeit der Baubewilligung vom 9. Juni 2009 sind vorliegend
offensichtlich nicht gegeben. Dies gilt insbesondere auch, soweit die
Beschwerdeführer eine Verletzung der Bestimmungen zum Ausnützungstransfer
rügen.
Die von den Beschwerdeführern behaupteten Abweichungen der Baute von der
erteilten Baubewilligung vom 9. Juni 2009 können nicht im vorliegenden
Verfahren betreffend die nachgesuchte Projektänderung gerügt werden, sondern
müssen separat bei der zuständigen Baubehörde vorgebracht werden, was die
Beschwerdeführer im Übrigen auch getan haben.
Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf die Vorbringen eingetreten, welche
sich auf die Erteilung und Überschreitung der Baubewilligung vom 9. Juni 2009
beziehen.

1.4 Schliesslich ist die Vorinstanz auch auf die (im Verfahren vor
Bundesgericht erneut erhobene) Rüge der Beschwerdeführer nicht eingetreten, der
Baustopp sei ihnen nicht eröffnet worden. Die Vorinstanz hat ausgeführt, die
Beschwerdeführer verhielten sich treuwidrig. Als direkt betroffene Nachbarn
hätten sie den weiteren Bauarbeiten für das ganze Vorhaben nicht tatenlos
zuschauen und erst intervenieren dürfen, als diese abgeschlossen gewesen seien.
Es wäre vielmehr an ihnen gelegen, sich umgehend gegen die vermeintliche
Verletzung des Baustopps zur Wehr zu setzen und die Wiederherstellung der
Rekursfrist zu verlangen bzw. ein Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. angefochtenes
Urteil E. 1.6). Mit dieser Argumentation setzen sich die Beschwerdeführer mit
keinem Wort auseinander. Die Beschwerde genügt insoweit den Anforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.
2.1 Betreffend das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz
erwogen, die Teilnahme am Rechtsmittelverfahren setze die Beteiligung am
vorinstanzlichen Verfahren voraus. Diese Pflicht entfalle nur, wenn keine
Möglichkeit dazu bestanden habe oder wenn erst der angefochtene Entscheid die
Parteistellung begründe. Die Beschwerdeführerin habe gegen die geplante
Projektänderung keine Einsprache erhoben, sondern sich erst im Verlauf des
Rekursverfahrens ihres Ehemanns ins Verfahren eingeschaltet. Sie mache nicht
geltend und es sei auch nicht ersichtlich, dass sie am Einspracheverfahren
nicht hätte teilnehmen können. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens
könne eine an sich legitimierte Person ihre Rügen, die sie nicht rechtzeitig
erhoben habe, in einem späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr nachholen. Das
Baudepartement sei daher zu Recht nicht auf ihren Rekurs eingetreten. Die
Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Nichteintretensentscheid sei
abzuweisen.

2.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde nicht substanziiert
mit dieser Begründung der Vorinstanz auseinander. Insbesondere macht sie nicht
geltend, die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, wonach sie aus eigenem
Entschluss oder aus Versehen nicht am Einspracheverfahren teilgenommen habe,
sei willkürlich. Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist deshalb abzuweisen, soweit überhaupt
darauf eingetreten werden kann.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine
Verletzung seiner Ansprüche auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1
BV) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) durch das Baudepartement.

3.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, das Baudepartement habe am 16. Juni 2010
einen Augenschein durchgeführt, an dem alle Verfahrensbeteiligten teilgenommen
hätten. Im Hinblick auf eine mögliche gütliche Einigung habe das Baudepartement
mit der Bauherrschaft eine Besprechung durchgeführt, anlässlich welcher die
Bauherrschaft weitere Beweismittel eingebracht habe, um zu belegen, dass die
Höhe der unterirdischen Baute mit der vorliegend zu beurteilenden
Projektänderung eingehalten werde. Diese daraufhin schriftlich nachgereichten
Beweismittel seien allen Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme zugesandt
worden. Das Baudepartement habe in der Folge beim kantonalen Tiefbauamt und
beim kantonalen Amt für Raumentwicklung und Geoinformation weitere Unterlagen
zum Verlauf des gewachsenen Terrains eingeholt und den Verfahrensbeteiligten
sodann Gelegenheit gegeben, sich zu den neuen Erkenntnissen zu äussern.
Ausgehend von diesem Verfahrensablauf sei erstellt, dass der Beschwerdeführer
im Rekursverfahren fair und rechtsgleich behandelt worden sei, dass er
vollumfänglich bei der Beweiserhebung habe mitwirken können, dass er in
sämtliche Akten Einblick erhalten habe und dass er zu allen Beweismitteln und
-ergebnissen habe Stellung beziehen können. Die Rüge der Verletzung von Art. 29
Abs. 1 und 2 BV sei damit nicht stichhaltig.

3.3 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit der
vorinstanzlichen Begründung auseinander und bestreitet die Feststellungen der
Vorinstanz nicht. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV im Verfahren vor
dem Baudepartement ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich
folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden kann.

4.
4.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, vorliegend sei der
Schachtdeckel auf seinem Grundstück verbindlich als massgeblicher Referenzpunkt
für die Berechnung der Höhe des gewachsenen Terrains festgelegt worden.
Ausgehend hiervon überrage die Deckenoberkante der Tiefgarage das gewachsene
Terrain um mehr als die zulässigen 1,2 m.

4.2 Gemäss Art. 56 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche
Baurecht des Kantons St. Gallen vom 6. Juni 1972 (BauG/SG; sGS 731.1) können
unterirdische Bauten bis zur Grenze gestellt werden, wenn dadurch schutzwürdige
Interessen der Nachbarn nicht beeinträchtigt werden. Nach Art. 16 des
Baureglements der Gemeinde Rüthi vom 9. April 1998 (BauR/Rüthi) gelten Bauten
und Bauteile dann als unterirdisch, wenn sie - innerhalb des ordentlichen
kleinen Grenzabstands - überdeckt sind und das gewachsene Terrain inklusiv
Überdeckung an keiner Stelle um mehr als 1,2 m überragen.

4.3 Die Vorinstanz hat erwogen, als "gewachsenes Terrain" gelte das natürliche,
nicht künstlich gestaltete Gelände. Im Baugesuch vom 20. Mai 2009 fehlten
Angaben zum gewachsenen Terrain und zum Niveaupunkt. Mangels verlässlicher
Höhenangaben hätten die Beschwerdegegner für die Ausarbeitung der
Projektänderung behelfsmässig die Kote eines Schachtdeckels auf dem Grundstück
des Beschwerdeführers in der Nähe der Tiefgarage als massgebliche Höhe des
gewachsenen Terrains angenommen. Die tatsächlichen Verhältnisse seien jedoch,
soweit möglich, von Amtes wegen festzustellen. Die Beschwerdegegner hätten im
Rekursverfahren mit den Vermessungen des S.________ Büros vom 22. September
2010, der T.________ AG vom 22. September 2010 und der U.________ AG vom 12.
Juni 2009 bzw. 14. Oktober 2009 nachgewiesen, dass das Baugrundstück Nr. 101
ursprünglich generell höher gelegen sei als die Parzelle Nr. 100 des
Beschwerdeführers. Die darauf beim kantonalen Tiefbauamt angeforderten
Unterlagen hätten diese Vermutung bestätigt. Noch detaillierter zeige die
skalierte Intensitätskarte HQ100 (100-jähriges Hochwasserereignis) auf, dass
die Liegenschaft der Beschwerdegegner vor Beginn der Bauarbeiten leicht höher
gelegen sei als jene des Beschwerdeführers. Aus dem beim kantonalen Amt für
Raumentwicklung und Geoinformation beigezogenen digitalen Terrainmodell
(DTM-AV) lasse sich schliesslich für den konkreten Fall bis auf eine
Genauigkeit von 5 cm folgern, dass die Kote im Bereich der Tiefgarageneinfahrt
im Jahr 2004 einen Wert von 425,1 m.ü.M. aufgewiesen habe und damit gegenüber
dem Referenzpunkt des herangezogenen Schachtdeckels, der sich auf 424,94 m.ü.M.
befinde, um 16 cm höher gelegen sei. Aufgrund dieses Beweisergebnisses sei der
Schluss zu ziehen, dass die Deckenoberkante der Tiefgarage gemäss der zu
beurteilenden Projektänderung mit einer Kote von 426,27 m.ü.M. mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die maximal zulässige Höhe von 1,2 m
gemäss Art. 16 BauR/Rüthi einhalte. Selbst bei einer möglichen maximalen
Abweichung von 5 cm würde die zulässige Höhe bloss um 2 cm überschritten. Eine
solche Abweichung läge noch innerhalb der Bau- und Messtoleranzen. Daraus
ergebe sich zusammenfassend, dass die Projektänderung baurechtskonform und
deshalb zu bewilligen sei.

4.4 Sachverhaltsfeststellungen können nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252)
sind, auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sind (Art. 97 Abs. 1 BGG). Ebenso überprüft
das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts nur auf
Willkür hin. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht
hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1
S. 133; 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.; je mit Hinweisen).

4.5 Der Beschwerdeführer stellt seine Sicht der Dinge sehr eingehend dar. Auf
den angefochtenen Entscheid nimmt er hingegen einzig auf den Seiten 19 - 21
seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich Bezug, ohne sich dabei jedoch
substanziiert mit den Sachverhaltsfeststellungen und der rechtlichen Würdigung
der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz
zur Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen sind korrekt. Der Beschwerdeführer
bringt in Bezug auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung einzig pauschal vor,
das digitale Terrainmodell (DTM-AV) des kantonalen Amts für Raumentwicklung und
Geoinformation sei sichtbar manipuliert worden und gebe die tatsächlichen
Verhältnisse auf dem Grundstück Nr. 101 nicht wieder. Diese Behauptung
begründet der Beschwerdeführer jedoch nicht. Insbesondere legt er nicht dar,
weshalb der Schluss der Vorinstanz, dass die Deckenoberkante der Tiefgarage die
maximal zulässige Höhe von 1,2 m gemäss Art. 16 BauR/Rüthi einhalte, unhaltbar
sein sollte.

4.6 Soweit der Beschwerdeführer wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren
geltend macht, der Vertreter der Beschwerdegegner habe im kantonalen Verfahren
keine gültige Vertretungsvollmacht vorgelegt (Beschwerde S. 20), kann auf die
Ausführungen im angefochtenen Urteil (vgl. S. 7 f.) verwiesen werden. Eine
willkürliche Anwendung kantonalen Rechts (vorliegend von Art. 26 des
Anwaltsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 11. November 1993 [sGS 963.70]) wird
vom Beschwerdeführer nicht substanziiert gerügt und ist auch nicht ersichtlich.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Aufgrund
ihres Unterliegens sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese haben den privaten Beschwerdegegnern
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Die Gemeinde obsiegt in ihrem amtlichen Wirkungskreis, weshalb ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Rüthi, dem
Baudepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons
St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner