Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.132/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_132/2012

Urteil vom 12. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch die
Motorfahrzeugkontrolle, Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3,
4512 Bellach.

Gegenstand
Wiedererteilung des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Januar 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 wies das Departement des Innern des Kantons
Solothurn ein von X.________ gestelltes Gesuch um Wiedererteilung des
Führerausweises ab.

In der Folge wandte sich der Gesuchsteller mit einer Beschwerde ans
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses ist mit Urteil vom 19. Januar
2012 auf die von ihm als verspätet eingereicht erachtete Beschwerde nicht
eingetreten.

2.
Hiergegen führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht sinngemäss mit dem
Begehren, der verwaltungsgerichtliche Entscheid sei aufzuheben und der
Führerausweis wieder zu erteilen.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der
Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2
BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).
Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Nichteintretensentscheid bzw.
die diesem zugrunde liegende Departementsverfügung auf ganz allgemeine Weise,
ohne sich aber mit der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils
auseinanderzusetzen. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem Urteil
zugrunde liegende Begründung bzw. dieses im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll.

Bereits mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde
nicht einzutreten.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende
Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Departement des Innern und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp