Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.1/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_1/2012

Urteil vom 8. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an
Italien - B 218'783 HAM,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Dezember 2011 des Bundesstrafgerichts,
II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Turin führt unter anderem gegen X.________ und
Y.________ ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Gefährdung durch
Sprengstoffe und der terroristischen Vereinigung.
Am 11. Mai und 14. Juli 2010 ersuchte die Staatsanwaltschaft Turin die Schweiz
um Rechtshilfe.
Mit Schlussverfügung vom 27. Mai 2011 ordnete die Bundesanwaltschaft die
Herausgabe von Unterlagen an die ersuchende Behörde an.
Auf die von X.________ und Y.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das
Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 21. Dezember 2011 nicht ein. Es
verneinte die Beschwerdelegitimation.

B.
X.________ und Y.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei
aufzuheben, und weiteren Anträgen.

C.
Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz haben sich je vernehmen
lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Sie halten
dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles
nach Art. 84 BGG.
X.________ und Y.________ haben eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich
betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1
S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung
anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3
BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines
allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2 Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich
und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG
insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann jedoch
kein besonders bedeutender Fall angenommen werden.
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Beschwerdeführer seien von den
Rechtshilfemassnahmen nicht unmittelbar betroffen, weshalb sie nicht zur
Beschwerde befugt seien (S. 7 f. E. 3.2.2). Die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid, auf die verwiesen werden kann, stützen sich auf die darin (S. 6 f.
E. 3.2.1) zutreffend dargelegte Rechtsprechung - mit der sich die
Beschwerdeführer nicht im Einzelnen auseinandersetzten - und lassen keine
Bundesrechtsverletzung erkennen. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein
Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
Die Beschwerde ist danach unzulässig.

2.
Da die Beschwerde aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen
Umständen - die Beschwerdeführer sind seit April 2010 inhaftiert und befinden
sich anscheinend in schwierigen finanziellen Verhältnissen - rechtfertigt es
sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bundesanwaltschaft, dem
Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz,
Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri