Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.173/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_173/2012

Urteil vom 30. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________, Sozialberaterin,
2. C.________, Sachbearbeiterin,
3. D.________, Leiterin Sozialabteilung,
Beschwerdegegnerinnen,

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090
Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Februar 2012 des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
A.________ erstattete am 15. August 2011 Strafanzeige gegen B.________,
C.________ und D.________ wegen diverser Delikte, insbesondere wegen Nötigung,
Drohung, unbefugten Beschaffens von Personendaten und Amtsmissbrauchs.
A.________ ist der Auffassung, die drei Mitarbeiterinnen des Sozialamtes
Hombrechtikon hätten ihr den Anspruch auf Sozialhilfe zu Unrecht verweigert und
in diesem Zusammenhang in verschiedener Hinsicht inkorrekt gehandelt. Die
Staatsanwaltschaft See/Oberland ersuchte mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 die
III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zum Entscheid betreffend
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung. Die III. Strafkammer des
Obergerichts erteilte mit Beschluss vom 27. Februar 2012 der Staatsanwaltschaft
die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen die drei angezeigten Personen nicht.
Die Strafkammer führte zusammenfassend aus, A.________ lege weder in ihrer
Strafanzeige noch in ihrer Stellungnahme im Ermächtigungsverfahren nur
ansatzweise hinreichend konkret dar, durch welche Handlungen oder
Unterlassungen die drei angezeigten Personen in objektiver und subjektiver
Hinsicht einen Straftatbestand erfüllt haben sollten. Solches ergebe sich auch
nicht aus den von ihr eingereichten Unterlagen. Deshalb sei vom Fehlen eines
Anfangsverdachts auszugehen.

2.
A.________ führt mit Eingabe vom 27. März 2012 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2012. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
nicht mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinander. Aus ihren
Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die III. Strafkammer das Vorliegen
eines Anfangsverdachts in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise verneint haben
sollte. Die Beschwerdeführerin legt somit nicht dar, inwiefern die Begründung
des angefochtenen Beschlusses, die zur Verweigerung der Ermächtigung zur
Strafverfolgung führte, bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen
Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Das Bundesgericht erkennt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli