Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.147/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_147/2012

Urteil vom 9. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen.

Gegenstand
Kontrollfahrt,

Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Januar 2012
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.
In Erwägung,
dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug mit Verfügung vom 21. Juni 2012
angeordnet hat, dass X.________ eine Kontrollfahrt in Begleitung eines
Verkehrsexperten zu absolvieren habe;
dass X.________ gegen diese Verfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben
hat;
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 31. Januar 2012 die
Beschwerde abgewiesen hat;
dass X.________ das verwaltungsgerichtliche Urteil am 5. März 2012 mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht
angefochten hat;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass sich X.________ in seiner Beschwerde nicht mit der Begründung, die zur
Abweisung seiner Beschwerde führte, auseinandersetzte und nicht darlegte,
inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53,
65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie
im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli