Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.165/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_165/2012

Urteil vom 20. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno
Häfliger,

gegen

Y.________AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa
Berner,

Gemeinderat Nebikon, Kirchplatz 1, Postfach 229,
6244 Nebikon.

Gegenstand
Bau- und Planungsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil vom 1. März 2012
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Erwägungen:

1.
Die Y.________AG ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 90, GB Nebikon, das in
der viergeschossigen Wohnzone liegt. Das bestehende Wohnhaus (Bahnhofstrasse
32) ist im kommunalen Bauinventar als erhaltenswertes Kulturobjekt erfasst und
der Baugruppe A zugewiesen. Es soll abgerissen und durch ein Mehrfamilienhaus
mit Tiefgarage ersetzt werden.
Im Februar 2010 reichte die Y.________AG ein überarbeitetes Baugesuch ein.
Dagegen erhob die X.________AG Einsprache. Am 19. August 2010 wies der
Gemeinderat Nebikon die Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung für den
Abbruch des bestehenden Wohnhauses und den Neubau des Mehrfamilienhauses.
Gleichzeitig eröffnete er die bereits am 24. März 2010 erteilte
Versickerungsbewilligung der kantonalen Dienststelle Raumentwicklung,
Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi). Die dagegen erhobene Beschwerde
der X.________AG wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 30.
September 2011 ab. Dagegen erhob die X.________AG am 7. November 2011
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht hiess
die Beschwerde mit Urteil vom 1. Februar 2012 (Verfahren 1C_505/2011) teilweise
gut, hob den Entscheid vom 30. September 2011 auf und wies die Sache zu neuer
Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. Das
Verwaltungsgericht hiess in der Folge mit Urteil vom 1. März 2012 die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es den
Baubewilligungsentscheid vom 19. August 2010 aufhob und die Sache an den
Gemeinderat Nebikon zurückwies, damit er im Sinne der Erwägungen verfahre und
neu entscheide. Die amtlichen Kosten von Fr. 4'000.-- auferlegte es hälftig der
Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin und schlug die Parteikosten wett.

2.
Die X.________AG führt mit Eingabe vom 20. März 2012 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die mit Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern geregelten Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3.
Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen
Zwischenentscheid (BGE 133 V 477 E. 4.2). Ein solcher liegt auch dann vor, wenn
eine Vorinstanz des Bundesgerichts im Rahmen eines Rückweisungsentscheids über
Kostenfolgen befindet (BGE 133 V 645 E. 1; 135 III 329). Ein derartiger
Zwischenentscheid verursacht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art.
93 Abs. 1 lit. a BGG), weil der Kostenentscheid im Anschluss an den aufgrund
des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten
werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 III 329; 133 V 645 E. 2).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie erwäge ihr Grundstück zu verkaufen,
womit sie die Beschwerdelegitimation in der Sache verlieren würde und folglich
keine Möglichkeit mehr hätte, die von ihr beanstandete Kosten- und
Entschädigungsregelung überprüfen zu lassen. Ein allfälliger Verkauf ihrer
Liegenschaft führt indessen nicht zum Verlust der Beschwerdelegitimation gegen
das vorliegend angefochtene Urteil. Gleich verhält es sich im Fall, wo die
Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in der Hauptsache voll zu
Gunsten der beschwerdeführenden Person entscheidet, so dass diese keinen Anlass
mehr hat, diesen Entscheid in der Sache anzufechten. Diesfalls kann sie die
Kosten- und Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt innerhalb
der Frist von Art. 100 BGG ab dem Endentscheid beim Bundesgericht anfechten
(BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 648; 122 I 39 E. 1a/bb S. 42 f.). Die
Beschwerdeführerin kann somit den von ihr beanstandeten Zwischenentscheid
selbst nach einem allfälligen Verkauf ihrer Liegenschaft im Anschluss an einen
Endentscheid in der Sache anfechten. Der Zwischenentscheid bewirkt somit keinen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG,
weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit.
a BGG nicht eingetreten werden kann.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Nebikon und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli