Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.210/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_210/2012

Urteil vom 24. Mai 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Y.________,

gegen

Z.________AG, Beschwerdegegnerin,

Baukommission Wetzikon, Bahnhofstrasse 167,
8622 Wetzikon.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. März 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung,
1. Kammer.
In Erwägung,
dass die Baukommission der Gemeinde Wetzikon der Z.________AG am 28. September
2011 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 721 in Wetzikon erteilte;
dass Y.________ im Namen von X.________ am 21. November 2011 hiergegen
rekurrierte;
dass das Baurekursgericht des Kantons Zürich den beiden Frist bis zum 5.
Dezember 2011 setzte, um eine Vertretungsvollmacht einzureichen;
dass die beiden am 29. November 2011 zuhanden des Baurekursgerichts des Kantons
Zürich eine Vertretungsvollmacht erteilten;
dass das Baurekursgericht mit Entscheid vom 25. Januar 2012 auf den Rekurs
nicht eintrat, da es diesen als verwirkt bzw. ein Fristwiederherstellungsgesuch
als verspätet erachtete;
dass X.________ hiergegen Beschwerde führen liess, welche durch die 1. Kammer
der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 7.
März 2012 abgewiesen worden ist;
dass Y.________ gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 23. April 2012 Beschwerde
ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass Y.________ gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 3. Mai 2012
aufgefordert worden ist, für das bundesgerichtliche Verfahren eine
rechtsgültige Vollmacht einzureichen, andernfalls - gemäss der genannten
Bestimmung - die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
dass die von ihm in der Folge eingereichte Vollmacht gemäss ihrem Wortlaut
ausdrücklich nur für das Verfahren vor dem Baurekursgericht erstattet wurde,
weshalb für das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren eine Vollmacht
entgegen der Verfügung vom 3. Mai 2012 fehlt;
dass aber abgesehen davon mit der Beschwerde vom 23. April 2012 das
angefochtene, einlässlich begründete Urteil nur ganz allgemein beanstandet,
dabei aber nicht im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die ihm zugrunde
liegenden Erwägungen bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein sollen;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53,
65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie
ohnehin aus diesem Grund - unabhängig von der Frage der Gültigkeit der
Vollmacht - nicht einzutreten ist;
dass die Beschwerde somit offensichtlich mangelhaft ist, weshalb über sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die bundesgerichtlichen Kosten der
Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter aufzuerlegen sind (Art. 66 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand
entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin und ihrem
Vertreter auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Wetzikon und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp