Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.163/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_163/2012

Urteil vom 27. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick
Schönbächler,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Nicola Celia,

Gemeinderat Wollerau, Hauptstrasse 15, Postfach 101,
8832 Wollerau, vertreten durch Rechtsanwalt
Thomas Wolf,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung),

Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. Februar 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz,
Kammer III.

Sachverhalt:

A.
X.________ ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus überbauten Grundstücks
KTN 1384 in der Gemeinde Wollerau. Im Rahmen der Prüfung eines Umbaugesuchs vom
April 2010 stellte die kommunale Hochbaukommission fest, dass die in den Plänen
dargestellte Dachaufbaute an der Ostfassade nicht mit dem bewilligten Zustand
übereinstimmte. Am 19. Oktober 2010 erliess der Gemeindepräsident Wollerau
einen Baustopp, weil die Grösse eines Fassadenfensters nicht der massgebenden
Baubewilligung entspreche. Er setzte X.________ Frist zur Einreichung eines
nachträglichen Baugesuchs.
Gegen das nachträgliche Baugesuch erhob Y.________ Einsprache beim Gemeinderat.
Dieser bewilligte das Vorhaben am 14. März 2011 teilweise und verpflichtete
X.________ zur Einhaltung der genehmigten Projektpläne. Das eingebaute
grossflächige Fassadenfenster im Dachgeschoss an der Ostfassade bewilligte der
Gemeinderat nicht. Er verpflichtete die Bauherrschaft zur Einreichung
bewilligungsfähiger Planunterlagen über die beabsichtigte Gestaltung der
Ostfassade.
Gegen diese Verpflichtung gelangte X.________ mit Beschwerde an den
Regierungsrat des Kantons Schwyz mit dem Begehren, das Fassadenfenster im
Dachgeschoss an der Ostfassade sei in der bereits ausgeführten Gestaltung zu
bewilligen. Der Regierungsrat wies die Beschwerde am 2. November 2011 ab und
verpflichtete den Beschwerdeführer, innert zwei Monaten ab Rechtskraft seines
Beschlusses entweder die Dachaufbaute entsprechend der Bewilligung vom 17.
Januar 2005 anzupassen oder einen Vorschlag einzureichen, wie der rechtmässige
Zustand auf andere Weise wiederhergestellt werden könne.
In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz vom 29.
November 2011 stellte X.________ den Antrag, das umstrittene Fassadenfenster
sei in der bereits ausgeführten Gestaltung zu bewilligen. Das
Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 8. Februar 2012
teilweise gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an
den Gemeinderat Wollerau zurück. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die
Umgestaltung bzw. teilweise Beseitigung der ausgeführten Fensterfläche einer
einlässlichen Prüfung bedürfe. Auch sei noch genauer zu beurteilen, bei welcher
Grösse und mit welcher konkreten Platzierung das Fenster oberhalb des Vordachs
bewilligt werden könne und ob allenfalls auch eine Fensterfläche (und dies in
welchem Ausmass und mit welcher Platzierung) unterhalb des Vordachs zugestanden
werden könne. Weiter seien die ästhetischen und technischen
Mindestanforderungen an das noch anzubringende Vordach zu definieren. Die so
gewonnenen Erkenntnisse seien in der Folge und unter Vorbehalt der
Verhältnismässigkeitsprüfung für die Anordnung der Wiederherstellungsmassnahmen
heranzuziehen.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
vom 20. März 2012 beantragt X.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts
sei aufzuheben und das Fassadenfenster im Dachgeschoss an der Ostfassade sei in
der bereits ausgeführten Gestaltung zu bewilligen. Er rügt insbesondere die
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie des
Willkürverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV).
Das Bundesgericht hat keinen Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid betrifft eine Baubewilligung und damit eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Es liegen
keine Ausschlussgründe nach Art. 83 ff. BGG vor.

2.
Mit dem angefochtenen Entscheid wird der Entscheid des Regierungsrats
aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an den
Gemeinderat Wollerau zurückgewiesen. Der Gemeinderat hat zu prüfen, inwiefern
die vom Beschwerdeführer vorgenommene Umgestaltung bewilligt werden kann und
inwiefern Wiederherstellungsmassnahmen angeordnet werden müssen. Das
Baubewilligungsverfahren wird somit mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts
offensichtlich nicht abgeschlossen. Es liegt somit kein Endentscheid im Sinne
von Art. 90 BGG, sondern ein Zwischenentscheid vor (Art. 93 BGG). Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um einen Teilentscheid
im Sinne von Art. 91 BGG. Die Vorinstanz hat weder über die Baubewilligung noch
über die erforderlichen Wiederherstellungsmassnahmen abschliessend entschieden
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_54/2011 vom 19. April 2011 E. 1.2.2; 1C_506
/2010 vom 11. Januar 2011 E. 1; 1C_407/2008 vom 25. Mai 2009 E. 1.2.2; je mit
Hinweisen).

2.1 Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die
Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden
bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich
das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 135 I
261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1). Die Ausnahme ist
restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keine Rechte verlieren, wenn sie
einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten,
können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen
Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 IV 288 E. 3.2). Dementsprechend
obliegt es dem Beschwerdeführer, detailliert darzutun, dass die
Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen
nicht offensichtlich ist (vgl. dazu BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629
E. 2.3.1 und 2.4.2).

2.2 Nach dem angefochtenen Entscheid wird die kommunale Baubehörde die
Umgestaltung bzw. teilweise Beseitigung der ausgeführten Fensterfläche einer
einlässlichen Prüfung unterziehen und zu beurteilen haben, bei welcher Grösse
und mit welcher konkreten Platzierung das Fenster oberhalb des Vordachs
bewilligt werden kann und ob allenfalls auch eine Fensterfläche (und dies in
welchem Ausmass und mit welcher Platzierung) unterhalb des Vordachs zugestanden
werden kann. Weiter sind die ästhetischen und technischen Mindestanforderungen
an das noch anzubringende Vordach zu definieren.
Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht verlangte
Neubeurteilung für den Beschwerdeführer mit nicht wieder gutzumachenden
Nachteilen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verbunden sein könnte. Kein
nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
liegt vor, wenn es einer Partei bloss darum geht, eine Verlängerung oder
Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36). Der
Gemeinderat Wollerau wird die Sache neu prüfen und präzise festlegen müssen,
welche Bauteile bewilligt werden können. Diesen Entscheid kann der
Beschwerdeführer wiederum anfechten. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil
im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist somit zu verneinen.

2.3 Auch liegt keine Situation vor, in welcher die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG). Jedenfalls könnte eine Gutheissung der Beschwerde nicht zur
beantragten Bewilligung des bestehenden Zustands führen. Es wird Sache der
kommunalen Behörden sein, eine der Angelegenheit angemessene Lösung
festzulegen.

3.
Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. Damit wird das Gesuch
des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin und den beteiligten Behörden sind im
bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten entstanden. Es sind somit keine
Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Wollerau, dem Regierungsrat
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag