Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.176/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_176/2012

Urteil vom 20. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse
12, 5001 Aarau.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Februar 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 1. Kammer.
In Erwägung,
dass X.________ am 28. März 2012 eine Beschwerde gegen ein nach seinen Angaben
am 22. Februar 2012 betreffend unentgeltliche Rechtspflege ergangenes Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau eingereicht hat, ohne aber -
entgegen der Obliegenheit gemäss Art. 42 BGG - dieses Urteil ebenfalls dem
Bundesgericht als Beschwerdebeilage einzureichen;
dass er gemäss Verfügung vom 30. März 2012 nach Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert
worden ist, den Mangel zu beheben, d.h. das fragliche Urteil bis am 19. April
2012 einzureichen, mit dem Hinweis, dass die Rechtsschrift im Unterlassungsfall
unbeachtet bleibe;
dass er mit Eingabe vom 19. April 2012 geltend macht, die Verfügung vom 30.
März 2012 nicht zu verstehen, und darauf hinweist, das Bundesgericht möge doch
gegebenenfalls das Urteil vom 22. Februar 2012 selber bei den Vorinstanzen
beschaffen;
dass aus der genannten Verfügung vom 30. März 2012 klar hervorgeht, dass der
Beschwerdeführer selber, der gesetzlichen Regelung von Art. 42 Abs. 5 BGG
entsprechend, das angefochtene Urteil vom 22. Februar 2012 als
Beschwerdebeilage einzureichen hat, mit den erwähnten Folgen für den
Unterlassungsfall;
dass seine Äusserung, die Verfügung nicht zu verstehen, bei den gegebenen
Verhältnissen als geradezu rechtsmissbräuchlich anmutet, zumal die Verfügung
vom 30. März 2012 in ihrem Titel das von X.________ angefochtene
verwaltungsgerichtliche Urteil vom 22. Februar 2012 ausdrücklich nennt und dann
auf den Mangel hinweist, dass es - als Beschwerdebeilage - fehle "angef. Urteil
v. 22.2.12";
dass nach dem Gesagten androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist, nachdem der Beschwerdeführer es entgegen der genannten gesetzlichen
Obliegenheit unterlassen hat, das angefochtene Urteil einzureichen;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. amtlichen
Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend
keine Kosten zu erheben;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung wird
abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement Volkswirtschaft und
Inneres und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp