Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.189/2012
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_189/2012

Urteil vom 18. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________Ltd.,
3. Stiftung Z.________,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwältinnen Prof. Dr.
Isabelle Romy und/oder
Mirjam Holdener De Simone,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern.

Gegenstand
Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 94 BGG).

Sachverhalt:

A.
Mit drei Schlussverfügungen ordnete die Bundesanwaltschaft im Rahmen einer
Angelegenheit der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Herausgabe von
Beweismitteln an die griechischen Behörden an.
Dagegen erhoben X.________, die Y.________Ltd. und die Stiftung Z.________ je
Beschwerde beim Bundesstrafgericht.
Sie beantragten die Vereinigung der Beschwerdeverfahren.

B.
X.________, die Y.________Ltd. und die Stiftung Z.________ führen
Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 94 BGG mit verschiedenen
Rechtsbegehren. Sie bringen vor, das Bundesstrafgericht habe die Anträge um
Vereinigung der Verfahren nicht behandelt. Es sei offenbar nicht gewillt,
darüber zu entscheiden.

C.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 94 BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden.

1.2 Die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde betrifft das Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, weshalb unstreitig die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG gegeben ist.
Grundsätzlich gelten insoweit dieselben formellen Voraussetzungen wie bei allen
anderen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Urteil
1B_32/2007 vom 18. Juni 2007 E. 2; FELIX UHLMANN, in: Bundesgerichtsgesetz,
Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, N. 5 zu Art. 94 BGG).
Gemäss Art. 84 BGG ist auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders
bedeutenden Fall handelt. Dieses Erfordernis muss auch erfüllt sein, soweit es
um einen Zwischenentscheid geht (BGE 136 IV 20 E. 1.2 S. 22 mit Hinweisen). Das
Bundesgericht befasst sich im Bereich der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen somit ausschliesslich mit besonders bedeutenden Fällen, was das
ausdrückliche Ziel des Gesetzgebers war (HEINZ AEMISEGGER/MARC FORSTER, in:
Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, N. 25 zu Art. 84 BGG).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG muss in der Beschwerde dargelegt werden, weshalb ein
derartiger Fall vorliegen soll.
Dieser Begründungspflicht kommen die Beschwerdeführer nicht nach. Sie legen mit
keinem Wort dar, inwiefern hier ein besonders bedeutender Fall gegeben sein
soll. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Schon deshalb kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden.

1.3 Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG kann sodann nach dem klaren
Wortlaut dieser Bestimmung nicht gegen das unrechtmässige Verweigern oder
Verzögern jedes beliebigen, sondern nur eines anfechtbaren Entscheids geführt
werden. Der Entscheid, dessen Verweigerung oder Verzögerung geltend gemacht
wird, muss unmittelbar beim Bundesgericht anfechtbar sein (BERNARD CORBOZ, in:
Commentaire de la LTF, 2009, N. 11 f. zu Art. 94 BGG).
Dieses Erfordernis ist hier nicht erfüllt. Gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf
dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Vor- und
Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Entscheide über die
Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertegegenständen, sofern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt
sind. Die Beschwerdeführer verlangen vom Bundesstrafgericht einen
Zwischenentscheid über den Antrag der Verfahrensvereinigung. Ein solcher
Entscheid ist gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG beim Bundesgericht nicht anfechtbar.
Damit ist auch die Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG unzulässig.

2.
Auf die Beschwerde kann danach nicht eingetreten werden.
Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um vorsorgliche
Massnahmen gemäss Art. 104 BGG nicht mehr befunden zu werden.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag zu je einem Drittel auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schweizerischen
Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt
für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri