Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.168/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_168/2012

Urteil vom 2. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Mattle.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
3. Z.________,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Herrn Christoph Fritzsche,

gegen

Baukommission Küsnacht, Gemeindehaus, Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht,
Gemeinderat Küsnacht, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Herz.

Gegenstand
Denkmalschutz,

Beschwerde gegen das Urteil vom 8. Februar 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Die Erbengemeinschaft U.________, bestehend aus X.________, Y.________ und
Z.________, ist Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 12130 in Küsnacht. Das
Grundstück mit einer Fläche von rund 8'100 m2 liegt im Ortsteil Itschnach an
leichter Hanglage teils in der Kernzone K2 (ca. 2'200 m2), teils in der
Wohnzone W2/1.2 (ca. 4'940 m2) und teils in der Freihaltezone (ca. 970 m2)
gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht. Der in der Kernzone
gelegene Grundstücksteil ist mit einem ehemaligen Bauernwohnhaus (V.________),
einer sich unmittelbar südwestlich davon befindenden Wagenremise und einer
südlich des Wohnhauses gelegenen grösseren Scheune überbaut. Zwischen der
Scheune und der Remise steht ein Nussbaum, welcher im kommunalen
Ortsbildinventar als wichtiger Einzelbaum enthalten ist.

B.
Mit Beschluss vom 25. November 2008 verweigerte die Baukommission der Gemeinde
Küsnacht X.________, Y.________ und Z.________ die Entlassung des Nussbaums aus
dem kommunalen Ortsbildinventar. X.________, Y.________ und Z.________ erhoben
gegen diesen Beschluss Rekurs bei der Baurekurskommission II des Kantons
Zürich. Gleichzeitig ersuchten sie den Gemeinderat Küsnacht um einen Entscheid
über die Schutzwürdigkeit des Nussbaums mit dem Antrag auf
Nichtunterschutzstellung und Entlassung aus dem Ortsbildinventar. Mit Beschluss
vom 15. Juli 2009 stellte der Gemeinderat Küsnacht den Nussbaum unter Schutz.
Er untersagte das Fällen des Baums und verpflichtete die Eigentümer, den Baum
zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Auch gegen diesen Beschluss erhoben
X.________, Y.________ und Z.________ Rekurs an die Baurekurskommission II.

C.
Mit Entscheid vom 1. Juni 2010 wies die Baurekurskommission II den Rekurs gegen
den Beschluss des Gemeinderats vom 15. Juli 2009 ab und schrieb den gegen den
Beschluss der Baukommission vom 25. November 2008 erhobenen Rekurs als
gegenstandslos geworden ab. Eine von X.________, Y.________ und Z.________
gegen den Entscheid der Baurekurskommission II erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 8. Februar 2012 ab.

D.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts haben X.________, Y.________ und
Z.________ am 22. März 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, das angefochtene
Urteil und die Beschlüsse der Baukommission vom 25. November 2008 sowie des
Gemeinderats vom 15. Juli 2009 seien aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur
ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

E.
Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Die
Baukommission und der Gemeinderat beantragen mit gemeinsamer Vernehmlassung die
Abweisung der Beschwerde. Im weiteren Schriftenwechsel halten die
Beschwerdeführer und die Baukommission sowie der Gemeinderat an ihren Anträgen
fest.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Urteil, mit welchem das Verwaltungsgericht die natur- und
heimatschutzrechtliche Unterschutzstellung des auf dem Grundstück Kat.-Nr.
12130 stehenden Nussbaums bestätigte, handelt es sich um einen
letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen
Angelegenheit, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht grundsätzlich zulässig ist (vgl. Art. 82 lit.
a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Als Adressaten des
angefochtenen Urteils und einzige Mitglieder der Erbengemeinschaft, welche
Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 12130 ist, sind die Beschwerdeführer zur
Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die
Beschwerde einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Unterschutzstellung des
Nussbaums richtet.

2.
Die Beschwerdeführer und die Baukommission sowie der Gemeinderat haben im
bundesgerichtlichen Verfahren mehrere Fotografien und Visualisierungen
eingereicht. Hierbei handelt es sich um unzulässige neue Beweismittel im Sinne
von Art. 99 Abs. 1 BGG, die vom Bundesgericht nicht zu beachten sind.
Angesichts der zahlreichen von der Vorinstanz eingereichten Pläne und
Fotografien, welche die lokalen Begebenheiten in genügender Weise
dokumentieren, wären die von den Beschwerdeführern und der Baukommission sowie
dem Gemeinderat im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Fotografien
allerdings ohnehin nicht geeignet, neue entscheidwesentliche Erkenntnisse zu
bringen.
Der rechtlich relevante Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus
den Akten (vgl. auch E. 3.2), weshalb der Antrag der Beschwerdeführer auf
Durchführung eines Augenscheins abzuweisen ist.

3.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe unzulässigerweise auf
einen von ihnen beantragten Augenschein verzichtet und damit Art. 29 Abs. 2 BV
sowie in willkürlicher Weise § 60 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des
Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) verletzt.

3.1 Gemäss § 60 Satz 1 VRG erhebt das Verwaltungsgericht die zur Abklärung des
Sachverhalts erforderlichen Beweise von Amtes wegen. Zum Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört das Recht des Betroffenen, sich
vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu
äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen
rechtserheblichen Beweismittel. Indes kann der Richter das Beweisverfahren
schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen.
Gleichermassen kann er Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs
ablehnen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung
gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung
annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweisen).

3.2 Die Baurekurskommission hat am 1. Dezember 2009 einen Referentenaugenschein
durchgeführt und den Nussbaum von mehreren Standorten aus fotografiert.
Aufgrund dieser Fotografien sowie weiterer Pläne und Fotografien waren der
Vorinstanz die lokalen Verhältnisse genügend ersichtlich. Im Gegensatz zur
Ansicht der Beschwerdeführer war die Vorinstanz damit insbesondere auch in der
Lage, die in den von der Gemeinde in Auftrag gegebenen Gutachten vom 31. Januar
2009 und 23. März 2009 gemachten Feststellungen tatsächlicher Art zu
überprüfen. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern die Durchführung eines
Augenscheins der Vorinstanz zusätzliche entscheidwesentliche Erkenntnisse hätte
liefern können. Sie ist somit nicht in Willkür verfallen, wenn sie angenommen
hat, angesichts der vorhandenen Akten erübrige sich die Durchführung eines
Augenscheins. Darauf konnte sie demnach verzichten, ohne Art. 29 Abs. 2 BV zu
verletzten.

3.3 Soweit sich die Beschwerdeführer überdies auf § 60 VRG berufen, machen sie
nicht geltend, das kantonale Recht gewähre einen über Art. 29 Abs. 2 BV
hinausgehenden Anspruch auf Durchführung eines Augenscheins. Das Bundesgericht
prüft die Anwendung von § 60 VRG nur auf Willkür hin (vgl. Art. 95 BGG i.V.m.
Art. 9 BV). Dass die Vorinstanz die Durchführung eines Augenscheins unter den
genannten Umständen nicht als erforderlich im Sinne von § 60 Satz 1 VRG
erachtete, ist jedenfalls nicht willkürlich.

4.
Die Beschwerdeführer bringen mehrfach vor, die Vorinstanz habe sich den
Feststellungen und Schlussfolgerungen der kommunalen Behörden sowie der
Baurekurskommission unkritisch angeschlossen, ohne ihren Entscheid selber zu
begründen. Sie rügen indessen nicht ausdrücklich, die Vorinstanz habe ihre aus
Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht verletzt. Eine solche Rüge wäre
denn auch nicht begründet. Die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren
Entscheid zu begründen, bedeutet nicht, dass sie sich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag
entschieden hat, damit er gegebenenfalls den Entscheid sachgerecht anfechten
kann (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 I 270 E. 3.1 S. 277; je mit Hinweisen). Diesen
Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid.

5.
Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe den entscheidwesentlichen
Sachverhalt in willkürlicher Weise unrichtig bzw. unvollständig ermittelt und
damit Art. 9 BV verletzt. Unzutreffende Sachverhaltsdarstellungen im Gutachten
vom 23. März 2009 habe die Vorinstanz unkritisch übernommen und dem
angefochtenen Urteil unzutreffende tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt.

5.1 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die
Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2
BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).

5.2 Bei der Prüfung der Rüge, die Vorinstanz habe den entscheidwesentlichen
Sachverhalt in willkürlicher Weise unrichtig bzw. unvollständig ermittelt, ist
nur auf diejenigen Einwände einzugehen, welche auch tatsächlich den Sachverhalt
betreffen. Soweit die Beschwerdeführer gleichzeitig die Qualifizierung des
streitbetroffenen Nussbaums als schützenswertes Objekt des Natur- und
Heimatschutzes und in diesem Zusammenhang insbesondere die von der Vorinstanz
als überzeugend eingestuften Ausführungen der von der Gemeinde beauftragten
Gutachter hinterfragen, ist darauf im Rahmen der Prüfung der Rechtsfrage, ob an
der Unterschutzstellung des Nussbaums ein öffentliches Interesse bestehe,
zurückzukommen (nachfolgend E. 6.3).

5.3 Soweit die Beschwerdeführer überhaupt in genügender Weise darlegen,
inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll,
vermögen sie damit nicht durchzudringen. Dass der streitbetroffene Nussbaum von
verschiedenen, teilweise auch weiter entfernten Standpunkten aus gut zu sehen
ist, kann den in den Akten liegenden Fotografien entnommen werden. Insbesondere
ist aus ihnen ersichtlich, dass der Baum von der W.________strasse und von der
Strasse "V.________" aus mindestens teilweise (je nach genauem Standort) gut zu
sehen ist. Die Einwände der Beschwerdeführer, der Nussbaum sei von anderen
Standpunkten aus weniger gut oder gar nicht zu sehen und werde von Autofahrern
und Fussgängern wegen der empfohlenen Konzentration auf die Strasse bzw. den
Verkehr nur eingeschränkt wahrgenommen, lassen die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung nicht als willkürlich erscheinen. Das Gleiche gilt für
die Vorbringen der Beschwerdeführer, die in den Akten liegenden Fotografien
seien teilweise von Privatgrundstücken aus gemacht worden, der bäuerliche Hof
bestehe nicht mehr, auf dem Hof würden mit Ausnahme einiger Sportpferde keine
Tiere mehr gehalten und Scheunen sowie Schöpfe seien in den vergangenen Jahren
sukzessive umgenutzt worden.

5.4 Dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich wäre,
vermögen die Beschwerdeführer schliesslich auch nicht darzutun, indem sie
(sinngemäss) geltend machen, die Baurekurskommission und die Vorinstanz hätten
sich bei der Überprüfung des Sachverhalts zurückgehalten und damit § 50 Abs. 1
i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. b VRG verletzt, wonach die kantonalen
Rechtsmittelbehörden die richtige Feststellung des Sachverhalts frei zu prüfen
hätten. Dass sich die kantonalen Rechtsmittelinstanzen bei der Prüfung der
Rechtsfrage, ob der Nussbaum im Sinne von § 203 Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1)
schutzwürdig sei, eine gewisse Zurückhaltung auferlegt haben, ist angesichts
des den zuständigen kommunalen Behörden bei der Würdigung der örtlichen
Verhältnisse zustehenden Ermessensspielraums von Bundesrechts wegen nicht zu
beanstanden. Dass sich die Baurekurskommission oder die Vorinstanz bei der
Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen in unzulässiger Weise
Zurückhaltung auferlegt und damit Bundesrecht verletzt hätten, ist nicht
ersichtlich.

6.
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Unterschutzstellung des
Nussbaums verletzte die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV.

6.1 Die Beschwerdeführer sind Gesamteigentümer des Grundstücks, auf dem sich
der unter Schutz gestellte Nussbaum befindet. Die in der
Unterschutzstellungsverfügung angeordneten Schutzmassnahmen bewirken eine
Beschränkung ihrer Verfügungsbefugnis als Gesamteigentümer und tangieren somit
die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Eingriffe in dieses Grundrecht bedürfen
einer gesetzlichen Grundlage, müssen im öffentlichen Interesse liegen und
verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Ob eine Eigentumsbeschränkung im
öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist, prüft das Bundesgericht
frei. Es auferlegt sich aber Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von der
Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden
besser kennen. Dies gilt auch auf dem Gebiet des Natur- und Heimatschutzes (BGE
135 I 176 E. 6.1 S. 181 f. mit Hinweisen).

6.2 Die kantonalen Behörden stützten sich für die Unterschutzstellung auf § 203
ff. PBG. § 203 Abs. 1 PBG regelt, welche Objekte im Hinblick auf die kantonalen
Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzes als schutzwürdig gelten.
Schutzobjekte sind unter anderem Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plätze,
Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige
Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen
Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich
mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung (§ 203 Abs. 1 lit. c
PBG) sowie wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze
und Hecken (§ 203 Abs. 1 lit. f PBG). Die Vorinstanz kam im angefochtenen
Entscheid zum Schluss, der streitbetroffene Nussbaum sei im Sinne von § 203
Abs. 1 PBG im Interesse des Ortsbilds schutzwürdig, weil er aufgrund seines
Standorts und seiner Erscheinung in markanter Weise einen dominierenden,
aussergewöhnlichen Akzent setze und damit das Quartier- bzw. Strassenbild
wesentlich mitpräge. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, der Nussbaum sei
kein zulässiges Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 PBG, womit es an einer
genügenden gesetzlichen Grundlage für die Unterschutzstellung fehle.
Das Bundesgericht überprüft die Anwendung und Auslegung von § 203 Abs. 1 PBG
als Bestimmung des kantonalen Rechts nur auf Willkür und eine entsprechende,
genügend begründete Rüge hin (vgl. Art. 95 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Daran
ändert im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführer auch der Umstand nichts,
dass diese Bestimmung von den kantonalen Behörden als gesetzliche Grundlage für
die umstrittene Eigentumsbeschränkung herangezogen worden ist. Die
Beschwerdeführer rügen und begründen nicht in genügender Weise, inwiefern die
Vorinstanz § 203 Abs. 1 PBG geradezu willkürlich ausgelegt bzw. angewendet
haben sollte. Damit sind sie mit ihrer Rüge, es fehle an einer genügenden
gesetzlichen Grundlage für die Eigentumsbeschränkung, nicht zu hören. Weil sie
indessen gleichzeitig geltend machen, für die von ihnen gerügte Verletzung der
Eigentumsgarantie bestehe kein öffentliches Interesse, werden ihre Ausführungen
zur Schutzwürdigkeit des streitbetroffenen Nussbaums in diesem Zusammenhang zu
berücksichtigen sein (nachfolgend E. 6.3).

6.3 Eigentumsbeschränkungen zur Erhaltung von schutzwürdigen Objekten des
Natur- und Heimatschutzes liegen im öffentlichen Interesse. Zu prüfen ist, ob
die kommunalen und kantonalen Behörden den streitbetroffenen Nussbaum als
schutzwürdig einstufen durften.
6.3.1 Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang vor, die Vorinstanz
habe aus dem von der Gemeinde in Auftrag gegebenen Fachgutachten vom 23. März
2009 unzutreffende Einschätzungen unkritisch übernommen.
Fachgutachten unterliegen als Beweismittel der freien richterlichen Prüfung. In
Fachfragen darf der Richter nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen
und muss allfällige Abweichungen begründen. Ein Abweichen ist zulässig, wenn
die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist
(BGE 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269). Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten
kann gegen Art. 9 BV verstossen, so wenn gewichtige, zuverlässig begründete
Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich
erschüttern (BGE 128 I 81 E. 2 S. 86 mit Hinweisen). Bestehen Zweifel an der
Richtigkeit des Gutachtens und werden dennoch keine ergänzenden Abklärungen
vorgenommen, kann sich das als rechtswidrig erweisen (BGE 132 II 257 E. 4.4.1
S. 269 mit Hinweis).
Die Ausführungen zur Schutzwürdigkeit des streitbetroffenen Nussbaums im
Fachgutachten vom 23. März 2009 sind schlüssig. Gewichtige, zuverlässig
begründete Tatsachen oder Indizien, welche seine Überzeugungskraft ernstlich
erschüttern würden, sind nicht ersichtlich. Daran ändert auch der Einwand der
Beschwerdeführer nichts, die Verfasserin des Gutachtens betreibe ein Büro für
Architektur, Bauforschung und Kunstgeschichte und berate verschiedene Gemeinden
in Fragen des Denkmalschutzes, wohingegen sie nicht primär Fachperson für die
Beurteilung der Schutzwürdigkeit von Bäumen sei. Dass sich die Vorinstanz für
die Beurteilung der Frage, ob der Nussbaum schutzwürdig sei, unter anderem auf
die nachvollziehbaren Ausführungen im Fachgutachten vom 23. März 2009 gestützt
hat, ist nicht zu beanstanden.
6.3.2 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil zum Schluss, der Nussbaum sei
schutzwürdig, weil er aufgrund seines Standorts und seiner Erscheinung in
markanter Weise einen dominierenden aussergewöhnlichen Akzent setze und damit
das Quartier- bzw. Strassenbild wesentlich mitpräge. Was die Beschwerdeführer
gegen die Qualifikation des Nussbaums als Schutzobjekt ausführten, vermöge die
gutachterlichen Feststellungen sowie die Würdigung durch die Vorinstanzen nicht
ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der bei den Akten liegenden Gutachten
sowie der auf einem fotografisch dokumentierten Augenschein beruhenden
Einschätzung der Baurekurskommission bestehe keine Veranlassung, an der
markanten Erscheinung des Nussbaums zu zweifeln. Die Vorinstanz gab im
angefochtenen Entscheid verschiedene in den Gutachten gemachten Aussagen wieder
und bezeichnete sie als überzeugend. Namentlich teilte sie die Einschätzung,
wonach der Nussbaum ein prägendes Element im Ortsbild darstelle, er zusammen
mit der Scheune und der Wagenremise für den Charakter des bestehenden Hofraums
bedeutsam sei und ihm eine wahrzeichenhafte Funktion für die historische
Siedlung zukomme. Weiter teilte die Vorinstanz die Auffassung, wonach der
Nussbaum als prägender, alter und charaktervoller Baum von verschiedenen
Standpunkten aus einen imposanten, wohltuenden Anblick biete und als
traditioneller Hofbaum unabdingbar zum heute noch gut erhaltenen historischen
Siedlungskern gehöre.
Damit hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargetan, weshalb der streitbetroffene
Nussbaum schutzwürdig ist. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag
- soweit es sich bei ihren Ausführungen nicht um rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid und damit ungenügend begründete Vorbringen (vgl. Art.
42 Abs. 2 BGG) handelt - nicht zu überzeugen. Zu Recht bestreiten die
Beschwerdeführer nicht, dass der Nussbaum für den historischen Siedlungskern
von Bedeutung ist. Soweit sie dennoch geltend machen, der Baum sei für das
Ortsbild nicht prägend und damit nicht schutzwürdig, sind ihre Ausführungen
widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Unbehelflich ist auch der Einwand,
es mache keinen Sinn, nur den Nussbaum zu schützen, während die Gebäude in der
näheren Umgebung, welche zusammen mit dem Baum den Hofraum begrenzten,
abgebrochen werden dürften. Richtig ist, dass ein verwaltungsrechtlicher
Vertrag vom 14. November 2005 zwischen den Beschwerdeführern und der Gemeinde
Küsnacht über den denkmalpflegerischen Schutz des Wohnhauses "V.________" Neu-
bzw. Ersatzbauten im Bereich der Remise und der Scheune nicht ausschliesst. Der
Vertrag hält aber fest, dass solche Neubauten die Wiederherstellung der heute
vorhandenen charakteristischen Hofraumsituation zum Wohngebäude gewährleisten
müssten. Im Hinblick auf die vereinbarte Erhaltung der charakteristischen
Hofraumsituation auch im Falle des Abbruchs bestehender Gebäude bzw. der
Errichtung von Neubauten macht es durchaus Sinn, den Nussbaum, der zusammen mit
den bestehenden Gebäuden für den Charakter des Hofraums bedeutsam ist, unter
Schutz zu stellen.
6.3.3 Die Vorinstanz durfte somit davon ausgehen, für die Unterschutzstellung
des Nussbaums bestehe ein öffentliches Interesse. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass schützenswerte Objekte nach kantonalem Recht nicht nur per
Verfügung sondern auch mittels planerischer Massnahmen, Verordnung oder
verwaltungsrechtlichen Vertrags geschützt werden können (vgl. § 205 PBG).

6.4 Die Unterschutzstellung von schutzwürdigen Objekten muss nach dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit für das Erreichen des im öffentlichen Interesse
liegenden Ziels geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein. Ein
durch Schutzmassnahmen verursachter Grundrechtseingriff ist namentlich dann
unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den
angestrebten Erfolg ausreicht. Ob eine aus Gründen des Natur- und
Heimatschutzes erfolgende Nutzungsbeschränkung das dem Eigentümer zumutbare
Mass überschreitet, ist einzelfallweise aufgrund der gesamten Umstände zu
beurteilen. Dabei sind Rentabilitätsüberlegungen umso geringer zu gewichten, je
schutzwürdiger ein Objekt ist (BGE 126 I 219 E. 2c S. 222). Allerdings können
rein finanzielle Interessen bei ausgewiesener Schutzwürdigkeit für sich
genommen nicht ausschlaggebend sein (vgl. Urteile 1C_553/2010 und 1C_555/2010
vom 23. Februar 2011 jeweils E. 2.4; mit Hinweis).
6.4.1 Die Unterschutzstellung des Nussbaums ist geeignet, ihn zu erhalten. Eine
zu seiner Erhaltung ebenso geeignete, für die Beschwerdeführer weniger
einschneidende Anordnung ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer machen in
diesem Zusammenhang zwar geltend, der Nussbaum und das Ortsbild seien nach
kantonalem und kommunalem Recht bereits ausreichend geschützt, weil in der
Kernzone der Charakter des Quartiers zu erhalten sei, im Rahmen von Bauvorhaben
unter Umständen auch auf nicht nach § 203 ff. PBG unter Schutz gestellte Bäume
Rücksicht genommen werden müsse und nach § 238 Abs. 3 PBG - wo die Verhältnisse
es zulassen - mit der baurechtlichen Bewilligung verlangt werden könne, dass
vorhandene Bäume bestehen bleiben oder neue Bäume und Sträucher gepflanzt
werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, reicht dies indessen nicht
aus, den schutzwürdigen Nussbaum - unabhängig von allfälligen Bauvorhaben - in
seiner Substanz zu erhalten.
6.4.2 Zu prüfen bleibt, ob die Einschränkung in die Eigentumsrechte der
Beschwerdeführer angesichts ihrer Schwere zumutbar ist, nämlich ob mit der
Unterschutzstellung des Nussbaums ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem
angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für die Beschwerdeführer bewirkt,
gewahrt wird. Hierfür ist eine Abwägung vorzunehmen, welche das öffentliche
Interesse am Erhalt des schutzwürdigen Baums und die durch den Eingriff
beeinträchtigten privaten Interessen der Beschwerdeführer miteinander
vergleicht.
Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der
Unterschutzstellung des Nussbaums als gross einstufte. Unbehelflich ist der
Einwand der Beschwerdeführer, das öffentliche Interesse am Erhalt des Nussbaums
sei weniger gross als von der Vorinstanz angenommen, weil er aufgrund der
künftigen baulichen Entwicklung seine Bedeutung einbüssen werde. Der Vorinstanz
ist nämlich darin zuzustimmen, dass die Schutzwürdigkeit des Nussbaums nicht
deshalb als geringer einzuschätzen ist, weil diese unter Umständen durch
künftige bauliche Veränderungen beeinträchtigt werden könnte. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - nicht dargetan ist, dass bereits
bewilligte oder zumindest konkret geplante Bauprojekte etwas an der
Schutzwürdigkeit verändern würden.
Dem grossen öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Nussbaums ist
gegenüberzustellen, dass die Schutzanordnung die künftigen
Überbauungsmöglichkeiten der Beschwerdeführer auf dem Grundstück Kat.-Nr. 12130
weiter einschränkt, nachdem bereits früher ein Teil des Grundstücks in eine
Freihaltezone umgezont, das Wohnhaus "V.________" mit verwaltungsrechtlichem
Vertrag unter Schutz gestellt und für denjenigen Grundstücksteil, welcher der
2-geschossigen Wohnzone zugeteilt ist, die maximal zulässige bauliche
Ausnützung beschränkt worden ist. Allerdings verbleiben den Beschwerdeführern
nach der Unterschutzstellung des Nussbaums auch unter Berücksichtigung der
genannten früheren Einschränkungen umfangreiche Möglichkeiten zur Überbauung
ihres Grundstücks. Zu Recht hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass mit der
Unterschutzstellung des Nussbaums die Möglichkeit der baulichen Nutzung auf dem
ca. 4'940 m2 grossen Grundstücksteil, welcher der 2-geschossigen Wohnzone
zugeteilt ist, nicht weiter eingeschränkt wird. Darüber hinaus verunmöglicht
die Unterschutzstellung des Nussbaums eine künftige bauliche Nutzung im der
Kernzone zugewiesenen ca. 2'200 m2 grossen Grundstücksteil keineswegs generell.
Vielmehr verbleiben den Beschwerdeführern im Rahmen der Zonenvorschriften und
unter Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Vertrags über die
Unterschutzstellung des Wohnhauses "V.________" auch für diesen Grundstücksteil
sinnvolle bauliche Nutzungsmöglichkeiten. Insbesondere schliesst die
Unterschutzstellung des Nussbaums nicht aus, dass im Bereich der heutigen
Scheune und der Wagenremise neue Bauten errichtet werden werden können. Richtig
ist, dass die Unterschutzstellung des Nussbaums die mögliche Grösse und die
genaue Lage eines allfälligen Neubaus im Bereich der Remise beeinflussen
dürfte. Dass - wie die Beschwerdeführer vorbringen - die Hofraumlücke, welche
der geplante Abbruch der Remise verursachen wird, nur mit einem Neubau im
Bereich des Nussbaums geschlossen werden kann, ist hingegen nicht
nachvollziehbar, selbst wenn ein bestehender Anbau des Hauses "V.________", wie
offenbar bereits bewilligt, vergrössert wird. Nicht besonders stark ins Gewicht
fällt schliesslich, dass der Nussbaum allfälligen Neubauten bzw. den
bestehenden Bauten teilweise Aussicht und Sonnenlicht entziehen mag.
Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz in einer Abwägung der
entgegenstehenden Interessen zum Schluss kommen, das öffentliche Interesse an
der Erhaltung des schutzwürdigen Nussbaums überwiege die privaten Interessen
der Beschwerdeführer, auch wenn damit eine Werteinbusse des in der Kernzone
gelegenen Grundstückteils verbunden sein dürfte. Damit erweist sich die Rüge,
die Unterschutzstellung des Nussbaums habe einen unrechtmässigen Eingriff in
die Eigentumsgarantie zur Folge, als unbegründet.

7.
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die kommunalen Behörden hätten
nicht nach Treu und Glauben gehandelt (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) und der
angefochtene Entscheid verletze Art. 9 BV, wonach sie Anspruch darauf hätten,
von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

7.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer
Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche
Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Behörden. Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz
beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt
darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig
machen kann. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann,
wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 131 II 627 E.
6.1 mit Hinweisen).
7.2
7.2.1 Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich zunächst vor, die
Baukommission habe mit behördenverbindlichem Vorentscheid vom 10. September
2002 grundsätzlich zugestimmt, dass zwei im eingereichten Katasterplan
bezeichnete Perimeter im Bereich der Scheune und westlich der Remise überbaut
werden könnten. Der streitbetroffene Nussbaum rage zu einem grossen Teil in den
bezeichneten Perimeter westlich der Remise hinein. Mit dem Vorentscheid sei
mindestens sinngemäss eine Beseitigung des Nussbaums gestattet worden. Die
Baukommission habe nämlich darauf hingewiesen, dass die Hofbildung mit
allfällig neuen Bauten erhalten bleiben müsse und positiv gewürdigt, dass die
beiden Baubereiche gegen das Dörfli hin auf einer Linie lägen und der nördliche
Perimeter (westlich der Remise) richtigerweise die südöstliche Flucht der
Häuserzeile "V.________" übernehme. Dies könne nur so interpretiert werden,
dass ein Neubau im Bereich des nördlichen Perimeters die Gebäudeflucht der
Häuserzeile "V.________" übernehme, was den Erhalt des Nussbaums verunmögliche.
Im Bestreben, die Errichtung eines Ersatzbaus für die Remise zu erleichtern,
sei an einer Gemeindeversammlung am 12. Januar 2004 die Bau- und Zonenordnung
revidiert worden.
7.2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, durften die Beschwerdeführer
gestützt auf den Beschluss der Baukommission vom 10. September 2002 nicht
berechtigterweise darauf vertrauen, dass der Nussbaum für ein Bauprojekt im
Bereich des nördlichen Perimeters beseitigt werden kann. Dies weil die
Baukommission ausdrücklich erwog, dass über die Grösse und Einpassung von
allfälligen Bauten nichts ausgesagt werden könne und bei der Planung die im
Ortsbildinventar aufgeführten Festlegungen wie Einzelbäume, wichtige Freiräume
sowie Vorgartengebiete und Vorplätze zu beachten seien. Im Gegensatz zur
Ansicht der Beschwerdeführer nahm die Baukommission im Dispositiv auf diese
Erwägungen Bezug, indem sie entschied, dem Konzept für Abbruch und Neubauten in
den umschriebenen Perimeterbereichen könne im Sinne der Erwägungen
grundsätzlich zugestimmt werden (Dispositiv-Ziffer 6). Damit durften die
Beschwerdeführer nicht berechtigterweise darauf vertrauen, es sei mit dem
Beschluss der Baukommission die Beseitigung des Nussbaums gestattet worden.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Folge offenbar die Bau- und
Zonenordnung revidiert worden ist, um die Errichtung eines Ersatzbaus für die
Remise zu erleichtern.
7.2.3 Im Übrigen ist auch unklar, inwiefern die Beschwerdeführer gestützt auf
den Vorentscheid der Baukommission und die Revision der Bau- und Zonenordnung
nachteilige Dispositionen getroffen haben sollten, die sie nicht mehr
rückgängig machen können. Ein Vorentscheidgesuch für eine neue Baute anstelle
der Remise haben sie erst am 26. September 2011 eingereicht. Zu diesem
Zeitpunkt taugten die Beschlüsse der Baukommission vom 10. September 2002 und
der Gemeindeversammlung vom 12. Januar 2004 schon deshalb nicht als
Vertrauensgrundlage, weil der Gemeinderat als zuständige Behörde den Nussbaum
in der Zwischenzeit per Verfügung unter Schutz gestellt hat und überdies die
Gültigkeit des Beschlusses der Baukommission gemäss kantonalem Recht (§ 324
Abs. 1 i.V.m. Art. 322 Abs. 1 PBG) abgelaufen war. Soweit die Beschwerdeführer
in diesem Zusammenhang sodann auf das Baugesuch über die Vergrösserung eines
bestehenden Anbaus des Hauses "V.________" hinweisen, ist nicht dargetan,
inwiefern die Ausarbeitung dieses Bauprojekts mit für sie nachteiligen
Dispositionen verbunden gewesen sein sollte, zumal das Gesuch offenbar
bewilligt worden ist.
7.3
7.3.1 Weiter bringen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, die
Unterzeichnung und Genehmigung des verwaltungsrechtlichen Vertrags vom 14.
November 2005 über den Schutz des Wohnhauses "V.________" durch den Gemeinderat
habe in ihnen das berechtigte Vertrauen erweckt, dass der streitbetroffene
Nussbaum einem geplanten Neubau weichen dürfe. Sie begründen dies damit, dass
der Nussbaum gemäss den dem Vertrag beigelegten Plänen in einem Bereich stehe,
der in den Plänen als Perimeterbereich für einen Neubau bezeichnet sei. Der
Gemeinderat habe in seinem Genehmigungsbeschluss ebenfalls auf diese Pläne
hingewiesen. Damit seien diese Vertragsbestandteil gewesen. Demzufolge enthalte
der Vertrag einen definitiven Verzicht auf Anordnungen zum Schutz des
Nussbaums. Indem der Gemeinderat den Baum mit Beschluss vom 15. Juli 2009 unter
Schutz gestellt habe, habe er unzulässigerweise den genannten
verwaltungsrechtlichen Vertrag widerrufen.
7.3.2 Wie die Vorinstanz nachvollziehbar begründet hat, bildete die Frage, ob
der Nussbaum zu schützen sei oder einem allfälligen Neubau weichen dürfe, nicht
Bestandteil des verwaltungsrechtlichen Vertrags zwischen der Gemeinde und den
Beschwerdeführern. Dass der Nussbaum in einem von den Beschwerdeführern nicht
unterzeichneten Vertragsentwurf noch als Schutzobjekt bezeichnet, die
entsprechende Passage in der Folge jedoch aus dem Vertragstext gestrichen
worden ist, spricht dafür, dass sich die Parteien über die Unterschutzstellung
des Baums nicht einigen konnten und wollten. Eine verbindliche Zustimmung der
Behörden, dass der Baum nicht zu schützen sei und einem allfälligen Neubau
weichen dürfe, kann in der Streichung der entsprechenden Passage jedenfalls
nicht erblickt werden.
Was die dem Vertrag beiliegenden Pläne angeht ist der Vorinstanz darin
zuzustimmen, dass diese nur insoweit Bestandteil der Vereinbarung bilden
können, als auf sie im Vertragstext ausdrücklich Bezug genommen wird. Die dem
Vertrag beigelegten Pläne betrafen ein Vorprojekt zu baulichen Massnahmen
betreffend Wohngebäude "V.________" inklusive zu einem neuen Anbau bzw. zur
Vergrösserung eines bestehenden Anbaus. Auf dieses Vorhaben wird im
Vertragstext denn auch ausdrücklich Bezug genommen, indem der neue Anbau im
Sinne des Vorprojekts als zulässig bezeichnet wird. Richtig ist zwar, dass in
den genannten Plänen auch Perimeterbereiche für Neubauten im Bereich der
Scheune und der Remise ersichtlich sind und der Nussbaum innerhalb eines
solchen Bereichs steht. Im Vertragstext werden diese Perimeter und der Nussbaum
allerdings nicht erwähnt. Die Vertragsparteien haben insbesondere nicht
festgehalten, dass innerhalb von bestimmten Perimetern Neubauten zulässig sein
sollen oder der Nussbaum für einen Neubau beseitigt werden darf. Vereinbart
worden ist lediglich, dass allfällige Neubauten im Bereich der Remise und der
Scheune die Wiederherstellung der heute vorhandenen charakteristischen
Hofraumsituation zum Hauptgebäude zu gewährleisten haben.
7.3.3 Im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführer hat die Gemeinde mit der
Unterzeichnung des verwaltungsrechtlichen Vertrags vom 14. November 2005 somit
nicht definitiv auf Anordnungen zum Schutz des Nussbaums verzichtet. Da die
Frage, ob der Nussbaum zu schützen sei oder einem allfälligen Neubau weichen
dürfe, nicht Bestandteil des Vertrags zwischen der Gemeinde und den
Beschwerdeführern bildete, hat der Gemeinderat nicht wider Treu und Glauben
gehandelt, wenn er den Nussbaum mit Beschluss vom 15. Juli 2009 unter Schutz
gestellt hat. Unter diesen Umständen ist in der Unterschutzstellung des
Nussbaums entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch kein Widerruf des
verwaltungsrechtlichen Vertrags zu erblicken.

7.4 Damit erweist sich auch die Rüge der Beschwerdeführer, der angefochtene
Entscheid verletze ihren Anspruch, von den Behörden nach Treu und Glauben
behandelt zu werden, als unbegründet.

8.
Die Beschwerde richtet sich nicht nur gegen die Unterschutzstellung des
Nussbaums durch den Gemeinderat, sondern überdies gegen die Abweisung des
Gesuchs der Beschwerdeführer um Entlassung des Nussbaums aus dem kommunalen
Ortsbildinventar. Wie aus der Beschwerdebegründung zu schliessen ist,
beantragen die Beschwerdeführer nicht nur die Aufhebung des entsprechenden
Beschlusses der Baukommission vom 25. November 2008, sondern (sinngemäss) auch,
der Nussbaum sei aus dem kommunalen Ortsbildinventar zu entlassen.
Die Beschwerdeführer legen allerdings nicht dar und es ist nicht ersichtlich,
inwiefern sie (noch) ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1
lit. c BGG an der Entlassung des Nussbaums aus dem kommunalen Ortsbildinventar
haben sollten, nachdem er vom Gemeinderat per Verfügung berechtigterweise unter
Schutz gestellt worden ist. Auf die Anträge, der Entscheid der Baukommission
vom 25. November 2008 sei aufzuheben und der Nussbaum aus dem kommunalen
Ortsbildinventar zu entlassen, ist somit nicht einzutreten.

9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig
(vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gemeinde Küsnacht bzw. die am Verfahren
beteiligten Gemeindebehörden haben keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (vgl.
Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Baukommission Küsnacht, dem
Gemeinderat Küsnacht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Mattle