Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.194/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_194/2012

Urteil vom 20. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. April 2012
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
A.________ erstattete in den Monaten Dezember 2011 und Januar 2012 verschiedene
Strafanzeigen, dies namentlich gegen verschiedene Behörden- bzw.
Gerichtsmitglieder.
Mit Beschluss vom 4. April 2012 hat die III. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Ermächtigung zur
Strafverfolgung (Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme) im Verfahren
gegen die genannten Personen nicht erteilt.

2.
Gegen diesen Beschluss führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses
hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der
Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Beschluss sowie insbesondere
die Zürcher Strafverfolgungs-, Sozialversicherungs- und Betreibungsbehörden auf
ganz allgemeine Weise. Er setzt sich indes nicht mit den dem obergerichtlichen
Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen auseinander und legt nicht im Einzelnen
dar, inwiefern durch den Beschluss Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG
verletzt worden sein soll.
Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb
es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben.
Den Beschwerdegegnern ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand
entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp