Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.135/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_135/2012

Urteil vom 5. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090
Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
Am 26. April 2011 erstattete X.________ Strafanzeige gegen unbekannte
Angehörige der Stadtpolizei Zürich wegen Amtsmissbrauchs, Körperverletzung usw.
Am 17. Oktober 2011 überwies die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die
Strafanzeige an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, um
über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden.
Die III. Strafkammer erteilte der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 27.
Januar 2012 die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw.
die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Gesuchsgegner nicht. Sie führte
aus, dass kein Anfangsverdacht hinsichtlich einer durch einen Beamten
begangenen Straftat vorliege.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 29. Februar 2012 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer
des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auseinander. Aus seiner
Eingabe ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung, die zur Verweigerung der
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung führte, bzw. der Beschluss
selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde
genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E.
1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli