Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.203/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_203/2012

Urteil vom 18. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Widmer,

gegen

BX.________ und CX.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Möri,

Gemeinderat Vitznau, Dorfplatz 6, 6354 Vitznau.

Gegenstand
Bau- und Planungsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil vom 5. März 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
BX.________ und CX.________ sind Eigentümer der Parzelle Nr. 781, GB Vitznau.
Am 16. Februar 2010 reichten sie ein Baugesuch für die Erstellung eines
Einfamilienhauses ein, zogen es indes am 18. Juni 2010 zurück, worauf der
Gemeinderat Vitznau das Baubewilligungsverfahren am 23. Juni 2010 als erledigt
erklärte.
Am 23. Juni 2010 reichten BX.________ und CX.________ erneut ein Baugesuch für
die Erstellung eines Einfamilienhauses auf ihrer Parzelle ein. Gegen das
Bauvorhaben erhob A.________, die Eigentümerin der in der Nachbarschaft
gelegenen Parzelle Nr. 157, GB Vitznau ist, Einsprache. Mit Entscheid vom 26.
Oktober 2010 bewilligte der Gemeinderat Vitznau das Baugesuch unter Bedingungen
und Auflagen und erteilte mehrere Ausnahmebewilligungen. Auf die Einsprache von
A.________ trat er nicht ein, fügte indes an, dass sie im Sinne der Erwägungen
hätte abgewiesen werden müssen.
Gegen diesen Entscheid des Gemeinderats Vitznau reichte A.________ beim
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Beschwerde ein. Mit Urteil vom 5. März
2012 wies dieses die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit darauf
einzutreten war. Es bejahte im Grundsatz die Beschwerdelegitimation von
A.________, beurteilte das Bauvorhaben unter dem Gesichtswinkel des für das
Gebiet gültigen Gestaltungsplans und würdigte die Gefahrenlage im Gebiet
Grabacher unter Abweisung des Begehrens um Einholung einer Expertise.

B.
A.________ hat am 19. April 2012 beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des
Verwaltungsgerichtsentscheids und des Baubewilligungsentscheids des
Gemeinderats Vitznau und verlangt die Verweigerung der erteilten
Baubewilligung. Ferner ersucht sie darum, eine Expertise über die Gefahrenlage
und über die zu treffenden Sicherheitsvorkehren durchzuführen und hierfür die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, das
Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV in verschiedener Hinsicht verletzt, es habe das kantonale Recht in
willkürlicher und gegen Treu und Glauben verstossender Weise ausgelegt und
angewendet und damit Art. 9 BV verletzt und es habe die Gefahrenlage im Bereich
Grabacher offensichtlich unhaltbar und willkürlich abgeklärt und die
diesbezüglichen Beweisofferten abgewiesen.
Die Beschwerdegegner BX.________ und CX.________ ersuchen um Abweisung der
Beschwerde. Der Gemeinderat Vitznau beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet.
Mit ihren zwei separaten Repliken zu den Vernehmlassungen der Beschwerdegegner
und des Gemeinderats Vitznau hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen
fest. Der Gemeinderat Vitznau und das Verwaltungsgericht verzichten auf eine
Duplik. Die Beschwerdegegner halten an ihren Anträgen um Abweisung der
Beschwerde fest.

C.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung abgewiesen worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein kantonal
letztinstanzlicher Entscheid in einer Materie des öffentlichen Rechts, die
unter keinen Ausschlussgrund fällt. Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben.
Insoweit erweist sich die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d
und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann laut Art. 95
lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich von
Bundesverfassungsrecht, geltend gemacht werden. Die Rüge der Verletzung von
kantonalem Recht wird ausschliesslich anhand des Verfassungsrechts geprüft.
In der Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung von
Grundrechten prüft das Bundesgericht nach Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit
solche Rügen präzis vorgebracht und begründet werden. Ob diese Anforderungen
erfüllt sind, wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein.

1.2 Näher zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art.
89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerdegegner bestreiten
deren Beschwerdelegitimation.
Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch
den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c).
Verlangt ist neben der formellen Beschwer, dass die beschwerdeführende Partei
über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen
praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten
insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Diese bestimmt sich nicht
nach abstrakt bestimmten Distanzwerten. Sie wird im Allgemeinen anerkannt, wenn
das Baugrundstück an dasjenige des Einsprechers angrenzt oder nur durch einen
Verkehrsträger davon getrennt ist. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn
die tatsächliche oder rechtliche Situation der Partei durch den Ausgang des
Verfahrens beeinflusst werden kann. Das Anfechtungsinteresse braucht nicht mit
dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von der beschwerdeführenden
Partei als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird. Der Nachbar kann mithin
die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen,
die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken,
dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zulässig
ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein
allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts
verfolgt wird, ohne dass dem Rechtssuchenden im Falle des Obsiegens ein Vorteil
entsteht (BGE 137 II 30 E. 2.2.2 und 2.2.3 S. 33; Urteil 1C_236/2010 vom 16.
Juli 2010 E. 1, ZBl 112/2011 S. 608; vgl. dazu Arnold Marti, ZBl 112/2011 S.
604 ff.). Aufgrund von Art. 111 BGG ist die Legitimation in kantonalen
Verfahren zumindest im Ausmass der für das bundesgerichtliche Verfahren
massgeblichen Beschwerdebefugnis zu gewähren. Unabhängig davon ist eine Partei
zur Beschwerde legitimiert, soweit die Verletzung von Parteirechten gerügt
wird, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft (BGE
136 II 383 E. 3 S. 388).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass das Baugrundstück Nr. 781 der
Beschwerdegegner weniger als 100 m von der Parzelle Nr. 157 der
Beschwerdeführerin entfernt liegt. Es liegen dazwischen zwei weitere (noch)
unüberbaute Parzellen sowie die Hauptstrasse (Seestrasse). Es besteht somit
eine gewisse räumliche Beziehung. Diese ist allerdings wenig ausgeprägt, weil
zu beachten ist, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin in erster Linie
gegen den See und weniger gegen das Gebiet Grabacher ausgerichtet ist. Die
Beschwerdeführerin unterlässt es, ihre Sichtverbindung von den einzelnen
Räumlichkeiten mit einer Planskizze zu belegen. Insoweit erscheint es fraglich,
ob die Aus- und Durchsicht der Beschwerdeführerin massgeblich beeinträchtigt
wird und ob sie durch das Bauvorhaben besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG hat. Von
Bedeutung sind indes zwei andere Gesichtspunkte.
Zum einen bestreitet die Beschwerdeführerin die Vereinbarkeit des Bauvorhabens
mit dem Gestaltungsplan Grabacher. Sie macht insbesondere geltend, das Projekt
verhindere die im Gestaltungsplan vorgesehene Überbauung mit lediglich zwei
Bauten. Die umstrittene Baubewilligung habe zur Folge, dass eine Baute auf der
dazwischen liegenden Parzelle Nr. 780 näher an ihre eigene heranrücke, als dies
vom Gestaltungsplan vorgesehen ist. Die südliche Grenze dieser Parzelle sei
lediglich 35 m von ihrer eigenen entfernt. Vor diesem Hintergrund bejahte das
Verwaltungsgericht die Legitimation der Beschwerdeführerin. Was die
Beschwerdegegner dagegen einwenden, vermag nicht zu überzeugen. Entgegen ihrer
Auffassung wird nicht auf einen abstrakt bestimmten Distanzwert abgestellt,
sondern auf die konkreten Verhältnisse. Der praktische Nutzen eines allfälligen
Obsiegens der Beschwerdeführerin liegt darin, dass bei Vollendung des
Gestaltungsplans Grabacher nach dem Verständnis der Beschwerdeführerin die
Überbauung einen grösseren Abstand zu ihrer eigenen Liegenschaft einhalten
würde. In Anbetracht der konkreten Verhältnisse genügt dies zur Bejahung der
Legitimation im bundesgerichtlichen Verfahren.
Zum andern beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Gefahrenlage im Gebiet
Grabacher im Allgemeinen und hinsichtlich der Parzelle Nr. 781 der
Beschwerdegegner im Besondern. Das Verwaltungsgericht erwähnt das Gutachten der
Keller+Lorenz AG vom 31. Januar 2011, wonach hier Spontanrutschungen möglich
sind und sich daraus Hangmuren bilden können. Eine gewisse Gefahrenlage kann
daher nicht in Zweifel gezogen werden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend
macht, bei dieser Sachlage seien zusätzliche Abklärungen zu treffen bzw.
zusätzliche Massnahmen zum Schutz und zur Sicherung vorzunehmen, spricht sie
zwar durchaus öffentliche Interessen an. Sie kann indes für sich einen
praktischen Nutzen erzielen, wenn wegen der Gefährdungslage überhaupt nicht
oder allenfalls in anderer Weise gebaut würde. Die richtige Einschätzung der
Gefahrenlage ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer
Baubewilligung. Es verhält sich dabei nicht wesentlich anders als im Falle,
dass ein Nachbar eine unzureichende Erschliessung der Bauparzelle beanstandet
(Urteil 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 E. 1.5, ZBl 112/2011 S. 608; vgl. Marti,
a.a.O., S. 606 f.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner ist bei dieser
Sichtweise nicht massgebend, dass die Gefahrenlage für die Beschwerdeführerin
durch eine Verweigerung der Baubewilligung nicht verändert würde. Demnach ist
die Legitimation der Beschwerdeführerin auch in dieser Hinsicht zu bejahen.

1.3 Das Verwaltungsgericht hat am Ende der E. 1b/cc ausgeführt, die
Beschwerdeführerin sei auch mit der Rüge hinsichtlich der Gefahrenlage der
gegnerischen Parzelle zuzulassen; auch diese Rüge sei indes nur insoweit zu
behandeln, als ihr im Falle derer Gutheissung ein praktischer Nutzen entsteht.
Daraus könnte der Schluss gezogen werden, das Verwaltungsgericht habe die bei
ihm eingelegte Beschwerde in gewissen Punkten nicht behandelt und dadurch
möglicherweise eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Die
Beschwerdeführerin rügt, das Verwaltungsgericht habe in dieser Hinsicht keine
Begründung abgegeben. Sie unterlässt es indes, im Einzelnen darzulegen, dass
und inwiefern das Verwaltungsgericht auf einzelne ihrer Rügen nicht eingegangen
sei bzw. für welche Rügen es keine Begründung abgegeben habe. Solche sind denn
auch nicht ersichtlich. Mangels hinreichender Substantiierung kann in diesem
Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht Verletzungen des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 29 Ab. 2 BV. Sie macht geltend, das angefochtene
Urteil genüge den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen nicht und das
Verwaltungsgericht habe ihr Begehren um Einholung einer (weitern) Expertise in
verfassungswidriger Weise abgelehnt.

2.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin rügt in allgemeiner Weise, die Begründung im
angefochtenen Entscheid sei fehler- und mangelhaft (Beschwerdeschrift S. 11
f.). Sie bezieht sich im Einzelnen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts
zur Verbindlichkeit der einzelnen Teile der Sonderbauvorschriften und zu dessen
Auffassung, dass die eingezeichneten Baubereiche für das in Frage stehende
Gebiet C des Gestaltungsplans nicht verbindlich seien. Inwiefern der
angefochtene Entscheid in diesem Punkt ungenügend begründet sein sollte, ist
nicht ersichtlich. Es ergibt sich daraus mit genügender Klarheit, dass das
Verwaltungsgericht sich eines Umkehrschlusses bediente und auf den Vermerk der
"möglichen Anordnung" im Gestaltungsplan abstellte. Der blosse Umstand, dass
die Beschwerdeführerin der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen
vermag, bedeutet keineswegs, dass das vorinstanzliche Urteil unzureichend
begründet ist. Es zeigt sich denn auch, dass die Beschwerdeführerin das
verwaltungsgerichtliche Urteil durchaus sachgerecht anzufechten vermochte. Die
Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV erweist sich als offensichtlich
unbegründet.
Ferner nimmt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtswinkel der
Begründungspflicht Bezug auf den Anspruch auf Beweisabnahme und macht geltend,
die Behörden hätten ihren Entscheid zu begründen (Beschwerdeschrift S. 32).
Dieser nicht substantiierten Rüge kommt keine selbstständige Bedeutung zu.

2.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gehört auch das
Recht auf Abnahme von rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen
Beweismitteln. Die Verfassungsgarantie steht einer vorweggenommenen
Beweiswürdigung indes nicht entgegen. Das Gericht kann das Beweisverfahren
schliessen und auf die Abnahme von (weitern) Beweisen verzichten, wenn die
Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen bzw. offensichtlich
untauglich sind oder wenn es aufgrund abgenommener Beweise seine Überzeugung
gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass seine Auffassung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das Bundesgericht greift auf
Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit
der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem
offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5. 3 S. 148; 131 I 153 E.
3 S. 157; 124 I 208 E. 4a S. 211).
Das Verwaltungsgericht hält im angefochtenen Urteil fest, dass die
Gefahrensituation im Gebiet Grabacher im Zuge der Teilrevision des Zonenplans
(Teilzonenplan Grabacher) und des Gestaltungsplanverfahrens beurteilt wurde. Es
liegen dazu ein Planungsbericht der Planteam AG vom 10. April 2008 vor, ferner
eine Stellungnahme der Geotest AG vom 30. Oktober 2007, wonach die
Gefahrenkarte von 2004 überprüft worden sei, für das Gebiet Grabacher keine
Anpassungen vorgenommen werden müssten und die Gefährdung der Baugebiete auf
der damaligen Parzelle Nr. 230 durch Rutschprozesse und Sturzprozesse von
schwacher Intensität sei und durch geeignete bauliche Massnahmen eliminiert
werden könnten. Es resultierte daraus die Bestimmung von Art. 37 Abs. 3 BZR,
wonach die baulichen Massnahmen gegen Naturgefahren (Rutschungen und
Steinschlag gemäss Gefahrenkarten) im Gestaltungsplangebiet Grabacher
festzulegen seien. Die Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplan Grabacher
enthalten nun unter Ziff. 6 ausführliche Bestimmungen zu den Naturgefahren. Im
Auftrag der Beschwerdegegner hat die Keller+Lorenz AG am 31. Januar 2011 ein
Gutachten erstellt und die Situation im Gebiet Grabacher und speziell für den
Bereich der Parzelle Nr. 781 beurteilt. Die Beschwerdeführerin beauftragte
darauf hin Dr. Klaus Louis mit einer fachlichen Stellungnahme (Louis
Ingenieurgeologie GmbH, Vorhandene Naturgefahren-Beurteilungen, 5. April 2011).
In der Folge hat die Keller+Lorenz AG ihre Beurteilung am 10. Juni 2011
ergänzt. Sie kommt zum Schluss, dass der Gutachter Louis sich vor allem auf
Gebiete ausserhalb der streitbetroffenen Parzelle Nr. 781 beziehe, zum
eigentlichen Gefährdungsbild für die Parzelle nicht Stellung nehme und die
neuesten massgeblichen Gefahrenkarten nicht (hinreichend) berücksichtige.
Es zeigt sich vor diesem Hintergrund, dass bereits eine ganze Reihe von
fachtechnischen Unterlagen zur Gefahrenlage im Gebiet Grabacher vorliegen. Zum
Teil dienten diese als Grundlage für den Erlass des Gestaltungsplans Grabacher,
mit dem eine Nutzungsplanänderung mit einer Ein-, Um- und Auszonung einherging.
Aus diesen Unterlagen ergeben sich im betroffenen Gebiet Grabacher gewisse
Naturgefahren, die indes für die ursprüngliche Parzelle Nr. 230 als gering
eingestuft werden und mit geeigneten baulichen Massnahmen sollen eliminiert
werden können. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sind weitere
fachtechnische Stellungnahmen mit spezifischem Bezug zur streitbetroffenen
Parzelle Nr. 781 eingeholt worden, namentlich die Berichte der Keller+Lorenz AG
und die Stellungnahme von Dr. Klaus Louis. Letztere weisen gewisse Differenzen
auf. Dieser Umstand bedeutet indes nicht, dass als Beweismassnahme eine weitere
Expertise erforderlich ist. Es zeigt sich zum einen, dass der Zusatzbericht der
Keller+Lorenz AG zur Kritik von Dr. Klaus Louis im Einzelnen Stellung nimmt.
Zum andern stützt er sich auf die neuesten Erkenntnisse, nämlich die
Gefahrenkarte Sturz und Rutsch, die im Entwurf vorliegt und die anlässlich
einer Besprechung mit den massgeblichen Amtsstellen ohne Einwände soll
Zustimmung gefunden haben. Bei dieser Sachlage durfte das Verwaltungsgericht
ohne Verletzung des Willkürverbots davon ausgehen, die Gefahrenlage hinreichend
beurteilen und demnach von zusätzlichen Beweismassnahmen absehen zu können. Die
Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, dass das Verwaltungsgericht bei
seiner Würdigung in Willkür verfallen sei. Aufgrund der Beschwerdeschrift ist
nicht ersichtlich, dass massgebliche Gesichtspunkte in unhaltbarer Weise
unberücksichtigt geblieben seien. Es kann dem Verwaltungsgericht auch nicht
vorgeworfen werden, das Gebiet Husen, das keinen direkten Zusammenhang mit dem
Bauprojekt aufweist, nicht näher geprüft zu haben.
Es ergibt sich gesamthaft, dass das Verwaltungsgericht das Beweisbegehren ohne
Willkür ablehnen durfte und damit Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt hat.

2.3 Die Beschwerdeführerin ersucht auch im bundesgerichtlichen Verfahren um
Durchführung einer Expertise. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sowie
der nach Art. 97 Abs. 1 BGG beschränkten Sachverhaltsprüfung ist das Begehren
abzuweisen.

3.
In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend,
das Bauvorhaben der Beschwerdegegner stehe mit dem Gestaltungsplan Grabacher im
Widerspruch. Insbesondere respektiere es die im Gestaltungsplan für den Bereich
C eingezeichneten beiden Baukuben nicht und habe längerfristig zur Folge, dass
anstelle von zwei Gebäuden deren vier erstellt würden. Dies stehe im
Widerspruch mit der Zielsetzung des Gestaltungsplans, eine Überbauung in ein
topographisch schwieriges und landschaftlich heikles Gebiet nachhaltig
einzufügen. Die Auslegung des Gestaltungsplans und der dazugehörigen
Sonderbauvorschriften durch das Verwaltungsgericht vermöge vor dem
Willkürverbot nicht standzuhalten. Insbesondere sei es unhaltbar, verschiedenen
Anordnungen im Gestaltungsplan und in den Sonderbauvorschriften lediglich
unverbindlichen Charakter zuzuschreiben.

3.1 Für das fragliche Gebiet Grabacher erliess die Gemeinde Vitznau einen
Gestaltungsplan, der mit Entscheid des Gemeinderats vom 3. Februar 2009
genehmigt worden ist. Gestaltungspläne bezwecken nach § 72 des Planungs- und
Baugesetzes des Kantons Luzern (PBG, Gesetzessammlung Nr. 735)
siedlungsgerechte, architektonisch und erschliessungsmässig gute, der baulichen
und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauungen eines zusammenhängendes
Gebiets; bei Wohnüberbauungen ist den Erfordernissen der Wohnhygiene und der
Wohnqualität in besonderem Mass Rechnung zu tragen. Das fragliche Gebiet ist
unterteilt in drei Bauzonen-Bereiche. Der Bereich C mit der Ausnützung W2 B
umfasste ursprünglich die Parzelle Nr. 230. Diese Parzelle ist später
unterteilt worden in das Grundstück Nr. 781 der Beschwerdegegner und zwei
weitere Parzellen mit den Nr. 780 und 782.
Der Gestaltungsplan Grabacher umfasst im Wesentlichen den eigentlichen Plan
1:500 und die Sonderbauvorschriften. Im Plan ist für den Bereich C ein
Baubereich Hochbauten eingetragen. Innerhalb dieses Baubereiches sind zwei
längsgezogene Häuser eingezeichnet, die eine Vorstellung einer möglichen
Überbauung abgeben. Der Plan enthält zwei Legenden: Unter dem Titel
Genehmigungsinhalte stehen der Bereich Hochbauten, Bauzonen, Planungswerte
gemäss LSV, Erschliessung und Gefahrenzonen; Unter dem Titel orientierender
Inhalt stehen Parzellennummern, mögliche Anordnung von Bauten im
lärmvorbelasteten Gebiet, Strassenbaulinie Kantonsstrasse, Bepflanzung und
Ähnliches. Die dazugehörigen Sonderbauvorschriften enthalten einleitende
Bestimmungen, Bau- und Nutzungsbestimmungen und Vorschriften zu den
Umgebungsflächen, Erschliessung, Lärmschutz und Naturgefahren. Im Einzelnen
enthalten die Sonderbauvorschriften u.a. die folgenden Bestimmungen:

1.1 Zweck
Der "Gestaltungsplan Grabacher" bezweckt die Realisierung einer
gesamtheitlichen Wohnüberbauung mit Ein- und Doppelfamilienhäusern, die sich
nachhaltig in die topographisch schwierige Landschaft einfügen.

1.2 - Bestandteil
Der "Gestaltungsplan Grabacher" besteht aus:
- Gestaltungsplan Situation 1:500 mit Ergänzung ...
- Sonderbauvorschriften vom 17.04.08 mit Ergänzungen ...

1.3 Orientierende Unterlagen sind:
- Planungsbericht vom 17.04.08 mit Ergänzungen ...
- Richtprojekt dargestellt in Situation und Schnitten 1:500 vom 23.09.08
- Modell 1:500 vom 23.09.08

1.4 Verhältnis zur Grundordnung
Soweit der "Gestaltungsplan Grabacher" nichts anderes bestimmt, gelten das Bau-
und Zonenreglement der Gemeinde Vitznau sowie die übergeordneten Bestimmungen.

1.5 Baubereiche
1 In den Baubereichen sind nur freistehende Einfamilienhäuser mit
Einliegerwohnungen (Gästehäuser) und Doppeleinfamilienhäuser zulässig.

2.4 Anordnung der Gebäude
Im Baubereich A sind die Anordnungen der Gebäudevolumen dargestellt im
Richtprojekt sinngemäss verbindlich.

2.6 Gestaffelte Bauten
3 Die maximal in Erscheinung tretende Fassadenlänge von einzelnen, gestaffelten
Gebäudeteilen beträgt senkrecht zum Hang 20 m. Senkret zum Hang müssen die
gestaffelten Gebäudeteile min. 5 m versetzt werden.
4 Die maximale Gebäudelänge bei gestaffelten Bauten beträgt senkrecht zum Hang
25 m.

Naturgefahren

6.1 Allgemein
1 Gefährdete Gebiete gemäss § 146 PBG sind in einer kommunalen Gefahrenkarte
vermerkt. ...
5 Bei Neubauten und baulichen Veränderungen ...sind folgende Grundsätze zu
beachten: Die einwirkenden Gefahrenprozesse dürfen nicht in die Gebäude
eindringen können. ...
6 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass die Risiken durch eine optimale
Standortwahl, die konzeptionelle Gestaltung sowie geeignete bauliche
Massnahmen, unter Wahrung der Verhältnismässigkeit, minimiert werden können.
7 Innerhalb der Gefahrenzone hat der Gemeinderat die vorgesehenen
Schutzmassnahmen im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen und allfällig
notwendige Auflagen zu machen. ...
8 Die zum Schutz gegen Naturgefahren vorgesehenen Massnahmen sind im Baugesuch
darzustellen und zu begründen.
9 Mit dem Baugesuch sind die Massnahmen zum Schutz gegen Naturgefahren
darzulegen und zu begründen ...

6.2 Sturzprozesse/Bestimmungen
2 Bei Neubauten und baulichen Veränderungen ... sind folgende Massnahmen zu
berücksichtigen:
_ Die durch Sturzprozesse gefährdeten Fassaden dürfen bis auf eine Höhe von 1,0
m über Terrain keine ungeschützten Öffnungen aufweisen und müssen die
angezeigte Prozessintensität abwehren können. ...

6.3 Rutschprozesse/Bestimmungen
2 Bei Neubauten und baulichen Veränderungen ... dürfen bei den durch
Rutschungen/Murgängen gefährdeten Fassaden bis auf 1,0 m keine ungeschützten
Öffnungen angebracht werden.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Gestaltungsplan diene mit den
eingezeichneten Baukuben dem Zweck, die Überbauung nachhaltig in die schwierige
Landschaft einzufügen. Deshalb komme diesen Plananordnungen verbindlicher
Charakter zu. Das zum Gestaltungsplan ausgearbeitete Modell 1:500 gehe
ebenfalls von dieser Anordnung aus, weshalb sie sich darauf habe verlassen
können.
Das Verwaltungsgericht ist vom Gestaltungsplan 1:500 ausgegangen. Dieser
unterscheidet in der Legende klar zwischen einem Genehmigungsinhalt und einem
orientierenden Inhalt. Es leuchtet ohne weiteres ein, die Angaben im
Genehmigungsinhalt als verbindliche Anordnungen zu betrachten, die Angaben im
orientierenden Inhalt demgegenüber als bloss orientierend und somit nicht
verbindlich zu betrachten. Zum orientierenden Inhalt gehören namentlich die
Angaben über die Lage und Grösse der Bauvolumen, die in der Legende als
"mögliche Anordnung von Bauten im lärmvorbelasteten Gebiet" bezeichnet werden.
Der Hinweis auf die "mögliche Anordnung" unterstreicht, dass damit nicht etwas
Verbindliches gemeint ist. Bereits unter diesem Gesichtswinkel kann dem
Verwaltungsgericht nicht eine willkürliche Auslegung und Anwendung des
Planinhalts vorgehalten werden. Darüber hinaus lassen die Sonderbauvorschriften
keine Zweifel zur Verbindlichkeit bzw. zum Orientierungscharakter einzelner
Planinhalte übrig. Unter Ziff. 1.2 wird unterschieden zwischen dem Inhalt des
Gestaltungsplans einerseits und den orientierenden Unterlagen anderseits. Zu
letzteren zählt ausdrücklich das Modell 1:500 vom 23. September 2009, das nach
den Angaben der Beschwerdeführerin im fraglichen Bereich lediglich zwei
Baukuben darstellt. Angesichts des bloss orientierenden Charakters dieses
Modells kann sich die Beschwerdeführerin von vornherein nicht auf
Vertrauensschutz berufen. Daran vermag nichts zu ändern, dass dieses Modell dem
Richtprojekt gemäss § 76 PBG zugrunde lag. Dem Genehmigungsentscheid des
Gemeinderats ist unter Ziff. I-5.11 selber zu entnehmen, dass das Modell einen
orientierenden Hinweis bildet. Schliesslich hat sich das Verwaltungsgericht auf
Ziff. 2.4 der Sonderbauvorschriften über die Anordnung der Gebäude bezogen.
Hier ist davon die Rede, dass im Baubereich A die Anordnungen über die
Gebäudevolumen sinngemäss verbindlich seien. Was unter einer sinngemässen
Verbindlichkeit zu verstehen ist, brauchte das Verwaltungsgericht nicht zu
vertiefen. Es konnte daraus ohne Willkür schliessen, dass die Anordnungen über
die Gebäudevolumen im hier interessierenden Baubereich C nicht verbindlich
seien. Weshalb dieser Umkehrschluss gemäss der Beschwerdeführerin als schlicht
nicht haltbar erscheinen soll, ist nicht nachvollziehbar.
Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass dem Verwaltungsgericht keine Willkür
vorgeworfen werden kann, wenn es die Gebäudeangaben im Gestaltungsplan als
nicht verbindlich bezeichnet hat. Daran vermögen auch die weitern Einwände der
Beschwerdeführerin nicht aufzukommen.
Zum einen bezweckt der Gestaltungsplan eine Überbauung in ein topographisch
schwieriges und landschaftlich heikles Gebiet nachhaltig einzufügen; es sind
nur freistehende Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung (Gästehäuser) und
Doppeleinfamilienhäuser zulässig (Sonderbauvorschriften Ziff. 1.1 und 2.2-1).
Für die Realisierung dieser Zielsetzung fällt entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin nicht nur eine Überbauung entsprechend den eingezeichneten
Baukuben in Betracht. Es kann mit haltbaren Gründen angenommen werden, dass dem
geforderten nachhaltigen Einfügen der Überbauung in erster Linie durch das
Einhalten der verbindlichen Baubereiche Nachachtung verschaffen wird. Die
Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, dass dieses Ziel mit einer
Überbauung im fraglichen Bereich mit vier Häusern anstelle von bloss zwei
Baukuben klar verfehlt würde. Es kann daher nicht gesagt werden, die
umstrittene Baubewilligung führe zu Abweichungen vom Gestaltungsplan und den
Sonderbauvorschriften nach Belieben, wie die Beschwerdeführerin geltend macht.
Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass das geplante
Einfamilienhaus der Beschwerdegegner mit der Sonderbauvorschrift von Ziff.
2.2-1 in einem unhaltbaren Widerspruch stehe. Nach der genannten Bestimmung
sind im entsprechenden Bereich Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen
(Gästehäuser) und Doppeleinfamilienhäuser zulässig. Sie braucht nicht zwingend
so verstanden zu werden, dass - neben Doppeleinfamilienhäusern - nur
Einfamilienhäuser mit einer Einliegerwohnung zulässig wären. Da sich
Einfamilienhäuser mit oder ohne Einliegerwohnung von ihrer Grösse und
Erscheinung her nicht wesentlich zu unterscheiden brauchen, kann ohne Willkür
angenommen werden, dass das geplante Einfamilienhaus der Beschwerdegegner mit
den Sonderbauvorschriften im Einklang steht. Der Baubewilligungsentscheid
erweist sich auch in dieser Hinsicht nicht geradezu als unhaltbar.
Zum andern steht dem angefochtenen Entscheid auch der Genehmigungsentscheid des
Gemeinderats nicht entgegen. Nach dessen Ziff. III-1 wird der Gestaltungsplan
im Sinne der Erwägungen genehmigt; der Planungsbericht und das Modell werden
orientierend zur Kenntnis genommen. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser
Genehmigungsentscheid an der dargelegten verbindlichen bzw. orientierenden
Natur der Planinhalte etwas ändern würde. Er legt vielmehr abschliessend fest,
was im Gestaltungsplan vorgesehen ist.

3.3 Gesamthaft ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen
Urteil nicht gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV verstossen hat, indem es
die Lage des umstrittenen Bauvorhabens mit dem Gestaltungsplan Grabacher
vereinbar erklärte. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

4.
Des Weitern verweist die Beschwerdeführerin auf die Gefährdungslage des Gebiets
Grabacher im Allgemeinen und der streitbetroffenen Parzelle im Speziellen. Sie
bringt vor, die konkrete Gefährdungssituation erfordere entsprechende
Sicherungsvorkehren. Solche seien mit dem Baugesuch und mit dem Nachweis ihres
Genügens vorzutragen. Im Baubewilligungsverfahren seien Sicherungsvorkehren
weder geprüft noch angeordnet worden. Der Gemeinderat sei in zweierlei Hinsicht
seiner Verpflichtung als Baubewilligungsbehörde nicht nachgekommen: er habe die
einschlägigen Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan nicht umgesetzt; und er
habe es unterlassen, zu prüfen, welche Schutzmassnahmen allenfalls gestützt auf
die Überarbeitung der Gefahrenkarte erforderlich seien, und diese
gegebenenfalls anzuordnen.

4.1 Es kann von der Einschätzung der Gefahrensituation im Jahre 2004
ausgegangen werden, wie die sie die Firma Geotest vorgenommen hatte. Die
Gefahrenkarte Vitznau wurde nach den Unwettern von 2005 überprüft. Gemäss dem
Bericht der Geotest vom 30. Oktober 2007 mussten keine Anpassungen an die
Gefahrenkarte vorgenommen werden. Danach zeigt sich für das Gebiet Grabacher,
dass keine Gefahr durch Wasserprozesse bestehe, dass das Gebiet im Bereiche der
damaligen Parzelle Nr. 230 durch Rutschungsprozesse und randlich durch
Sturzprozesse von schwacher Intensität gefährdet sei und dass diese Gefährdung
mit geeigneten baulichen Massnahmen eliminiert werden können. Diese
Einschätzung bildete die Grundlage für die Erstellung des Gestaltungsplans
Grabacher. Der Regierungsrat hielt in seinem Genehmigungsentscheid vom 9. April
2009 fest, dass die erforderlichen Abklärungen erfolgt seien, Teile des Gebiets
Grabacher in geringem Grad bedroht seien und die entsprechenden Massnahmen im
Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens festgelegt seien. Die
Sonderbauvorschriften sehen denn auch vor, dass zur Vermeidung von
entsprechenden Gefahren die gefährdeten Fassaden bis auf eine Höhe von 1,0 m
über Terrain keine ungeschützten Öffnungen aufweisen dürfen und die angezeigte
Prozessintensität abwehren können müssen.
Das Verwaltungsgericht durfte ohne Willkür auf diese Einschätzung der
Gefahrensituation abstellen. Bei dieser Sachlage kann ihm nicht vorgeworfen
werden, die Überbaubarkeit der streitbetroffenen Parzelle mit geradezu
unhaltbaren Gründen bejaht zu haben. Es konnte sich dabei auf § 146 PBG
stützen, wonach Bauten und Anlagen in gefährdeten Gebieten erstellt werden
dürfen, wenn hinreichende Sicherungsmassnahmen getroffen werden. Schliesslich
ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin
entgegenhält, dass sie die grundsätzliche Überbaubarkeit des Gebiets im Rahmen
des Zonen- und Gestaltungsplanverfahrens hätte in Frage stellen müssen.

4.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem Gemeinderat vor, die Gefährdungslage der
gegnerischen Bauparzelle nicht geprüft und dementsprechend keine
Schutzmassnahmen angeordnet zu haben. Soweit das Verwaltungsgericht dieses
Vorgehen geschützt habe, sei es in Willkür verfallen.
In der Baubewilligung vom 26. Oktober 2010 für das Bauvorhaben der
Beschwerdegegner verwies der Gemeinderat in Ziff. 14 auf die
Sonderbauvorschriften und führte aus, dass das Baugesuch die geforderten
Schutzmassnahmen gemäss Gestaltungsplan umsetze. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin kann daraus ohne Willkür geschlossen werden, dass der
Gemeinderat die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen anhand der anwendbaren
Bestimmungen tatsächlich prüfte. So zeigt sich denn, dass die bergseitige
Fassade des Projekts bis auf eine Höhe von 1,0 m über dem Terrain keine
Fensteröffnung aufweist und damit den Bestimmungen von Ziff. 6 der
Sonderbauvorschriften über die Naturgefahren genügen dürfte. Zudem soll das
Bauobjekt gegenüber der bergseitigen Strasse erhöht werden, wie das
Verwaltungsgericht ausführt. Allerdings weist diese Fassade zwei Türen auf. Der
Gemeinderat hat dazu in seiner Vernehmlassung ausgeführt, die Bauherrschaft
habe den Nachweis erbracht, dass die beiden Türöffnungen so ausgeführt und
geschützt würden, dass ein Eindringen von Erdmaterialien verhindert wird. Bei
dieser Sachlage erweist sich die Rüge als unbegründet, es sei eine Prüfung der
Sicherheitsaspekte in willkürlicher Missachtung der einschlägigen
baurechtlichen Bestimmungen unterlassen worden. Dass die Prüfung nicht im Sinne
der Beschwerdeführerin ausgefallen ist, belegt keine Verletzung des
Willkürverbots.
Aufgrund der vorliegenden Expertenberichten und der vorstehenden Erwägungen
durfte das Verwaltungsgericht ohne Willkür davon absehen, über die von den
Sonderbauvorschriften vorgesehenen Massnahmen weitere zusätzliche
Sicherheitsmassnahmen anzuordnen.
Der Gemeinderat hielt in der Baubewilligung unter Ziff. 14 ferner fest, dass
das Büro Keller+Lorenz AG beauftragt worden war, die Gefahrenkarte der Gemeinde
Vitznau zu überprüfen und dem aktuellen Stand anzupassen. Dem fügte er an: "Die
allenfalls erforderlichen baulichen Massnahmen auf GS Nr. 781 gegen
Naturgefahren und deren Schutzmassnahmen aus der Überarbeitung der
Gefahrenkarte gehen zu Lasten der Bauherrschaft." Die Beschwerdeführerin
erblickt in dieser Anordnung lediglich den Vorbehalt, dass allfällig
erforderliche zusätzliche bauliche Massnahmen in finanzieller Hinsicht von den
Beschwerdegegnern zu tragen wären. Sie bemängelt, dass entsprechende Massnahmen
nicht konkret angeordnet worden sind. Sie übersieht dabei, dass, wie dargetan,
mit haltbaren Gründen angenommen werden kann, dass zurzeit über die
vorgenommenen Sicherheitsmassnahmen hinaus keine weitern Anordnungen
erforderlich sind. Weiter durfte das Verwaltungsgericht ohne Willkür erwägen,
dass der Gemeinderat im Sinne von Ziff. 14 der Baubewilligung von der
Bauherrschaft weitere Schutzmassnahmen fordern könne, sollte sich im weitern
Prozess der Überarbeitung der Gefahrenkarte die Notwendigkeit für solche
ergeben. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag den Vorwurf der
Willkür nicht zu belegen.

4.3 Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesen Punkten als unbegründet.

5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat die
Beschwerdegegner für das Verfahren vor Bundesgericht zu entschädigen (Art. 68
Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Vitznau und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Steinmann