Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.187/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_187/2012

Urteil vom 18. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons
St. Gallen, Abteilung IV, Präsident, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
verkehrsmedizinische Untersuchung; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. März 2012
des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons
St. Gallen.

Erwägungen:

1.
Die Polizei nahm am 19. Juli 2011 eine Hausdurchsuchung bei X.________ vor.
Dabei stellte sie eine Hanfanlage auf der Terrasse der Wohnung fest. Das
Untersuchungsamt Gossau sprach ihn mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl
vom 28. September 2011 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse.

2.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen ordnete am 28.
Dezember 2011 eine verkehrsmedizinische Untersuchung von X.________ an. Dagegen
erhob X.________ Rekurs und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege. Der Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission des
Kantons St. Gallen wies das Gesuch mit Verfügung vom 15. Februar 2012 ab. Gegen
diese Verfügung erhob X.________ am 26. Februar 2012 Beschwerde, welche der
Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5.
März 2012 abwies. Der Präsident führte zusammenfassend aus, dass eine Prüfung
der Fahreignung angeordnet werden dürfe, wenn Anzeichen von übermässigem
Haschischkonsum bestehen. Der Beschwerdeführer habe zugegeben, rund zehn Mal am
Tag Marihuana zu konsumieren. Ausserdem habe der Beschwerdeführer angegeben,
sein Motorfahrzeug für die Berufsausübung zu benötigen. Deshalb sei von einer
regelmässigen Teilnahme am Strassenverkehr auszugehen. Unter diesen Umständen
sei es jedoch nicht zu beanstanden, dass der Abteilungspräsident der
Verwaltungsrekurskommission zum Schluss kam, der Rekurs erscheine als
aussichtslos.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 24. März 2012 (Postaufgabe 4. April 2012)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Das Verwaltungsgericht erachtete - wie seine Vorinstanz - den Rekurs gegen die
Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung als aussichtslos. Der
Beschwerdeführer setzt sich mit der entsprechenden Begründung des angefochtenen
Entscheides nicht rechtsgenüglich auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt
sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
rechts- bzw. verfassungswidrig festgestellt hätte. Auch legt der
Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der Schluss des Verwaltungsgerichts, der
Rekurs gegen die angeordnete verkehrsmedizinische Untersuchung erscheine
aussichtslos, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt
daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht
einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Verwaltungsrekurskommission des
Kantons St. Gallen, Abteilung IV, Präsident, und dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli