Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.202/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_202/2012

Urteil vom 8. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Geisser.

Verfahrensbeteiligte
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
Bundesamt für Raumentwicklung,
Beschwerdeführer,

gegen

1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdegegner,

Baukommission der Einwohnergemeinde Wolfwil,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Bauen ausserhalb der Bauzone; Befehl zur Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
1. März 2012.

Sachverhalt:

A. 
X.________ ist Eigentümer des Grundstücks an der Waldegg 2 und 2a (Grundbuch
Nr. A.________) in der Gemeinde Wolfwil. Er erwarb es am 5. Dezember 2011 von
Y.________. Das nicht landwirtschaftlich genutzte Grundstück liegt in der
Landwirtschaftszone. Darauf befindet sich neben dem Wohnhaus (Nr. 2) mit frei
stehendem Geräteschuppen ein Nebengebäude (Nr. 2a). Bereits vor dem Jahr 1972
stand an der Waldegg 2a ein Schopf mit einer Grundfläche von 4,0 x 6,0 m.
Dieser diente ursprünglich als Hühnerhaus und danach als Hundezwinger.
Am 19. Juni 2009 stellte Y.________ ein Baugesuch betreffend "Sanierung Waldegg
2a/Anbau Brennholzunterstand". Das Bau- und Justizdepartment des Kantons
Solothurn (BJD) erteilte am 11. August 2009 dafür eine Ausnahmebewilligung
gemäss Art. 24c RPG. Am 18. August 2009 bewilligte die Baukommission der
Gemeinde Wolfwil das Bauvorhaben. Die Bewilligung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.

B. 
Die Baukommission stellte im Dezember 2010 fest, dass die ausgeführten
Bauarbeiten nicht dem bewilligten Baugesuch entsprechen. Zum selben Schluss kam
nach dem Augenschein vom 9. März 2011 das BJD. Anstelle der bewilligten
Sanierung habe Y.________ den alten Schopf (Nr. 2a) vollständig abgerissen und
durch einen Neubau mit einer Grundfläche von 6,5 x 6,5 m ersetzt, welcher zur
Wohnnutzung bestimmt sei. Im Inneren des Hauses habe er dazu eine Galerie als
zusätzliches Geschoss eingebaut. Das Wesen des ursprünglichen Hühner- bzw.
Hundehauses sei komplett verändert worden. Zudem habe er den ursprünglichen
Geräteschuppen, der sich unmittelbar neben dem Wohnhaus befunden habe,
abgerissen und ohne Bewilligung durch ein "OBI-Fertighäuschen" ersetzt. Nachdem
das BJD zum Schluss gekommen war, beide Bauten könnten auch nachträglich nicht
bewilligt werden, verfügte es am 5. Mai 2011 die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands. Beide Gebäude seien bis zum 30. Juni 2011 vollständig
zurückzubauen.

C. 
Y.________ und X.________ fochten den Wiederherstellungsbefehl beim
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn an. Dieses hiess die Beschwerde nach
durchgeführtem Augenschein am 1. März 2012 teilweise gut. In Abweichung von der
Verfügung des BJD liess es das Gebäude Waldegg 2a unter folgenden Auflagen zu
(Ziff. 2) :

 "a) Die vier Fenster in den Stirnseiten des Dachstocks sind zu entfernen; die
Holzwand ist jeweils wieder zu schliessen. b) Die Treppe, die auf die Galerie
führt, ist zu entfernen. c) Der nördlich eingebaute Holzunterstand ist so
umzugestalten, dass er auf mindestens zwei Seiten völlig offen ist. d) Ein
weiterer Innenausbau ist untersagt. e) Es darf kein Wasseranschluss erstellt
werden. f) Ein Abwasseranschluss darf bloss für das Dachwasser erstellt
werden."

Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

D. 
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) führt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, Ziffer 2 des Entscheids
des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; die Wiederherstellungsverfügung des BJD
sei zu bestätigen; eventuell sei das Verfahren zu neuem Entscheid im Sinne der
Erwägungen zurückzuweisen.

E. 
In formeller Hinsicht ersuchte das ARE um vorläufige Aussetzung des Verfahrens
bis zur Klärung der Frage, ob X.________ ein reduziertes Baugesuch einreiche,
und gegebenenfalls bis zum Entscheid darüber.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 setzte der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung das bundesgerichtliche Verfahren vorläufig aus.
Am 6. März 2013 nahm er das Verfahren wieder auf, nachdem das ARE mitgeteilt
hatte, dass mit X.________ keine einvernehmliche Lösung gefunden worden sei.

F. 
X.________ verweist in der Vernehmlassung auf die seiner Ansicht nach
zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts und beantragt, die Beschwerde
sei abzuweisen; im Übrigen äussert er sich nicht zur Beschwerde. Y.________
lässt sich nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das BJD beantragt deren Gutheissung.

Erwägungen:

1. 
Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Endentscheid steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG).
Das ARE ist nach Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG und Art. 48 Abs. 4 der
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) zur Beschwerde
berechtigt, um die öffentlichen Interessen, insbesondere an der richtigen und
rechtsgleichen Anwendung des Bundesrechts, zu wahren (BGE 136 II 359 E. 1.1 S.
362). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.

2. 
Das "OBI-Fertighäuschen" ist nicht Streitgegenstand. Es ist nach dem in diesem
Punkt unangefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vollständig zu
entfernen (vgl. Ziff. 3 des Urteilsdispositivs).
Streitig ist dagegen, inwieweit der rechtmässige Zustand in Bezug auf das
Gebäude Waldegg 2a (in der Folge: Neubau) wiederherzustellen ist. Die
Vorinstanz kommt zum Schluss, es seien nur gewisse Rückbaumassnahmen nötig; der
Neubau könne im Übrigen stehen bleiben (vgl. C. oben). Der Beschwerdeführer ist
demgegenüber der Ansicht, der Neubau sei - wie vom BJD verfügt - vollständig zu
entfernen.

3. 
Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands setzt zunächst voraus, dass
die Baute, wie sie errichtet wurde, nicht bewilligt worden ist und auch
nachträglich nicht bewilligt werden kann. Die Baute muss somit formell und
materiell rechtswidrig sein (vgl. u.a. BGE 123 II 248 E. 4 S. 254).
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner 2 den Neubau in Abweichung von
der erteilten Baubewilligung erstellte. Ob er unter den gegebenen Umständen
dennoch davon ausgehen durfte, dass die Behörden die erstellte Baute duldeten,
ist eine Frage des guten Glaubens. Soweit die Vorinstanz ausführt, das
behördliche Verhalten sei insoweit missverständlich gewesen, sind deren
Erwägungen somit beim Vertrauensschutz zu behandeln (dazu E. 4.1 unten).
Der Neubau ist unstreitig nicht zonenkonform. Die Vorinstanz hält sodann zu
Recht fest, dass für die Baute, wie sie errichtet worden ist, auch eine
nachträgliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG ausser Betracht falle.
Der Ersatz des ehemaligen Hundezwingers durch ein Wohnhaus erfolgte demnach
ohne Bewilligung und kann auch nachträglich nicht bewilligt werden.

4. 
Erweist sich die streitige Baute als widerrechtlich, hat die zuständige Behörde
grundsätzlich den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Die Wiederherstellung
kann jedoch im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn sie allgemeinen Prinzipien
des Verfassungs- und Verwaltungsrechts entgegensteht. Dazu gehören namentlich
die in Art. 5 Abs. 2 BV festgehaltenen Grundsätze der Verhältnismässigkeit und
des Schutzes des guten Glaubens (BGE 132 II 21 E. 6 S. 35).

4.1. Auf den Vertrauensschutz kann sich nach der Rechtsprechung berufen, wer im
guten Glauben gehandelt hat, das heisst angenommen hat und unter Anwendung
zumutbarer Sorgfalt annehmen durfte, die von ihm erstellte Baute sei
rechtmässig bzw. stehe mit der Baubewilligung im Einklang (BGE 136 II 359 E.
7.1 S. 365 mit Hinweisen).

4.1.1. Aus dem vorinstanzlich erstellten Sachverhalt geht deutlich hervor, dass
der Beschwerdegegner 2 die streitige Baute in wesentlichen Teilen in Abweichung
von den Baugesuchsunterlagen errichtete. Er baute das Haus auf eine Firsthöhe
von 5,4 m und damit rund einen Meter höher als bewilligt (vgl. Baugesuch vom
19. Juni 2009 [Schnitt A-A] mit Augenscheinprotokoll vom 9. März 2011). Er
ersetzte den Riegelbau mit Zeltdach durch eine reine Holzkonstruktion mit
Satteldach, obschon er die Materialisierung und Konstruktion von Fassade und
Dach im Baugesuch als "wie bestehend" angegeben hatte. In Abweichung von den
Plänen schloss er den Holzunterstand auf allen Seiten. Die oberen Fenster auf
der Stirnseite des Gebäudes realisierte er um ein Mehrfaches grösser als in den
Plänen festgehalten. Bei der Ausführung des Betonfundaments überschritt er die
bewilligte Grundfläche um rund einen Drittel. Er isolierte die Aussenwand ohne
Erlaubnis gegen Wind und Kälte. Ohne Bewilligung installiert er zudem einen
Wasseranschluss. Da die erstellte Baute in diesen Punkten von klaren Vorgaben
der Baubewilligung abweicht, erscheint die Annahme berechtigt, der Bauherr habe
gewusst oder hätte bei gehöriger Sorgfalt wissen müssen, dass der geschaffene
Zustand rechtswidrig war. Es ist dem Beschwerdeführer folglich beizupflichten,
wenn er festhält, der Beschwerdegegner 2 sei insoweit bösgläubig gewesen.
Im Übrigen sind die Baubewilligungsunterlagen zwar teilweise mit Unklarheiten
behaftet. Namentlich zeigen die Pläne im Gegensatz zu den Angaben auf dem
Kerndatenblatt des Baugesuchs keine Sanierung des bestehenden Hauses, sondern
einen Neubau. Daraus vermag der Beschwerdegegner 2 jedoch nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Die Pläne gehen dem Text nur dann vor, wenn sie im
streitigen Punkt schlüssig sind (vgl. BGE 132 II 21 E. 4.1 S. 30). Dies ist
hier nicht der Fall. Aus den Grundriss-, Schnitt- und Fassadenplänen geht nicht
hervor, dass das ehemalige Hundehaus mit Brennholzunterstand in ein Wohnhaus
umgenutzt werden sollte. Schwebte dem Beschwerdegegner 2 eine solche
Zweckänderung vor, wäre er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen,
dies in den Plänen anzugeben (§ 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 der Bauverordnung des
Kantons Solothurn vom 3. Juli 1978 [KBV; BGS 711.61]). Da er die Bauarbeiten
ohne die betreffende Angabe ausführte, kann er sich auch in dieser Hinsicht
nicht auf seinen guten Glauben berufen (vgl. ebenso BGE 132 II 21 E. 6.1 S. 35
f.).

4.1.2. Auch das Verhalten der Behörden im Nachgang zur Baubewilligung war nicht
geeignet, beim Bauherrn eine Vertrauensposition zu schaffen. Die Baukommission
wies den Beschwerdegegner 2 bei der Bauabnahme von Anfang Dezember 2010 darauf
hin, die erstellte Baute entspreche nicht der Baubewilligung. Sie forderte ihn
innert Wochenfrist auf, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Am 9. März
2011 führte das BJD einen Augenschein durch, verweigerte dem Beschwerdegegner 2
rund zwei Monate später die nachgesuchte Ausnahmebewilligung und verfügte
gleichzeitig die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. In Anbetracht
dessen kann nicht von einer jahrelangen behördlichen Duldung gesprochen werden.
Daran ändert entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nichts, dass die
Baukommission dem Beschwerdegegner 2 am 19. August 2009 eine Baubewilligung
erteilte, die unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Was dieser baute, weicht
von der Bewilligung ab; dafür ist ihm, wie dargelegt (E. 4.1.1), böser Glaube
vorzuwerfen. Ob er auf die Rechtsgültigkeit der Verfügung vertrauen durfte, ist
unter diesen Umständen unerheblich.
Der Beschwerdegegner 2 ist in Bezug auf die Unzulässigkeit der streitigen Baute
demnach bösgläubig gewesen. Diesen Vorwurf hat auch der Beschwerdegegner 1 als
dessen Rechtsnachfolger gegen sich gelten zu lassen (vgl. u.a. Urteil 1C_337/
2008 vom 18. November 2008 E. 3.3). Gründe des Vertrauensschutzes stehen der
Wiederherstellung nicht entgegen.

5. 
Umstritten ist im Weiteren, ob die Behebung des rechtswidrigen Zustands
verhältnismässig ist.

5.1. Ein Wiederherstellungsbefehl erweist sich dann als unverhältnismässig,
wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten öffentlichen
Rechtsgüter den Schaden, der dem Eigentümer durch die Wiederherstellung
entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen. Auf den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit kann sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig
gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus
grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der
baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des
gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn
allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse
berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 39 f. mit Hinweisen).

5.1.1. Die Trennung des Baugebietes vom Nichtbaugebiet stellt eines der
grundlegendsten Prinzipien des Raumplanungsrechts des Bundes dar (vgl. Art. 75
BV; Art. 1 und 3 RPG; BGE 136 II 359 E. 9 S. 368; 111 Ib 213 E. 6b S. 225). Im
Lichte dieses wichtigen raumplanerischen Anliegens ist auch Art. 24c RPG
auszulegen (vgl. BGE 127 II 215 E. 3a S. 218). Gestützt auf diese Bestimmung
bewilligte der Kanton die Erneuerung und teilweise Erweiterung des
Hundezwingers. In einer Gesamtbetrachtung setzt Art. 24c Abs. 2 RPG voraus,
dass der Umfang, die äussere Erscheinung und die Zweckbestimmung der
ursprünglichen Baute in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 1
RPV; BGE 127 II 215 E. 3a S. 218).
Im Streit liegt eine nicht zonenkonforme Baute, deren Volumen um über einen
Drittel vergrössert wurde. Anstelle des ursprünglichen Riegelbaus mit Zeltdach
steht heute eine reine Holzkonstruktion mit Satteldach. Das ehemalige Hundehaus
wurde in ein Gebäude umgewandelt, dessen wärmeisoliertes, zweistöckiges Inneres
zur Wohnnutzung bestimmt ist. Der Neubau weicht damit in Umfang, äusserer
Erscheinung und Zweckbestimmung deutlich von der abgerissenen Baute ab.
Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung handelt es sich hierbei nicht um
geringfügige Abweichungen vom Erlaubten. Der Neubau verletzt vielmehr von Grund
auf den Identitätsgrundsatz und widerspricht damit gewichtigen Interessen der
Raumplanung.

5.1.2. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit fragt sich im Weiteren,
ob der vom Beschwerdeführer beantragte Totalabbruch erforderlich ist, um die
auf dem Spiel stehenden raumplanerischen Grundsätze zu wahren. Die Vorinstanz
verfügt im Wesentlichen eine teilweise Öffnung des Holzunterstandes sowie die
Entfernung mehrerer Fenster und untersagt den weiteren Innenausbau des Neubaus.
Für deutliche Abweichungen vom Identitätsgrundsatz sieht sie hingegen vom
Befehl zur Wiederherstellung ab. Zu nennen sind das Volumen, die
Materialisierung und das wärmeisolierte, zu Wohnzwecken bestimmte Innere des
Hauses. Auch nach Vornahme der von der Vorinstanz verfügten Rückbaumassnahmen
bliebe das Haus nach objektiven Gesichtspunkten bewohnbar. Ein entsprechendes
Nutzungsverbot, wie es die Vorinstanz erwägt, wäre sodann mit erheblichen
Vollzugsschwierigkeiten verbunden (vgl. Urteil 1C_157/2011 vom 21. Juli 2011 E.
5.4). Eine mit den zentralen Anliegen des Raumplanungsrechts im Einklang
stehende Nutzung gewährleisten die von der Vorinstanz verfügten Massnahmen
nicht. Der rechtmässige Zustand wird nur durch die vollständige Beseitigung des
Neubaus erreicht.

5.1.3. Dem Totalabbruch stehen auf Seiten der Beschwerdegegner im Wesentlichen
Vermögensinteressen entgegen. Gestützt auf die Akten hat das Gebäude einen
Versicherungswert von rund Fr. 50'000.-- und belaufen sich die Abbruchkosten
auf ungefähr Fr. 20'000.--. Diese Vermögensgüter wiegen zwar nicht leicht. Der
Beschwerdegegner 2 hat diese Investitionen jedoch in Kenntnis der
Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens getätigt und demnach auf eigenes Risiko
gehandelt. Diesen Vorwurf hat auch der Beschwerdegegner 1 gegen sich gelten zu
lassen (vgl. E. 4.1.2). Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, kommt der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands für rechtswidrig erstellte Bauten
ausserhalb der Bauzone besonderes Gewicht zu (vgl. BGE 136 II 359 E. 6 S. 364).
Unter diesen Umständen wiegen die privaten die öffentlichen Interessen bei
Weitem nicht auf.
Wägt man die auf dem Spiel stehenden Interessen gesamthaft gegeneinander ab,
erweist sich die vollständige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als
verhältnismässig.

6. 
Die Beschwerde ist somit begründet und die Wiederherstellungsverfügung des BJD
im Ergebnis zu bestätigen. Demnach ist das Gebäude Waldegg 2a vollständig zu
beseitigen.

7. 
Ist die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen, bleibt zu klären, an wen sich
der Beseitigungsbefehl richtet und innert welcher Frist der rechtmässige
Zustand wiederherzustellen ist.

7.1. Das BJD richtete die Beseitigungsverfügung vom 5. Mai 2011 an den
Beschwerdegegner 2 in seiner Position als Bauherr und damaliger Eigentümer. Am
5. Dezember 2011 veräusserte dieser das streitbetroffene Grundstück an den
Beschwerdegegner 1. Entsprechend trat letzterer dem vorinstanzlichen Prozess
als Beschwerdeführer bei. Das Verwaltungsgericht hob den Beseitigungsbefehl am
1. März 2012 auf und verfügte reformatorisch bestimmte Rückbaumassnahmen. Dabei
liess es offen, wer letztlich dazu verpflichtet ist, den rechtmässigen Zustand
wiederherzustellen. Als mögliche Verfügungsadressaten kommen hier sowohl der
Beschwerdegegner 2 als Bauherr und Verhaltensstörer wie auch der
Beschwerdegegner 1 als heutiger Eigentümer und Zustandsstörer in Frage (vgl.
BGE 107 Ia 19 E. 2a S. 23). Der Entscheid darüber, wer zur Wiederherstellung
konkret zu verpflichten ist, steht im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen
Verwaltungsbehörde (a.a.O. E. 2b S. 24 f.). In diesem Sinne ist die Sache an
das BJD zu neuem Entscheid zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG; u.a.
Urteil 1D_11/2007 vom 27. Februar 2008 E. 6, nicht publ. in: BGE 134 I 56).

7.2. Die von der Vorinstanz verfügte Wiederherstellungsfrist ist am 31. Oktober
2012 abgelaufen. Auch diesbezüglich ist die Sache an das BJD zurückzuweisen, um
eine neue, nach den Umständen angemessene Frist festzusetzen.
In diesem Sinne ist der Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers gutzuheissen.

8.

8.1. Die Beschwerde ist danach gutzuheissen. Ziffer 2 des angefochtenen
Entscheids ist aufzuheben. Das Gebäude Waldegg 2a ist vollständig, das heisst
einschliesslich der Bodenplatte, zu entfernen. Im Übrigen ist die Sache zu
neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 7) an das BJD zurückzuweisen.

8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die privaten Beschwerdegegner die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Der Beschwerdeführer hat den vorinstanzlichen Kostenentscheid nicht
angefochten. Somit erübrigt sich eine Neuverteilung der Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Art. 67 BGG; dazu u.a. Urteil 5A_309/
2013 vom 4. November 2013 E. 7; Thomas Geiser, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 6 zu Art. 67).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 des Entscheids des
Verwaltungsgerichts vom 1. März 2012 aufgehoben. Das Gebäude Waldegg 2a ist
vollständig, einschliesslich der Bodenplatte, zu entfernen. Im Übrigen wird die
Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Bau- und
Justizdepartement zurückgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdegegnern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission der Einwohnergemeinde
Wolfwil, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Geisser

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