Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.161/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_161/2012

Urteil vom 21. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand
Sicherungsentzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge; Verweigerung der
Wiederzulassung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Oktober 2011 der Rekurskommission des
Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
In Erwägung,
dass X.________ mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 der Führerausweis für
Motorfahrzeuge aufgrund einer Trunksucht auf unbestimmte Zeit entzogen worden
ist;
dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern X.________ mit
Verfügung vom 9. August 2011 die Wiederzulassung als Motorfahrzeugführer auf
unbestimmte Zeit verweigert hat;
dass X.________ gegen diese Verfügung Beschwerde eingereicht hat, welche die
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen
und Fahrzeugführern mit Entscheid vom 19. Oktober 2011 abgewiesen hat;
dass X.________ gegen den Entscheid der Rekurskommission für Massnahmen
gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Eingabe vom 18. März 2012
(Postaufgabe 19. März 2012) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben hat;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass sich X.________ in seiner Beschwerde nicht mit der Begründung, die zur
Abweisung seiner Beschwerde führte, auseinandergesetzt und nicht dargelegt hat,
inwiefern der Entscheid der Rekurskommission rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53,
65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie
im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen
gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli