Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.185/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_185/2012

Urteil vom 1. Juni 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________Ltd, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Florian
Baumann,

gegen

Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA,
Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. März 2012 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft der Vereinigten Staaten von Amerika für den Bezirk
Maryland führt ein Einziehungsverfahren ("in rem forfeiture proceeding") gegen
die Vermögenswerte unter anderem der X.________Ltd.
Am 11. Januar 2010 ersuchte das amerikanische Justizdepartement die Schweiz um
Rechtshilfe.
Mit Schlussverfügung vom 22. Juli 2011 entsprach das Bundesamt für Justiz
(Zentralstelle USA) dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von
Kontounterlagen und zwei Affidavits an die ersuchende Behörde an. Zudem
bestätigte es eine Kontosperre.
Die von der X.________Ltd. dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 29. März 2012 zur Hauptsache ab.

B.
Die X.________Ltd. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts und die Schlussverfügung
seien aufzuheben. Das Gesuch um Rechtshilfe sei abzuweisen. Sämtliche
Vermögenswerte der Beschwerdeführerin auf den gesperrten Konten seien
freizugeben.

C.
Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten. Es hält dafür, es fehle an der
Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG.
Die X.________Ltd. hat dazu Stellung genommen. Sie hält an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
unter anderem eine Beschlagnahme oder eine Übermittlung von Informationen aus
dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall
handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn
Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt
worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1
S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung
anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist,
steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E.
1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3
BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den
Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen
Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2 Zwar geht es hier um eine Beschlagnahme sowie eine Übermittlung von
Informationen aus dem Geheimbereich und damit um Sachgebiete, bei denen die
Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich jedoch um keinen
besonders bedeutenden Fall. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der
Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Der vorinstanzliche Entscheid, auf
dessen Erwägungen verwiesen werden kann, überzeugt in jeder Hinsicht. Wie das
Bundesamt in der Vernehmlassung zutreffend darlegt, stellen sich keine
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Auch sonst wie ist der Fall nicht
von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein
Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
Die Beschwerde ist danach unzulässig.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Justiz,
Zentralstelle USA, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri