Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.177/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_177/2012

Urteil vom 3. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,
Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand
Berichtigungen von Einträgen im POLIS-Informationssystem.

Beschwerde gegen das Schreiben vom 16. Februar 2012 des Obergerichts des
Kantons Zürich.

Sachverhalt:

A.
Mit einem Schreiben vom 11. Februar 2012 ersuchte X.________ das Obergericht
des Kantons Zürich sinngemäss um Löschung von ihn betreffenden Einträgen im
Polizei-Informationssystem POLIS.
Das Obergericht antwortete X.________ am 16. Februar 2012. Es hielt fest, dass
Gesuche um Berichtigung von Einträgen im Polizei-Informationssystem POLIS bei
einer am System angeschlossenen Polizeien einzureichen seien. Es könne verlangt
werden, dass unrichtige Personendaten berichtigt oder vernichtet werden. In
Fällen von Freispruch, Einstellung eines Strafverfahrens, Nichtanhandnahme von
Strafverfahren oder von Sistierung könne eine Ergänzung verlangt werden. Das
Obergericht verwies auf die Verordnung über das Polizei-Informationssystem
POLIS und das Gesetz über die Information und den Datenschutz. Bei dieser
Sachlage kam das Obergericht zum Schluss, dass es in der vorliegenden Sache
nicht tätig werden könne.

B.
Am 22. März 2012 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Diese
richtet sich gegen zwei unterschiedliche letztinstanzliche kantonale
Verfügungen: Zum einen gegen den genannten Bescheid des zürcherischen
Obergerichts vom 16. Februar 2012 betreffend Löschung von Personendaten im
POLIS-Informationssystem; dieser Teil wird nachfolgend behandelt. Zum andern
gegen einen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 1. Februar
2012, mit dem die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen 000 Y.________
bestätigt worden war; dieser Teil wird im Verfahren 1B_191/2012 behandelt.
Der Beschwerdeführer weist auf die folgenden Umstände hin: Er sieht sich als
Opfer eines surrealen und lang anhaltenden Staatsterrors. Er erachtet die
Diagnose eines Psychologen auf PTBS und eine andauernde
Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung für zutreffend, lehnt umgekehrt
die Folgerungen des Gutachtens von Dr. Y.________ ab. Er beklagt sich darüber,
dass ihm die Ansprüche aus der (UN-)Folterkonvention versagt worden sind. Er
anerkennt Dr. Y.________ nicht als unabhängigen Experten. Es sei gegen ihn im
Kanton Zürich ein fürsorgerischer Freiheitsentzug (FFE) angeordnet worden. Die
Einweisungsverfügung sei ihm erst am dritten Tag nach der Einweisung eröffnet
worden. Er erblickt in der Anordnung und dem Vollzug eine unmenschliche und
erniedrigende Behandlung. Ferner soll die Einweisung im polizeilichen
Informationssystem POLIS vermerkt worden sein. Dieser Eintrag sei entgegen den
gesetzlichen Vorschriften nicht (von Amtes wegen) gelöscht worden. Sein Antrag
um Untersuchung gemäss der Folterkonvention sei unterschlagen worden. Die
Behörden hätten ihm keine Stelle angeben können, die eine derartige
Untersuchung durchführen würde. Vor dem Zürcher Sozialversicherungsgericht
bestehe wegen dessen Abhängigkeit keine Aussicht auf eine unvoreingenommene
Beurteilung. Im Verfahren vor den St. Galler Behörden sei ihm das rechtliche
Gehör verletzt worden. Er habe zu den Vorbringen der Zürcher Kantonspolizei
nicht Stellung nehmen können. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei nicht rechtens,
weil sie nicht auf einer eingehenden Abklärung beruhe. Gestützt auf BV und EMRK
habe er Anspruch auf eine eingehende Abklärung im Sinne von BGE 131 I 455.
Der Beschwerdeführer stellt im vorliegenden Zusammenhang sinngemäss das
Begehren, das Obergericht sei anzuweisen, dafür besorgt zu sein, dass der
verleumderische Eintrag des FFE gelöscht werde. Überdies habe das Bundesgericht
festzustellen, dass "die Gerichte gem. Art. 5.1 DSG von Amtes wegen
verpflichtet sind, sobald ein Urteil in Rechtskraft erwächst, den kantonalen
Koordinationsstellen dieses Urteil mitzuteilen und die Berichtigung resp.
Löschung der Einträge in den Datenbanken zu veranlassen".
Ferner ersucht er um Prüfung der Frage, welche unabhängige Stelle für eine
Untersuchung gemäss Folterkonvention zuständig ist, beantragt ein Recht auf
Replik im vorliegenden Verfahren und verlangt eine Entschädigung. Schliesslich
ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
In einer weitern Eingabe vom 22. April 2012 weist der Beschwerdeführer auf
neuere Vorkommnisse hin (u.a. Aufforderung zur Abklärung der Fahrtüchtigkeit).
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung, weil
das Obergericht seinem Begehren nicht stattgegeben und sich als unzuständig
erklärt hat, für die Löschung eines Eintrages im Polizei-Informationssystem
POLIS zu sorgen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen im Schreiben des
Obergerichts nicht auseinander und legt nicht dar, dass die Auffassung des
Obergerichts gegen Bundesrecht verstossen sollte. Die Beschwerde genügt den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Das Obergericht ist mit seinem Brief vom 16. Februar 2012 auf die Eingabe des
Beschwerdeführers eingegangen. Es hat ihm seine Unzuständigkeit dargelegt.
Zudem hat es darauf hingewiesen, dass nach § 13 Abs. 3 der Verordnung über das
Polizei-Informationssystem POLIS (POLIS-VO; LS 551.103) und § 21 lit. a des
Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG; LS 170.4) die Löschung
oder die Berichtigung von Personendaten verlangt werden könne (vgl. zum Ganzen
Urteil 1C_439/2011 vom 25. Mai 2012, zur Publikation bestimmt). Für derartige
Begehren sei nach § 13 Abs. 1 POLIS-VO ein Gesuch bei einer der an POLIS
beteiligten Polizei einzureichen.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Auffassung des Obergerichts gegen
Bundesrecht verstossen sollte. Seine Beschwerde erweist sich von vornherein als
unbegründet.

1.2 Nicht belegt und nachvollziehbar ist das Begehren des Beschwerdeführers um
Entrichtung einer Entschädigung.

1.3 Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, welche unabhängige Stelle für
eine Untersuchung gemäss UN-Folterkonvention zuständig ist, steht in keinem
Zusammenhang mit der vorliegenden Sache.

2.
Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da keine Vernehmlassungen
eingeholt worden sind, erübrigt sich ein Schriftenwechsel von vornherein. Es
rechtfertigt sich, auf Kosten zu verzichten, sodass das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Steinmann