Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.188/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_188/2012

Urteil vom 18. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Präsident, Spisergasse 41, 9001 St.
Gallen.

Gegenstand
Abstimmungsbeschwerde; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2012
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Präsident.
In Erwägung,
dass X.________ im Kanton St. Gallen eine Abstimmungsbeschwerde gegen den in
Balgach vorgesehenen Gemeindehausbau eingereicht und das Departement des Innern
des Kantons St. Gallen dieser Beschwerde mit Verfügung vom 3. Februar 2012
gemäss Antrag der Politischen Gemeinde Balgach die aufschiebende Wirkung
entzogen hat;
dass er sich hiergegen mit einer Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht
gewandt hat mit dem sinngemässen Begehren, die aufschiebende Wirkung sei wieder
zu erteilen;
dass er in diesem von ihm angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren
gemäss Präsidialverfügung vom 20. Februar 2012 angehalten worden ist, bis zum
5. März 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen, woraufhin er
geantwortet hat, das Geld dazu fehle ihm;
dass der Präsident des Verwaltungsgerichts dies als Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege behandelt und diese gemäss Verfügung vom 8. März 2012 verweigert
hat;
dass X.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 7. April 2012 Beschwerde
ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, beim Verwaltungsgericht eine
Vernehmlassung einzuholen;
dass der Beschwerdeführer die angefochtene verwaltungsgerichtliche Verfügung
ganz allgemein beanstandet, sich indes dabei nicht im Einzelnen mit der der
Verfügung zugrunde liegenden Begründung auseinandersetzt und nicht darlegt,
inwiefern diese bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit
Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu
erheben;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons
St. Gallen, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp