Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.139/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_139/2012

Urteil vom 22. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Roggwil, vertreten durch die Baubewilligungsbehörde,
Bahnhofstrasse 8,
4914 Roggwil,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse
11, 3011 Bern,

weiterer Beteiligter:
Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich.

Gegenstand
Baugesuch; Wiederherstellungsverfügung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Januar 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Erwägungen:

1.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies mit Urteil vom 23. Januar 2012
eine Beschwerde in Sachen Wiederherstellungsverfügung ab, soweit es darauf
eintrat und wies gleichzeitig den Sistierungsantrag der X.________ AG ab.

2.
Die X.________ AG führt mit Eingabe vom 5. März 2012 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern. Da das angefochtene Urteil der Beschwerde nicht beilag,
forderte das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. März
2012 auf, das Urteil nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet
bleibe (Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG). Die Beschwerdeführerin kam dieser
Aufforderung innert Frist nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung
von Vernehmlassungen.

3.
Die Beschwerdeführerin stellte für das vorliegenden Verfahren einen
Sistierungsantrag. Eine Verfahrenssistierung rechtfertigt sich jedoch nicht, da
- gemäss den nachfolgenden Ausführungen - mangels einer hinreichenden
Begründung sofort ein Nichteintretensentscheid gefällt werden kann. Das Gesuch
ist daher abzuweisen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung des
Sistierungsantrages und der Beschwerde führte, nicht auseinander. Aus der
Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, inwiefern die Abweisung des
Sistierungsantrages oder der Beschwerde selbst rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen
nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem
vorliegenden Entscheid wird das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Roggwil, der
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem weiteren Beteiligten schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli