Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.138/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_138/2012

Urteil vom 13. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Präsident, Spisergasse 41, 9001 St.
Gallen.

Gegenstand
Abstimmungsbeschwerde; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Februar 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen, Präsident.
In Erwägung,
dass X.________ in einem vor dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen
anhängig gemachten Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersuchte;

dass das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen das Gesuch
mit Verfügung vom 17. Januar 2012 abwies;

dass X.________ sich in der Folge an das Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen wandte, dessen Präsident seinerseits die unentgeltliche Rechtspflege mit
Verfügung vom 2. Februar 2012 verweigert hat;

dass X.________ hiergegen Beschwerde ans Bundesgericht führt und der Sache nach
geltend macht, diese Verfügung sei willkürlich und daher aufzuheben;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, beim Verwaltungsgericht eine
Vernehmlassung einzuholen;

dass der Beschwerdeführer nur ganz allgemein behauptet, die angefochtene
Verfügung sei willkürlich;

dass er sich indes dabei nicht im Einzelnen mit der der Verfügung zugrunde
liegenden Begründung auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern diese bzw.
die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit
Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu
erheben;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons
St. Gallen, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp