I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.170/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_170/2012 Verfügung vom 8. Oktober 2012 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. 1. Verfahrensbeteiligte X.________ AG, 2. Y.________, Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Schwager, gegen Politische Gemeinde St. Gallen, vertreten durch den Stadtrat, 9001 St. Gallen, Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen. Gegenstand Änderung Gestaltungsplan Webersbleiche, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2012. In Erwägung, dass die X.________ AG und Mitbeteiligte ihre am 23. März 2012 betreffend Änderung des Gestaltungsplans Z.________ erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 zurückgezogen haben; dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_170/2012 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführerinnen, der Politischen Gemeinde St. Gallen, dem Baudepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. Oktober 2012 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp