Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.174/2012
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_174/2012

Urteil vom vom 28. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Advokat Dr. David Dussy,

gegen

A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Prof. Dr. David Dürr und Dr. Thomas Kaufmann,
Rechtsanwälte,

Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt, Münsterplatz 11, 4001 Basel.

Gegenstand
Zweckentfremdung einer 4-Zimmerwohnung zur Erweiterung einer Arztpraxis,

Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Februar 2012 des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht.

Sachverhalt:

A.
Y.________ und X.________ haben ihre bestehende Arztpraxis an der
C.________strasse 66 in Basel mittels Zweckentfremdung einer 4-Zimmerwohnung an
der C.________strasse 64 erweitert. Das Bauinspektorat lehnte ein von
Y.________ und X.________ für die Erweiterung der Arztpraxis bzw. die
Zweckentfremdung der 4-Zimmerwohnung nachträglich eingereichtes Baugesuch mit
vereinfachtem Bauentscheid vom 3. September 2009 ab und verlangte, dass die
zweckentfremdete Wohnung wieder Wohnzwecken zugeführt wird. Die
Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt hiess einen von Y.________ und
X.________ gegen den abweisenden Entscheid des Bauinspektorats erhobenen Rekurs
am 24. März 2010 gut. Gleichzeitig wies sie die Sache "zur Erteilung der
Bewilligung" an das Bauinspektorat zurück.

B.
In der Folge kam das Bauinspektorat zum Schluss, das Baubegehren müsse zur
Gewährung eines rechtstaatlich korrekten Verfahrens vor Erteilung der
Bewilligung zwingend im Kantonsblatt publiziert werden, was am 9. Juni 2010
geschah. Gegen das publizierte Baubegehren erhoben A.A.________ und
B.A.________, die Eltern von Y.________, Einsprache. A.A.________ und
B.A.________ wohnen als Stockwerkeigentümer in der streitbezogenen
Liegenschaft. Das Bauinspektorat wies ihre Einsprache am 26. Oktober 2010 ab
und erteilte gleichzeitig die Bewilligung für die Erweiterung der Arztpraxis
bzw. die Zweckentfremdung der 4-Zimmerwohnung. Einen von A.A.________ und
B.A.________ gegen die Erteilung der Bewilligung erhobenen Rekurs hiess die
Baurekurskommission mit Entscheid vom 23. Februar 2011 gut. Sie wies das
Baubegehren ab und verfügte, dass die von der Zweckentfremdung betroffene
Wohnung bis zum 31. Dezember 2012 wieder als Wohnung einzurichten und danach
wieder Wohnzwecken zuzuführen ist. Den von Y.________ und X.________ gegen den
Entscheid der Baurekurskommission vom 23. Februar 2011 erhobenen Rekurs wies
das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit
Urteil vom 15. Februar 2012 ab.

C.
Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 15. Februar 2012 haben
Y.________ und X.________ am 26. März 2012 (Postaufgabe: 28. März 2012)
Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und der Bauentscheid des Bauinspektorats vom 26.
Oktober 2010 zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde
sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Die Vorinstanz beantragt die
Abweisung der Beschwerde. Die Baurekurskommission liess sich nicht vernehmen.
Mit weiteren Eingaben halten die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegner an
ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Urteil, mit welchem das Appellationsgericht einen Rekurs
gegen die Verweigerung eines nachträglichen Baubegehrens abwies, handelt es
sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid in einer
öffentlich-rechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht grundsätzlich zulässig
ist (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG).
Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids und als
Baugesuchsteller zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.
Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die
Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2
BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.
Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Beschwerdeführer
hätten im Verfahren vor der Baurekurskommission gegen ein am Entscheid
beteiligtes Kommissionsmitglied ein Ausstandsbegehren gestellt, welches unter
den gegebenen Umständen nicht als verspätet betrachtet werden dürfe (vgl. E.
2.3 des angefochtenen Entscheids). Darin, dass die Baurekurskommission dieses
Begehren in ihrem Entscheid nicht behandelte, erblickte die Vorinstanz eine
Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV). Sie betrachtete diese Verletzung indessen als im
Rechtsmittelverfahren geheilt (vgl. E. 2.4 des angefochtenen Entscheids), was
von den Beschwerdeführern (sinngemäss) als bundesrechtswidrig gerügt wird.
Grundsätzlich führt die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197 mit Hinweis). Eine nicht
besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser
Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von
einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer hatten Gelegenheit, sich vor der Vorinstanz, welche den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen konnte (vgl. § 8 des
Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege des Kantons
Basel-Stadt vom 14. Juni 1928), umfassend zur unterbliebenen Behandlung des
Ausstandsbegehrens und zu den entsprechenden Stellungnahmen der
Baurekurskommission an die Vorinstanz zu äussern. Unter diesen Umständen ist im
Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den von ihr festgestellten
Gehörsmangel als im Rechtsmittelverfahren geheilt betrachtet hat.

4.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges
und unparteiisches Gericht. Ein am Entscheid der Baurekurskommission vom 23.
Februar 2011 beteiligtes, inzwischen verstorbenes Kommissionsmitglied sei ein
enger Bekannter der Beschwerdegegner gewesen. Die Vorinstanz habe eine
Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV zu Unrecht verneint.

4.1 Unbestritten ist, dass sich ein Beschwerdegegner und das inzwischen
verstorbene Kommissionsmitglied aus der Baubranche kannten und am Samstag
Mittag je mit ihren Familien mindestens gelegentlich im gleichen Restaurant
assen. Die Vorinstanz ging - gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegner und
der Baurekurskommission - in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass zwischen
den Beschwerdegegnern und dem betreffenden Kommissionsmitglied zwar eine
Bekanntschaft, aber keine freundschaftliche Beziehung bestand. Für die von den
Beschwerdeführern behauptete enge Beziehung bestünden keinerlei Beweise oder
Indizien.

4.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
nicht richtig festgestellt. Sie habe sich mit ihren tatsächlichen Vorbringen
bezüglich der geltend gemachten Befangenheit des Kommissionsmitglieds
ungenügend auseinandergesetzt und allein auf die Behauptungen der
Beschwerdegegner bzw. der Baurekurskommission abgestützt, und damit Art. 29
Abs. 2 BV verletzt. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, in diesem
Zusammenhang wären von der Vorinstanz ihre Kinder zu befragen gewesen, weil das
betreffende Kommissionsmitglied sogar ihren Kindern als diejenige Person
bekannt sei, die mit den Beschwerdegegnern (nämlich den Grosseltern der Kinder)
samstags regelmässig in einem Restaurant zusammengekommen sei.
Die Beschwerdeführer rügen damit eine Verletzung der Begründungspflicht, welche
Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bildet.
Diese Rüge erweist sich als unbegründet: Die grundsätzliche Pflicht der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen, bedeutet nicht, dass sie sich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag
entschieden hat, damit er gegebenenfalls den Entscheid sachgerecht anfechten
kann (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; je mit Hinweisen). Diesen
Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Es ist auch nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz die Kinder der Beschwerdeführer nicht befragt
hat, zumal die Beschwerdeführer ein entsprechendes ausdrückliches Begehren
nicht gestellt haben und der Umstand, dass das betreffende Kommissionsmitglied
und die Beschwerdegegner am Samstag Mittag mindestens gelegentlich im gleichen
Restaurant assen, nicht umstritten ist. Die Beschwerdeführer schildern den
Sachverhalt aus eigener Sicht. Sie rügen indessen nicht, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt. Dies
ergibt sich auch nicht aus den Akten. Auch daraus, dass sich die
Baurekurskommission im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt gestellt
hat, sie wäre ohne das Mitwirken des betreffenden Kommissionsmitglieds nicht
beschlussfähig gewesen, lässt sich nicht ableiten, dass die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig wäre. In tatsächlicher
Hinsicht ist somit auf die Feststellungen der Vorinstanz abzustellen (vgl. Art.
105 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).

4.3 Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von
einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden
wird. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung
angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet
sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche
Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in
gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur
begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das
subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die
Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es
genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein
der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht
verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 3
f.; 136 I 207 E. 3.1 S. 210 mit Hinweisen).
Dass sich ein Beschwerdegegner und das betreffende Kommissionsmitglied aus der
Baubranche kennen, vermag bei objektiver Betrachtung nicht den Anschein der
Befangenheit zu begründen, sofern keine weiteren, konkreten Umstände auf
mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 lit.
e BGG, wonach Gerichtspersonen unter anderem in Ausstand treten, wenn sie wegen
besonderer Freundschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise
ihrer Vertreterin befangen sein könnten). Wie die Vorinstanz für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgehalten hat, bestand zwischen dem
Kommissionsmitglied und den Beschwerdegegnern keine freundschaftliche
Beziehung. Dass das Kommissionsmitglied und die Beschwerdegegner am Samstag
Mittag neben weiteren Gästen je mit ihren Familien gelegentlich im gleichen
Restaurant assen, lässt ebenfalls nicht auf mangelnde Unvoreingenommenheit des
Kommissionsmitglieds schliessen, zumal die Beschwerdegegner ausführen, sie
hätten jeweils nicht am gleichen Tisch gesessen, was von den Beschwerdeführern
vor Bundesgericht nicht bestritten wird. Unter diesen Umständen erweist sich
die Rüge einer Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV als unbegründet.

5.
Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die Vorinstanz habe den Entscheid der
Baurekurskommission vom 23. Februar 2011 inhaltlich geschützt, ohne den ersten
Entscheid der Baurekurskommission vom 24. März 2010 zu thematisieren, der für
sie noch positiv ausgefallen sei. Damit habe die Vorinstanz einen nicht
angefochtenen, rechtskräftigen Entscheid ausser Acht gelassen. Dies stelle eine
Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV)
sowie der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) dar.

5.1 Die Baurekurskommission hiess am 24. März 2010 einen von den
Beschwerdeführern gegen den ersten (das Baubegehren abweisenden) Entscheid des
Bauinspektorats erhobenen Rekurs gut und wies die Sache "zur Erteilung der
Bewilligung" an das Bauinspektorat zurück. Dieser Entscheid blieb unangefochten
und ist damit grundsätzlich rechtskräftig geworden. Allerdings können sich die
Beschwerdeführer nicht auf eine rechtskräftig erteilte Baubewilligung berufen,
zumal die Baurekurskommission die Bewilligung für das Baubegehren nicht selber
erteilte, sondern die Sache "zur Erteilung der Bewilligung" an das
Bauinspektorat zurückwies. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das
Bauinspektorat das Baubegehren in der Folge im Kantonsblatt ausschrieb und
damit den betroffenen Nachbarn vor Erteilung der Baubewilligung Gelegenheit
gab, Einsprache zu erheben. Dies weil die betroffenen Nachbarn und damit auch
die heutigen Beschwerdegegner offenbar keine Gelegenheit hatten, am ersten
Verfahren vor der Baurekurskommission teilzunehmen und ihnen auch der Entscheid
vom 24. März 2010 nicht eröffnet worden ist. Damit konnten sich die
Rechtswirkungen dieses Entscheids nicht auf die heutigen Beschwerdegegner
erstrecken, was von den Beschwerdeführern grundsätzlich nicht bestritten wird.

5.2 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer
Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche
Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Behörden. Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz
beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt
darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig
machen kann. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann,
wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 131 II 627 E.
6.1 mit Hinweisen).
Soweit in den Vorbringen der Beschwerdeführer (sinngemäss) die Rüge erblickt
werden kann, die Vorinstanz habe den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt,
indem sie den Entscheid der Baurekurskommission vom 24. März 2010 nicht
thematisiert habe, kann ihnen schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nicht
dargetan und nicht ersichtlich ist, dass sie gestützt auf diesen Entscheid
nachteilige Dispositionen getroffen haben, die sie nicht mehr rückgängig machen
können. Unter diesen Umständen können die Beschwerdeführer aus dem Entscheid
der Baurekurskommission vom 24. März 2010 nichts zu ihren Gunsten ableiten,
auch wenn er weder von der Baurekurskommission noch von der Vorinstanz förmlich
aufgehoben worden ist. Unbehilflich ist damit auch die Rüge der
Beschwerdeführer, die Nichtbeachtung des Entscheids vom 24. März 2010 verletze
das Willkürverbot, die Eigentumsgarantie sowie die Wirtschaftsfreiheit.

5.3 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, das Baubegehren
der Beschwerdeführer könne nach den anwendbaren kantonalen Bauvorschriften
nicht bewilligt werden. Dass die Verweigerung der Baubewilligung an sich die
Eigentumsgarantie oder die Wirtschaftsfreiheit unzulässigerweise einschränken
oder die Vorinstanz in diesem Zusammenhang kantonales Recht willkürlich
angewendet haben sollte, rügen und begründen die Beschwerdeführer nicht,
weshalb auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz nicht einzugehen ist
(vgl. Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 lit. a BGG).

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig
(vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegnern für
das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu
bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben den privaten Beschwerdegegnern für das
bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baurekurskommission des Kantons
Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als
Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Mattle