Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.140/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_140/2012

Urteil vom 28. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________ Ltd.,
2. Y.________ Ltd.,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Paul Gully-Hart,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal; Herausgabe von
Beweismitteln,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. Februar 2012 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Die Generalstaatsanwaltschaft von Portugal führt gegen eine unbekannte
Täterschaft ein Strafverfahren wegen Betrugs etc.

Am 1. März 2010, ergänzt am 15. Juli 2010, ersuchte sie die Schweiz um
Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügung vom 16. Mai 2011 ordnete die Staatsanwaltschaft I des
Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) die Herausgabe von
Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an.

Die von der X.________ Ltd. und der Y.________ Ltd. dagegen erhobenen
Beschwerden wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 15. Februar 2012
ab.

B.
Die X.________ Ltd. und die Y.________ Ltd. führen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Hauptantrag, der Entscheid des
Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen.

C.
Das Bundesstrafgericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen
verzichtet.
Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten. Es hält dafür, es fehle an der
Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG.
Die X.________ Ltd. und die Y.________ Ltd. haben auf eine Stellungnahme dazu
verzichtet.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der
Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids.
Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche
Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerdeführer die
Beschwerde in französischer Sprache eingereicht haben.

2.
2.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich
betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1
S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung
anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist,
steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E.
1.3.1 S. 160 mit Hinweis).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine
Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender
Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung
erfüllt ist.

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3
BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines
allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.2
2.2.1 Zwar geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich
und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG
insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es
sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
2.2.2 Was sie (Beschwerde S. 4 f.) vorbringen, ist nicht geeignet, einen
solchen Fall darzutun.

Sie machen geltend, die Rechthilfe verletze Art. 2 lit. d IRSG, da das
ausländische Verfahren nicht strafrechtlicher Natur sei. Als juristische
Personen können sie sich jedoch nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217
E. 8.2 S. 228). Im Übrigen ergibt sich aus dem Rechtshilfeersuchen mitsamt
Ergänzung klar, dass die portugiesischen Behörden ein strafrechtliches
Verfahren führen.

Die Erwägungen der Vorinstanz zur beidseitigen Strafbarkeit (angefochtener
Entscheid E. 9.5 f.) sind nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ist insofern
nicht von der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen und seiner Ergänzung
abgewichen, sondern hat sich darauf gestützt.

Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, das ausländische Verfahren werde
missbräuchlich geführt und die Rechtshilfe daher ihrem Zweck entfremdet, nennen
sie dafür keine ernsthaften Anhaltspunkte.

Der angefochtene Entscheid überzeugt. Für das Bundesgericht besteht deshalb
kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

3.
Die Beschwerde ist danach unzulässig.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern
unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag je zur Hälfte auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft I des Kantons
Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri