Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.145/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_145/2012

Urteil vom 9. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
X.________GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Weber,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger,

Schweizerische Bundesbahnen SBB, Immobilien, Hohlstrasse 532, Postfach, 8021
Zürich,
Politische Gemeinde St. Gallen, Baubewilligungskommission, Neugasse 3,
9004 St. Gallen,
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Generalsekretariat,
Rechtsdienst, Regierungsgebäude,
9001 St. Gallen.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 14. Februar 2012
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.

Sachverhalt:

A.
Am 30. Juni 2011 entsprach die Baubewilligungskommission der Stadt St. Gallen
einem Baugesuch der X.________GmbH als Betreiberin des Lokals "Kultur am Gleis"
unter Bedingungen und Auflagen. Gleichzeitig wies sie die öffentlich-rechtliche
und die privatrechtliche Einsprache von Y.________ ab. Auf einen Rekurs von
Y.________ trat das kantonale Departement des Innern am 10. Oktober 2011 nicht
ein. Mit Urteil vom 14. Februar 2012 entschied das Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen auf Beschwerde von Y.________ hin, das Departement habe mit
seinem Nichteintretensentscheid gegen die verfahrensrechtlichen Grundsätze zur
Fristwahrung verstossen. Es hob den Entscheid vom 10. Oktober 2011 auf und wies
das Departement des Innern an, dem Beschwerdeführer eine angemessene Nachfrist
zur Rekursergänzung anzusetzen.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
vom 6. März 2012 beantragt die X.________GmbH, das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 14. Februar 2012 sei aufzuheben. Zudem verlangt er die
unverzügliche Anordnung vorsorglicher Massnahmen.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid betrifft eine Baubewilligung und damit eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Es liegen
keine Ausschlussgründe nach Art. 83 ff. BGG vor.

2.
Mit dem angefochtenen Entscheid wird der Nichteintretensentscheid des
Departements des Innern aufgehoben und dieses angewiesen, dem Beschwerdeführer
eine angemessene Nachfrist zur Rekursergänzung anzusetzen. Mit diesem Entscheid
wird das Verfahren nicht abgeschlossen. Es liegt somit kein Endentscheid im
Sinne von Art. 90 BGG, sondern ein Zwischenentscheid (Art. 93 BGG) vor.

2.1 Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die
Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden
bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich
das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 135 I
261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1). Die Ausnahme ist
restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keine Rechte verlieren, wenn sie
einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten,
können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen
Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 IV 288 E. 3.2). Dementsprechend
obliegt es den Beschwerdeführern, detailliert darzutun, dass die
Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen
nicht offensichtlich ist (vgl. dazu BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629
E. 2.3.1 und 2.4.2).

2.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Voraussetzungen von Art. 93 BGG
nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Anfechtung des Zwischenentscheids gegeben sind. Deren
Vorliegen ist auch nicht offensichtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin kommt ihrer
Begründungsobliegenheit im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht
nach. Aus diesem Grund kann auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden. Bei diesem Ergebnis kann
offenbleiben, ob die Beschwerde die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt.

2.3 Bei dieser Rechtslage ist der Instruktionsrichter am Bundesgericht nicht
zuständig, die beantragten vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 104 BGG
zu treffen. Ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ist bei dem nach dem
angefochtenen Entscheid mit der Sache befassten Departement des Innern
einzureichen.

3.
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner und den beteiligten Behörden sind im
bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten entstanden. Es sind somit keine
Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, den Schweizerischen Bundesbahnen SBB, der
Politischen Gemeinde St. Gallen sowie dem Departement des Innern und dem
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag