Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.207/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_207/2012

Urteil vom 15. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Geisser.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Holenstein,

gegen

Stadt Zürich, Stadthaus, Postfach, 8001 Zürich,
handelnd durch das Hochbaudepartement der Stadt Zürich, Rechtsabteilung,
Amtshaus IV, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zurich,
Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021
Zurich.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Februar 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung.

Sachverhalt:

A.
Am 18. August 2010 stellte das Amt für Hochbauten der Stadt Zürich ein
Baugesuch für den Ersatzneubau einer Kindertagesstätte auf den städtischen
Grundstücken Kat.-Nrn. HO2592 und HO892 an der Fehrenstrasse in Zürich. Die vom
Bauvorhaben im Wesentlichen betroffene Parzelle Kat.-Nr. HO2592 (im Folgenden:
Baugrundstück) liegt in der Wohnzone W3 mit einem vorgeschriebenen
Mindestwohnanteil von 90%. Das im nördlichen Randbereich im Zusammenhang mit
der Aussenraumgestaltung betroffene Grundstück Kat.-Nr. HO892 liegt in der Zone
für öffentliche Bauten Oe4F. Auf diesem befinden sich die Schulhäuser Ilgen A
und B sowie eine Turnhalle. Auf dem Baugrundstück stehen zurzeit zwei Gebäude,
in denen zum einen ein Kindergarten, zum anderen ein Kinderhort untergebracht
ist. Es ist vorgesehen, das Hortgebäude abzureissen und durch einen Neubau zu
ersetzen, in welchem eine zentrale Kindertagesstätte betrieben werden soll.
Diese ist mittelfristig auf 140 Kinder ausgelegt. Dem geplanten Bauvorhaben
sollen mehrere Bäume weichen.
Am 30. November 2010 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich (im Folgenden:
Bausektion bzw. Baubehörde) für das Projekt die baurechtliche Bewilligung; dies
unter ausnahmsweiser Befreiung vom Mindestwohnanteil gestützt auf § 220 des
Gesetzes des Kantons Zürich über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht
vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1).

B.
Dagegen rekurrierte X.________, Eigentümerin der nordöstlich des Baugrundstücks
angrenzenden Liegenschaft Kat.-Nr. HO2591, beim Baurekursgericht des Kantons
Zürich. Dieses hiess den Rekurs am 8. Juli 2011 gut. Das Gericht kam zum
Schluss, es bestünden keine besonderen Verhältnisse, welche eine
Ausnahmebewilligung rechtfertigten.
Die vom Hochbaudepartement und der Bausektion der Stadt Zürich dagegen
erhobenen Beschwerden vereinigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
hiess diese am 22. Februar 2012 gut. Es begründete seinen Entscheid damit, die
Erteilung der Ausnahmebewilligung sei angesichts der besonderen Verhältnisse
zulässig. Auch die Fällung mehrerer Bäume auf dem Baugrundstück sei nicht zu
beanstanden.

C.
Dagegen führt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
und beantragt:
"1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und die Baubewilligung für
den Ersatzneubau eines Kinderhorts auf den Grundstücken Kat.-Nrn. HO2592 und
HO892 in Zürich 7 - Hottingen sei zu verweigern.
2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur erneuten
Entscheidfindung nach erstmaliger Durchführung der notwendigen
Prozesshandlungen durch die Rekursinstanz an diese zurückzuweisen.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, die Kosten der vorangegangenen
und des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens zu tragen sowie der
Beschwerdeführerin für diese Verfahren wie auch für das vorliegende angemessene
Parteientschädigung zu entrichten."

D.
Am 21. Mai 2012 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

E.
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Das Hochbaudepartement und die Bausektion beantragen, die
Beschwerde sei abzuweisen. Das Baurekursgericht hat sich nicht vernehmen
lassen.
In ihrer Replik hält X.________ an ihren Rechtsbegehren fest. Das
Hochbaudepartement und die Bausektion bestätigen ihre Abweisungsanträge in
weiteren Eingaben. Diese wurden X.________ mit der Möglichkeit zu
Gegenbemerkungen zur Kenntnis gebracht. Sie hat auf eine Stellungnahme
verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Endentscheid einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 82 lit. a i.V.m. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90
BGG). Ihm liegt ein Beschwerdeverfahren über ein Baubegehren und damit eine
Sache des öffentlichen Rechts zugrunde. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG steht auf dem
Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung (BGE 133 II 249 E. 1.2 S.
251). Ausnahmegründe im Sinne von Art. 83 ff. BGG liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist
von deren Entscheid als unmittelbare Nachbarin des zur Hauptsache betroffenen
Baugrundstücks (Kat.-Nrn. HO2592) in ihren schutzwürdigen Interessen besonders
betroffen. Damit ist sie zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG;
BGE 137 II 30 E. 2.2.3 S. 33).

Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Für das in Frage stehende Baugrundstück schreibt Art. 6 Abs. 1 der Bauordnung
der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) zusammen mit dem Zonenplan einen
Mindestwohnanteil von 90% vor. Es ist unstreitig, dass die Errichtung einer
Kindertagesstätte nicht als Wohnnutzung im Sinne der Bauordnung der Stadt
Zürich zu betrachten ist.
Streitig ist, ob die Baubehörde das Vorhaben durch Befreiung vom
Mindestwohnanteil dennoch bewilligen durfte. Die Beschwerdeführerin wirft der
Vorinstanz vor, gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV verstossen zu haben,
indem sie die Zulässigkeit der Ausnahmebewilligung nach § 220 PBG bejaht habe.
Die Anwendung des - vorliegend streitigen - kantonalen und kommunalen Baurechts
kann das Bundesgericht nur unter den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten,
namentlich unter dem Blickwinkel des Willkürverbots, überprüfen (BGE 133 II 249
E. 1.2.1 S. 251 f.).

2.1 Nach § 220 PBG ist von Bauvorschriften im Einzelfall zu befreien, wenn
besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften
unverhältnismässig erscheint (Abs. 1). Ausnahmebewilligungen dürfen nicht gegen
den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie befreien, und auch
sonst keine öffentlichen Interessen verletzen, es sei denn, es würde die
Erfüllung einer dem Gemeinwesen gesetzlich obliegenden Aufgabe verunmöglicht
oder übermässig erschwert (Abs. 2). Ein Nachbar darf durch
Ausnahmebewilligungen von Vorschriften, die auch ihn schützen, nicht unzumutbar
benachteiligt werden; Ausnahmebewilligungen dürfen jedoch nicht von der
Zustimmung des Nachbarn abhängig gemacht werden (Abs. 3).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung als die von den
kantonalen Behörden gewählte ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Behörde
nur dann ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit
Hinweisen).
Es ist zu prüfen, ob das vorinstanzliche Urteil, wonach die Voraus-setzungen
für eine Ausnahmebewilligung gemäss § 220 PBG erfüllt seien, vor dem
Willkürverbot standhält.
2.1.1 Die Befreiung von einer Bauvorschrift ist nach § 220 Abs. 1 PBG zunächst
dann zulässig, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die
Durchsetzung der Vorschriften unverhältnismässig erscheint.
Die besonderen Verhältnisse erblickt das Verwaltungsgericht darin, dass
aufgrund der Zweckbestimmung der Kindertagesstätte eine Lage neben dem
städtischen Kindergarten und der Volksschule erforderlich sei. Es bestehe denn
auch ein grosses öffentliches Interesse an der Bereitstellung von zusätzlichen
Betreuungsangeboten für Kinder im Vorschul- und Schulalter. Die Zentralisierung
der bisher im Quartier verstreuten Einrichtungen an einem Standort könne
betrieblichen Erschwernissen wirksam begegnen.
Diese Beurteilung überzeugt. Das Besondere des Baugrundstücks besteht nach
willkürfreier Auffassung der Vorinstanz in seiner Lage und Zweckbestimmung. So
liegt es zwar in einer Wohnzone mit Wohnanteilsvorschriften. Aufgrund seiner
Nutzung ist es aber als Teil der Volksschulanlage Ilgen zu verstehen. Bei einem
Grundstück, welches von seiner Funktion her derart eng mit dem Schulareal
verbunden ist, am Mindestwohnanteil festzuhalten, wodurch eine sachgerechte
Zuordnung der Kinderbetreuung zur Schule verhindert würde, wäre unzweckmässig.
Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Einschätzung als unhaltbar
erscheinen liesse. Ihrem Einwand, es bestünden für das Bauvorhaben
Alternativstandorte, hält das Hochbaudepartement in seiner Vernehmlassung - wie
bereits im kantonalen Verfahren - nachvollziehbar entgegen, dass sich in
näherer Umgebung weder durch Miete noch Kauf geeignete Grundstücke finden
liessen; eine Laufdistanz von über einem Kilometer zwischen Hort und Schule sei
für die Kinder unzumutbar. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die
Tagesstätte auf dem Schulplatz errichten zu können, begegnet es mit
denkmalpflegerischen Interessen am intakten Erscheinungsbild der
Schulhausgebäude. Diese Anliegen finden in § 238 Abs. 2 PBG gesetzlichen
Rückhalt. Die besonderen Verhältnisse sind demnach willkürfrei ausgewiesen.
2.1.2 Die Ausnahmebewilligung darf nach § 220 Abs. 2 PBG im Weiteren nicht
gegen Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie befreit, und auch
sonst keine öffentlichen Interessen verletzen.
Hier steht die Befreiung von Wohnanteilsvorschriften der Bauordnung der Stadt
Zürich (BZO) in Frage. Sinn und Zweck der Festlegung von Mindestwohnanteilen
besteht im raumplanerischen und sozialpolitischen Anliegen, der Entleerung der
Stadtkerne von der Wohnbevölkerung entgegenzuwirken, die erwünschte
Durchmischung von Arbeits- und Wohnplätzen sicherzustellen, preisgünstige
Wohnungen zu erhalten und den Verkehrsstrom der Pendler zu reduzieren (BGE 111
Ia 93 E. 2b S. 98; Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2009.00324 vom
18. November 2009 E. 5.5; CHRISTOPH FRITZSCHE/PETER BÖSCH/THOMAS WIPF, Zürcher
Planungs- und Baurecht, Bd. 2, 5. Aufl. 2011, S. 777).
Diesem Zweck, welcher der Mindestwohnanteilsregelung zugrunde liegt, läuft das
betreffende Bauvorhaben, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festhält, nicht
zuwider. In fehlerfreier Ermittlung durch die Vorinstanz stehen vorliegend im
Wesentlichen das sozialpolitische Anliegen an der Bereitstellung
ausserfamiliärer Betreuungsangebote sowie die raumplanerischen Ziele, die
Entleerung von Stadtzentren zu verhindern und das städtische Verkehrsaufkommen
zu begrenzen, auf dem Spiel. Beiden Interessen dient die Errichtung von
Kindertagesstätten an Standorten, welche - wie hier - zur Verkürzung der Wege
zwischen Wohnen, Kinderbetreuung, Schule und Arbeit beitragen. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin stehen sich damit raumplanerische und
sozialpolitische Interessen im vorliegenden Bauvorhaben nicht unvereinbar
gegenüber. Das Projekt kann vielmehr beiden Anliegen gleichermassen Geltung
verschaffen. In Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen durfte die
Vorinstanz daher willkürfrei davon ausgehen, dass die Ausnahmebewilligung nicht
gegen Sinn und Zweck der Vorschrift verstösst, von der sie befreit, und auch
sonst wie keine öffentlichen Interessen verletzt.
2.1.3 Nach § 220 Abs. 3 PBG darf ein Nachbar durch Ausnahmebewilligungen von
Vorschriften, die auch ihn schützen, nicht unzumutbar benachteiligt werden.
Die Vorinstanz hat konkret das Ruhebedürfnis der Beschwerdeführerin mit dem
Interesse an der Errichtung der Kindertagesstätte abgewogen. Dabei sei zu
berücksichtigen, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft der
Beschwerdeführerin bereits die Schulhäuser Ilgen A und B sowie eine Turnhalle
befänden. Auf dem Baugrundstück sei zudem bereits ein Kindergarten und ein Hort
in Betrieb. Der geplante Ersatzneubau biete zwar mittelfristig 140 Kindern
Platz, was zu einer erhöhten Lärmbelastung führe. Diese bleibe jedoch in dem
Rahmen, der für Anwohner in der Nähe eines Schulhauses zu tolerieren sei.
Die Abwägung des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführerin werde durch die
Nutzung des Baugrundstücks als Kindertagesstätte nicht übermässig gestört, ist
unter dem Gesichtswinkel der Willkür vertretbar. Der vorinstanzlichen
Beurteilung geht ein Bewilligungsentscheid der Baubehörde voraus, welcher die
auftretende Lärmbelastung gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des
Umweltschutzrechts des Bundes prüfte und als zulässig erachtete. Die
Beschwerdeführerin wendete vor der Vorinstanz insoweit nichts gegen die
Baubewilligung ein. Das Verwaltungsgericht durfte daher von einer eingehenden
Prüfung der Lärmfrage absehen und sich auf eine Interessenabwägung nach
Massgabe von § 220 Abs. 3 PBG beschränken. Die Beschwerdeführerin beanstandet
den angefochtenen Entscheid diesbezüglich vor Bundesgericht nicht. Unter den
gegebenen Umständen besteht kein Anlass dazu, die Beurteilung der Vorinstanz,
wonach das öffentliche Interesse an der Kindertagesstätte das Ruhebedürfnis von
Nachbarn überwiege, weiter gehend zu überprüfen.

2.2 Das Verwaltungsgericht hat demnach sämtliche Voraussetzungen von § 220 PBG
geprüft und ist in willkürfreier Ermittlung und Abwägung der auf dem Spiel
stehenden Rechtsgüter zum Schluss gekommen, dass das Festhalten am
Mindestwohnanteil unverhältnismässig wäre und die Ausnahmebewilligung im
konkreten Fall zulässig ist. Die Willkürrüge der Beschwerdeführerin erweist
sich somit als unbegründet.

2.3 Die Beschwerde ist - unter dem Blickwinkel der Willkür (BGE 134 I 153 E.
4.2.2 S. 158; Urteil 2C_741/2009 vom 26. April 2010 E. 3.1) - auch insoweit
unbegründet, als darin die Verletzung des Legalitätsprinzips gerügt wird. Das
Verwaltungsgericht hat auch dies im angefochtenen Entscheid einleuchtend
begründet. Es hat sich daher gesetzmässig verhalten (Urteil 1P.827/2006 vom 25.
September 2007 E. 3.2; GEORG MÜLLER/ULRICH HÄFELIN/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Auf., Zürich 2010, N. 372). Dem Vorbringen, die Vorinstanz
habe die Voraussetzung der "besonderen Verhältnisse" zu weit ausgelegt und
damit in Verletzung des Legalitätsprinzips die Ausnahme zur Regel gemacht,
bleibt Folgendes zu entgegnen:
Nach dem Gesetzmässigkeitsprinzip von Art. 5 Abs. 1 BV muss das Gesetz zwar so
präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach einrichten und
die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden
Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 109 Ia 273 E. 4d S. 283 mit Hinweisen).
Dieses Prinzip schliesst aber nicht aus, der Rechtsanwendung einen gewissen
Spielraum für die Berücksichtigung besonderer Umstände im Einzelfall zu
verschaffen (BGE 135 I 169 E. 5.4.1 S. 173; 125 II 417 E. 6c S 429; je mit
Hinweisen). Die Rechtsanwendung hat entsprechend nicht jede Ausnahmebestimmung,
welche vorsieht, bei besonderen Verhältnissen aus Gründen der
Verhältnismässigkeit von der Regelordnung abzuweichen, von vornherein eng
auszulegen. Sie hat die Ausnahmebestimmung hingegen nach ihrem Zweck innerhalb
der allgemeinen Regelung zu interpretieren (BGE 114 V 298 E. 3e S. 302 f. mit
Hinweisen; Urteil 1C_430/2007 vom 21. April 2008 E. 4.5; ALEXANDER RUCH,
Kommentar RPG, Stand: 2010, N. 10 zu Art. 23; für das § 220 PBG vgl. FRITZSCHE/
BÖSCH/WIPF, a.a.O., S. 1128; CHARLOTTE GOOD-WEINBERGER, Die Ausnahmebewilligung
im Baurecht - insbesondere nach § 220 PBG, 1990, S. 100).
Diesem Grundsatz ist das Verwaltungsgericht gefolgt. Zum einen hat es die
besonderen Verhältnisse, welche dem konkreten Fall zugrunde liegen, hinreichend
dargelegt. Demnach sei das Baugrundstück als Teil einer bestehenden Schulanlage
zu verstehen, weshalb der Ersatzneubau einer Kindertagesstätte aufgrund ihrer
Zweckbestimmung derart naheliege, dass ein Festhalten am Wohnanteil
unverhältnismässig sei (E. 2.1.1 hiervor). Zum anderen hat es willkürfrei
aufgezeigt, dass die Ausnahmebewilligung mit dem Grund der Wohnanteilsregel
vereinbar sei, der im Wesentlichen darin bestehe, die Entleerung der Innenstadt
zu verhindern (E. 2.1.2). Indem die Vorinstanz § 220 PBG mit Bezug auf die
allgemeine Regel zweckbezogen ausgelegt hat, hat sie das Legalitätsprinzip
gewahrt.
Eine andere Betrachtung wäre im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen dann
angezeigt, wenn sich die Nutzung einer Liegenschaft als Kindertageseinrichtung
nicht auf "besondere Verhältnisse" stützen könnte, wie sie dem vorliegenden
Fall zugrunde liegen. Die Bewilligung der Nutzung von Grundstücken als
Kinderhort dürfte diesfalls nicht über eine extensive Ausnahmepraxis erfolgen,
sondern wäre im Rahmen der Regelordnung zu suchen. Kommunale Baubehörden
anderer Kantone wahren bei Bewilligung solcher Betriebe den gesetzlich
vorgeschriebenen Wohnanteil etwa dadurch, dass sie den Aufenthalt von Kindern
in Kindertagesstätten als Wohnnutzung auslegen. Das Bundesgericht hat dieses
funktionale Verständnis von "Wohnen" bei kleineren Einrichtungen als vertretbar
erachtet (Urteil 1C_148/2010 vom 6. September 2010 E. 2.2.3, in: ZBl 112/2011 S
489). Auch grössere Kindertagesstätten bleiben in ihrer Zweckbestimmung mit der
Wohnzone zwar eng verbunden und sind daher an sich zonenkonform. Gleichzeitig
bedeutete die regelmässige Bewilligung grösserer Einrichtungen in Zonen mit
Mindestwohnanteilen aber eine grundlegende Änderung der bestehenden
Nutzungsvorschriften, welche planungsrechtliche Anpassungen voraussetzte (vgl.
BGE 117 Ia 141 E. 4 S. 146 f.; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes
Umweltschutzrecht, 5. Aufl., 2008, S. 198 f.; RUCH, a.a.O., N. 9 und 12 zu Art.
23; WALTER HALLER/PETER KARLEN, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3.
Aufl., 1999, N. 693; FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF, a.a.O., S. 1129). Im vorliegenden
Zusammenhang denkbar wäre eine Änderung der Wohnanteilsregelung in der
Bauordnung bzw. im Zonenplan, eine verhältnismässige Dimensionierung der Zonen
für öffentliche Bauten und Anlagen oder auch die Berücksichtigung von
Kindertagesstätten in Sondernutzungsplänen.
3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz im Weiteren vor, bei der Prüfung
der Anwendung der Ästhetikvorschrift gemäss § 238 PBG durch die Baubehörde
gegen den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV), das
rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV)
verstossen zu haben. In der Sache geht es der Beschwerdeführerin um den Erhalt
bestimmter Bäume auf dem Baugrundstück.

3.1 Nach § 238 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im ganzen und
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird (Abs. 1). Wo die Verhältnisse es zulassen, kann mit der
baurechtlichen Bewilligung verlangt werden, vorhandene Bäume bestehen zu
lassen, neue Bäume und Sträucher zu pflanzen sowie Vorgärten und andere
geeignete Teile des Gebäudeumschwungs als Grünfläche zu erhalten oder
herzurichten (Abs. 3).

3.2 In Anwendung dieser Ästhetikvorschrift hat das Verwaltungsgericht erwogen,
die Bausektion habe vorliegend zu Recht auf eine Anordnung zum Schutz
bestimmter Bäume verzichten können. Der Sachverhalt sei durch die Einholung von
Baumgutachten sorgfältig abgeklärt worden. Zudem basiere das streitige
Bauvorhaben auf einem Projektwettbewerb mit dem Ziel, einen städtebaulich,
architektonisch und aussenräumlich vorzüglichen Ersatzneubau zu erstellen. Die
Bausektion habe ihre Bewilligung somit auf eine breite fachliche
Entscheidgrundlage stützen können. Die Preisrichter hätten die Platzierung des
Gebäudes im nördlichen Bereich der Parzelle als gute Grundlage für die
städtebauliche Einordnung gewürdigt. In der weiteren Bearbeitung sei das
siegreiche Projekt dahingehend verbessert worden, das Gebäude etwas in südliche
Richtung zu verschieben, um die besonders erhaltenswerte Ahorn/
Eschen-Baumgruppe im nördlichen Bereich der Liegenschaft bewahren zu können.
Diese Verschiebung sei aufgrund eines baumpflegerischen Gutachtens und
Sondierungsgrabungen erfolgt. Zudem würden die Bauarbeiten von einer Fachperson
begleitet, um die notwendigen Schutzmassnahmen während der Bauzeit
sicherzustellen. Damit habe die Bausektion gestützt auf § 238 PBG eine
sachgerechte Interessenabwägung vorgenommen, welche durch die Einwände der
Beschwerdeführerin nicht substanziiert in Frage gestellt werde.

3.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zunächst ein, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt willkürlich festgestellt und durch Ablehnung des Beweisantrags zur
Durchführung eines Augenscheins den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Die Überlebensfähigkeit der Ahorn/Eschen-Gruppe im nördlichen Bereich des
Grundstücks sei angesichts ihrer Nähe zum geplanten Gebäude entgegen der
Feststellung der Vorinstanz äusserst fraglich. Hätte das Verwaltungsgericht den
beantragten Augenschein durchgeführt, hätte es sich davon überzeugen können,
dass das Wurzelwerk in einem Umfang entfernt werden müsse, der den Fortbestand
der Baumgruppe praktisch ausschliesse.
3.3.1 Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich ist (Art. 9 BV) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
3.3.2 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrem Einwand, das Verwaltungsgericht
habe den Sachverhalt in Bezug auf den Fortbestand der Ahorn/Eschen-Gruppe
willkürlich festgestellt, nicht durchzudringen. So konnte die Vorinstanz ihre
Feststellung auf ein baumpflegerisches Gutachten stützen, welches anhand von
Wurzelsondierungen zum Schluss gekommen war, ein Stammabstand der betroffenen
Ahorn/ Eschen-Gruppe zum Gebäude von mindestens 2-2,50 m (oberirdisch) und 3,50
m (unterirdisch) reiche aus, um deren Fortbestand zu sichern (Baumgutachten vom
12. Oktober 2009, S. 14-19). Demgemäss durfte die Vorinstanz willkürfrei zur
Kenntnis nehmen, dass die überarbeiteten Pläne, welche den oberirdischen
Holzkörper um 2,50 m und das Sockelgebäude um 5,50 m verschoben aufzeigen, die
nötigen Abstände einhielten. Zudem hatte sie anhand des Bauentscheids Gewähr
dafür, dass die Bauarbeiten von einer Fachperson begleitet würden, um den
Baumschutz vor Ort sicherzustellen (Bauentscheid vom 30. November 2010,
Beschluss Ziff. 13; Baumgutachten, a.a.O., S. 15). Das Verwaltungsgericht
konnte daher in Würdigung des Gutachtens und der weiteren Akten mit gutem Grund
davon überzeugt sein, dass die Ahorn/Eschen-Gruppe gegenüber dem Neubau Bestand
haben werde. Die Beschwerdeführerin bringt nichts weiter vor, was diese
Einschätzung in Zweifel zieht. Ihre Behauptung, der Abstand zwischen Baumgruppe
und Gebäude sei für einen Laien erkennbar zu klein, um deren Überleben zu
sichern, widerspricht der klaren Aussage des Fachgutachtens wie auch den
weiteren bei den Akten liegenden Unterlagen.
Aufgrund dieser Beweislage ist nicht zu erkennen, inwiefern die Durchführung
des von der Beschwerdeführerin beantragten Augenscheins die Überzeugung der
Vorinstanz hätte ändern können. Diese durfte daher in vorweggenommener
Beweiswürdigung darauf verzichten, ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör zu
verletzen (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).

3.4 Im Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe bei der
Anwendung von § 238 PBG gegen den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung
sowie das Willkürverbot verstossen.
3.4.1 In grundsätzlicher Hinsicht wirft sie dem Verwaltungsgericht insoweit
vor, in der Sache selbst entschieden, anstatt sie dem Baurekursgericht zur
Neubeurteilung zurückgewiesen zu haben, obschon der Vorinstanz nur die Rechts-
und nicht die Ermessenskontrolle zustehe.
Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung im Sinne von Art 29 Abs. 1 BV
erfordert, dass die Behörde ihre Prüfungsbefugnis in dem vom Verfahrensrecht
geforderten Umfang wahrnimmt (BGE 118 Ia 35 E. 2e S. 39; GEROLD STEINMANN, in:
Kommentar BV, 2. Aufl., 2008, N. 17 zu Art. 29).
Für das Verwaltungsgericht ist - im Gegensatz zum Baurekursgericht - eine
Ermessenskontrolle zwar grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. § 50 Abs. 1 mit § 20
Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24.
Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Hebt das Verwaltungsgericht eine angefochtene
Verfügung auf und entscheidet es, wie hier, in der Sache selbst (§ 63 VRG),
verfügt es hingegen über dieselben Befugnisse wie die Instanz, deren Anordnung
es aufgehoben hat. Es kann insoweit auch in Ermessensfragen frei entscheiden
(Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 29. Februar 1973 E. 5, in: ZBl 74/
1973 S. 418; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2 Auflage, 1999, N. 114 zu §
50). Im Übrigen kommt der kommunalen Baubehörde bei der ästhetischen
Beurteilung einer Baute in ihrer landschaftlichen Umgebung nach § 238 PBG ein
relativ erheblicher Entscheidungsspielraum zu (vgl. Urteil 1C_414/2010 vom 23.
Dezember 2010 E. 2.3.2 mit Hinweis). Der geschützte Autonomiebereich der
Gemeinde schränkt die Prüfungsbefugnis der kantonalen Behörde entsprechend ein
(KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, a.a.O., N. 19 zu § 20).
Demnach stand es der Vorinstanz zu, den Entscheid der Baubehörde - unter
Berücksichtigung der Gemeindeautonomie - auf seine Angemessenheit hin zu
überprüfen. Entsprechend konnte sie in willkürfreier Anwendung des kantonalen
Prozessrechts in der Sache selbst entscheiden, ohne dadurch gegen den Anspruch
auf gleiche und gerechte Behandlung zu verstossen.
3.4.2 Es bleibt damit zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Anwendung von § 238
PBG ihre Prüfungsbefugnis im erforderlichen Umfang (E 3.4.1 hiervor)
tatsächlich und willkürfrei wahrgenommen hat. In der Sache geht es der
Beschwerdeführerin bei der betreffenden Rüge um den Erhalt der Linde, die im
Nordosten der Liegenschaft steht.
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die konstante Praxis festgehalten, § 238
(Abs. 3) PBG bezwecke - anders als Schutzmassnahmen im Sinne von § 203 PBG ff.
- nicht die ungeschmälerte Erhaltung bestimmter Bäume (angefochtener Entscheid,
E. 5.3 S. 10 mit Hinweisen; vgl. auch FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF, a.a.O., S. 665 und
686). Hingegen entscheide die kommunale Behörde unter Berücksichtigung aller
massgebenden Gesichtspunkte, ob sie den Bauherrn dazu verpflichte, bestimmte
Bäume stehen zu lassen. Eine diesen Anforderungen genügende Abwägung hatte die
Bausektion nach Auffassung der Vorinstanz vorgenommen. Ausgangspunkt des
Entscheids, für die umstrittene Linde auf eine Schutzanordnung zu verzichten,
war das einhellige Ergebnis der Gutachten, wonach der Baum erhebliche
Defektsymptome und Vitalitätsmängel aufweise (Baumgutachten vom 12. Oktober
2009, S. 12; Stabilitätsbegutachtung vom 21. November 2009, S. 5). Diesen
Befund bestätigte auch der Bericht vom 6. Februar 2006 zum Zustand der Linde,
auf den sich die Beschwerdeführerin beruft (a.a.O., S. 1). Aus Sicht der
Gesamtwirkung durfte die Bausektion zudem davon ausgehen, dass sich beim
fraglichen Baum die für Linden typische Krone nicht mehr bilden würde
(Stabilitätsbegutachtung, a.a.O., S. 5; Baumgutachten, a.a.O., S. 12). Weiterer
Gesichtspunkt, den die Baubehörde bei ihrem Einordnungsentscheid des
Bauvorhabens zu berücksichtigen hatte, war die städtebaulich sinnvolle
Einbettung des Gebäudes im nördlichen Bereich des Grundstücks (vgl.
Bauentscheid vom 30. November 2010, E. D.a und b). Um die ortsbildprägende
Ahorn/Eschen-Gruppe zu schützen, wurde das Gebäude in der Folge leicht in
südliche Richtung verschoben. Eine weitere Umplatzierung der Baute in den
Südwesten des Grundstücks, wie sie die Beschwerdeführerin zum Schutz der Linde
anregt, erachtete die Bausektion neben städtebaulichen Bedenken insbesondere
deshalb als unangemessen, weil dadurch deutlich vitalerer und in seinem Wuchs
schönerer Baumbestand weichen müsste.
Die Vorinstanz hat sich mit diesen von der Bausektion berücksichtigten
Umständen hinreichend auseinandergesetzt. Auch konnte sie die Gesamtwürdigung
der Baubehörde, welche vor dem Hintergrund der dargelegten Gesichtspunkte
einleuchtet, willkürfrei als sachgerecht beurteilen. Wenn die
Beschwerdeführerin dennoch beanstandet, das Verwaltungsgericht habe bei
Anwendung von § 238 PBG seine Überprüfungsbefugnis unterschritten und die
Angemessenheit des Bauentscheids nicht genügend geprüft, ist ihr die
einschlägige Rechtsprechung zur Gemeindeautonomie entgegenzuhalten: Beruht
danach der Einordnungsentscheid der kommunalen Baubehörde auf einer
vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so hat die zuständige
kantonale Behörde diesen zu respektieren und darf das Ermessen der kommunalen
Behörde nicht durch ihr eigenes ersetzen (1C_414/2010 vom 23. Dezember 2010. E.
2.3.2 mit Hinweis). Indem sich die Vorinstanz bei ihrer Ermessenskontrolle
insoweit eine gewisse Zurückhaltung auferlegt hat, verhält sie sich im Einklang
mit dem für § 238 PBG geltenden Prüfungsmassstab. Sie hat daher weder gegen den
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verstossen noch ist sie in Willkür
verfallen. Die betreffenden Rügen der Beschwerdeführerin sind demnach auch
insoweit unbegründet, als sie sich gegen die konkrete Anwendung von § 238 PBG
durch die Vorinstanz richten.

4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Hochbaudepartement der Stadt
Zürich, der Bausektion der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Geisser