I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.161/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_161/2012 Urteil vom 21. März 2012 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. Gegenstand Sicherungsentzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge; Verweigerung der Wiederzulassung, Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Oktober 2011 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. In Erwägung, dass X.________ mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 der Führerausweis für Motorfahrzeuge aufgrund einer Trunksucht auf unbestimmte Zeit entzogen worden ist; dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern X.________ mit Verfügung vom 9. August 2011 die Wiederzulassung als Motorfahrzeugführer auf unbestimmte Zeit verweigert hat; dass X.________ gegen diese Verfügung Beschwerde eingereicht hat, welche die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Entscheid vom 19. Oktober 2011 abgewiesen hat; dass X.________ gegen den Entscheid der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Eingabe vom 18. März 2012 (Postaufgabe 19. März 2012) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben hat; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; dass sich X.________ in seiner Beschwerde nicht mit der Begründung, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, auseinandergesetzt und nicht dargelegt hat, inwiefern der Entscheid der Rekurskommission rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. März 2012 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli