Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.143/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_143/2012

Urteil vom 9. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090
Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. Februar 2012 des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
Am 2. Februar 2012 überwies die Staatsanwaltschaft See/Oberland die von
X.________ gegen Y.________ erhobene Strafanzeige wegen Erpressung dem
Obergericht des Kantons Zürich, um über die Ermächtigung zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung zu entscheiden. Die III. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich erteilte der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 24. Februar
2012 die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die
Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Gesuchsgegner nicht. Die Strafkammer
führte zusammenfassend aus, dass es an jeglichem Anfangsverdacht gegen den
angezeigten Beistand fehle.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 4. März 2012 (Postaufgabe 5. März 2012)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der
III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführerin nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund und setzt sich
mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auseinander. Aus ihrer
Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung, die zur Verweigerung
der Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung führte, bzw. der
Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die
Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53,
65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie der
Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli