Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.181/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
1C_181/2012

Urteil vom 10. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Haag.

1. Verfahrensbeteiligte
Schweizer Heimatschutz (SHS), handelnd durch den
Zürcher Heimatschutz,
2. Schweizer Alpen-Club SAC, handelnd durch die
Sektion Uto Zürich,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Herrn
Christoph Fritzsche,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Erholungsgebiet UTO Kulm, Uetliberg,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Juni 2010 über die Teilrevision des
kantonalen Richtplans (Kapitel Landschaft, Uto Kulm) des Kantonsrats des
Kantons Zürich.

Sachverhalt:

A.
Am 28. Juni 2010 beschloss der Kantonsrat des Kantons Zürich eine Teilrevision
des kantonalen Richtplans. Das Kapitel Landschaft, Uetliberg, Uto Kulm,
ergänzte er mit der Festlegung eines Aussichtsrestaurants mit Aussichtspunkt
(Turm, Sporn, Känzeli). Weiter bestimmte er, dass ein kantonaler
Gestaltungsplan festgesetzt werde, der die öffentlichen Interessen an der
Nutzung des Aussenraums (Wanderweg, Ausflugsrestaurant, Aussichtspunkt,
Erhaltung des Lebensraums von Tier- und Pflanzenwelt, dauernd öffentlich
zugänglicher und grosszügiger Aussichtspunkt, Waldpflegekonzept, archäologische
Fundstätten, Einhaltung der Schutzziele des BLN-Gebiets) sichert, die
zulässigen Bauten und Anlagen und deren Nutzung festlegt sowie die notwendigen
verkehrlichen Regelungen (Fahrtenkontingent, Controlling) trifft. Die
Richtplanänderung wurden im kantonalen Amtsblatt vom 9. Juli 2010 publiziert.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. April 2012
beantragen der Schweizer Heimatschutz und der Schweizer Alpen-Club, der
Beschluss des Kantonsrats vom 28. Juni 2010 über die Festsetzung von
Erholungsgebiet auf dem Uto Kulm, Uetliberg sei aufzuheben.
Das Bundesgericht hat keinen Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.
1.1 Richtplanfestsetzungen sind für die Behörden verbindlich (Art. 9 Abs. 1
RPG; SR 700). Sie können von den zur Nutzungsplanung zuständigen Gemeinden mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (BGE
136 I 265 E. 1 mit Hinweisen). Hingegen werden im Richtplan in der Regel keine
Rechte und Pflichten von Privaten, die nicht mit der Erfüllung raumwirksamer
Aufgaben betraut sind, festgelegt (vgl. PIERRE TSCHANNEN, Kommentar RPG, 2010,
N. 24 zu Art. 9 RPG). Ihnen gegenüber stellt der Richtplan keinen mit
Beschwerde anfechtbaren staatlichen Hoheitsakt dar (HEINZ AEMISEGGER, Kommentar
RPG, 2010, N. 27 zu Art. 34 RPG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.139/1997 vom
16. Dezember 1999 E. 2c). Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz im Urteil
1C_215/2011 vom 2. April 2012, E. 2.3.3, in Bezug auf eine Beschwerde eines
regionalen Tourismusverbands, der als öffentlich-rechtliche Körperschaft über
keine eigenen raumplanerischen Entscheidungskompetenzen verfügte, bestätigt.
Allfällige faktische Vorwirkungen des Richtplans führen nicht zu dessen
direkter Anfechtbarkeit durch Private (vgl. BGE 107 Ia 77 E. 1 S. 81; Urteil
des Bundesgerichts 1P.139/1997 vom 16. Dezember 1999 E. 2c; PIERRE TSCHANNEN,
a.a.O., N. 40 zu Art. 9 RPG). Im Rahmen der an die Richtplanfestsetzung
anschliessenden Zonenplanung ist indessen die akzessorische Überprüfung des
Richtplans möglich (BGE 119 Ia 285 E. 3b S. 290, 362 E. 4a S. 367 f.). Diese
Überprüfungsmöglichkeit ist auch ausdrücklich im kantonalen Recht vorgesehen (§
19 Abs. 2 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes; PBG/ZH; LS 700.1).

1.2 Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um ideelle Vereinigungen, die
Interessen des Natur- und Heimatschutzes wahrnehmen. Sie gehören nicht zu den
Behörden im Sinne von Art. 9 Abs. 1 RPG, für welche die Richtpläne verbindlich
sind. Auf die vorliegende Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
Bei diesem Ergebnis ist nicht zu prüfen, ob die Beschwerdeführer zu Recht eine
fehlende Rechtsmittelbelehrung geltend machen, woraus sie ableiten, sie seien
zur Erhebung der Beschwerde nach Ablauf der Frist gemäss Art. 101 BGG
berechtigt.

1.3 Hingegen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer befugt sind, im
Rahmen der Anfechtung des gestützt auf den Richtplan erlassenen Nutzungsplans
eine akzessorische Richtplanüberprüfung zu verlangen. Ihre
Beschwerdeberechtigung gegen detaillierte Planinhalte ergibt sich aus Art. 89
Abs. 2 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und Ziff. 5 bzw. 7
des Anhangs zur Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im
Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes
beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076; BGE 135 II 328 E. 2.1
S. 331; Urteil des Bundesgerichts 1C_153/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 1.3).
Dieses Beschwerderecht ist auch im kantonalen Verfahren zu gewährleisten (Art.
33 Abs. 3 lit. a RPG, Art. 111 Abs. 1 BGG).

2.
Es ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie dem Regierungsrat und dem
Kantonsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Haag