I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.184/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_184/2012 Urteil vom 16. April 2012 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich. Gegenstand Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. In Erwägung, dass X.________ am 11. September 2011 gegen unbekannte Angestellte des Bezirksgerichts Zürich bzw. des Obergerichts des Kantons Zürich Strafanzeige erstattete wegen Amtsmissbrauchs, Gebührenüberforderung und fortgesetzten bandenmässigen Raubs und Diebstahls; dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Februar 2002 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht erteilte; dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 4. April 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt, die Aufhebung dieses Beschlusses sowie die Durchführung einer Strafuntersuchung verlangt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; dass der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. dieser selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben; erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. April 2012 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp