Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.131/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_131/2012

Urteil vom 13. Juni 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli, Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Luzern, Regierungsgebäude, Bahnhofstrasse 15, 6002
Luzern,
handelnd durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern,
Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.

Gegenstand
Nichtwahl zum amtlichen Verteidiger,

Beschwerde gegen das Urteil vom 17. Januar 2012
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
Mit Brief vom 4. Januar 2011 gelangte das Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD) des Kantons Luzern an das Parteipräsidium der Schweizerischen Volkspartei
(SVP) des Kantons Luzern. Es schrieb, gemäss § 7a des kantonalen Gesetzes vom
4. März 2002 über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz;
SRL Nr. 280) wähle der Regierungsrat aus den zugelassenen Anwältinnen und
Anwälten die amtlichen Verteidigerinnen und Verteidiger auf vier Jahre. Alle
bisherigen neun amtlichen Verteidiger hätten sich für eine Wiederwahl zur
Verfügung gestellt und der Regierungsrat habe diese Wahl für die Amtsdauer vom
1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014 bereits vorgenommen. Der Regierungsrat
habe das JSD in diesem Rahmen beauftragt, den Parteiproporz der amtlichen
Verteidiger zu überprüfen. Es habe sich gezeigt, dass die SVP als einzige im
Kantonsrat vertretene Partei noch keinen amtlichen Verteidiger stelle. Auf
Grund des heute geltenden Proporzes im Kantonsrat stehe der SVP zu, zwei
amtliche Verteidigerinnen oder Verteidiger zu stellen. Der Regierungsrat sei
bereit, im Rahmen einer Ergänzungswahl zwei weitere amtliche Verteidiger zu
wählen. Falls die SVP des Kantons Luzern einen oder zwei amtliche Verteidiger
zur Wahl vorschlagen möchte, werde um einen entsprechenden Wahlvorschlag bis
zum 31. Januar 2011 gebeten. Dem Anforderungsprofil entsprächen Anwälte und
Anwältinnen, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen seien,
schwergewichtig im Strafrecht tätig seien oder sich schwergewichtig mit
Strafrecht beschäftigen wollten und bereit seien, regelmässig Pikettdienst zu
leisten.

Das Schreiben wurde in Kopie dem Präsidenten des Vereins Pikettdienst
Strafverteidigung Luzern zugestellt. Dieser informierte die Vereinsmitglieder,
zu welchen auch Rechtsanwalt X.________ gehört. X.________ beantragte daraufhin
dem Regierungsrat mit Schreiben vom 24. Januar 2011 seine Wahl zum amtlichen
Verteidiger und reichte seine Bewerbungsunterlagen ein. In seinem Schreiben
wies er darauf hin, dass er sich als parteiloser Kandidat zur Verfügung stelle
und eine Beschränkung auf Parteimitglieder im Rahmen der Ergänzungswahl
unzulässig sei.

Mit Schreiben vom 28. März 2011 teilte das JSD X.________ mit, dass der
Regierungsrat aus vier Kandidaten Rechtsanwalt A.________ zum amtlichen
Verteidiger gewählt habe. Den Ausschlag für dessen Wahl habe seine bisherige
Tätigkeit im Strafrechtsbereich gegeben. Mit Schreiben vom 6. April 2011
ersuchte X.________ den Regierungsrat um Zustellung eines anfechtbaren
Entscheids. Mit Schreiben vom 29. April 2011 erhob er - ohne dass der
Regierungsrat ihm einen förmlichen Entscheid zugestellt hatte - Beschwerde an
das Verwaltungsgericht Luzern. Er beantragte, seine Nichtwahl sei aufzuheben
und er sei zum amtlichen Verteidiger zu bestellen. Eventualiter sei die
Angelegenheit zur Neuentscheidung an den Regierungsrat zurückzuweisen. Mit
Urteil vom 17. Januar 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Februar 2012
beantragt X.________ im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht bzw.
den Regierungsrat zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der
Regierungsrat des Kantons Luzern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hält in seiner
Stellungnahme dazu im Wesentlichen an seinen Anträgen und Rechtsauffassungen
fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Aus dem angefochtenen
Urteil und der Vernehmlassung des Regierungsrats geht hervor, dass die Wahl zum
amtlichen Verteidiger im Kanton Luzern die Verpflichtung mit sich bringt,
amtliche Verteidigungen im Sinne von Art. 132 StPO (SR 312.0) zu übernehmen.
Die Liste der gewählten amtlichen Verteidiger sei als Hilfe für die
beschuldigten Personen bei der Suche nach einem amtlichen Verteidiger bestimmt
(vgl. Art. 133 Abs. 2 StPO). Daraus ergibt sich, dass die auf der Liste
figurierenden Anwälte bessere Chancen haben, zum amtlichen Verteidiger bestellt
zu werden. Die Bestellung zum amtlichen Verteidiger begründet ein
öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis (BGE 131 I 217 E. 2.4 S. 220; 113 Ia
69 E. 6 S. 71; je mit Hinweisen; NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 2 zu Art. 132 StPO). Daraus folgt,
dass das angefochtene Urteil, das die Nichtwahl des Beschwerdeführers schützt,
eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts betrifft.

1.2 Das angefochtene Urteil ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der
das Verfahren abschliesst (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG).

1.3 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 89
Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den
angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Das
schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (BGE 133
I 286 E. 2.2 S. 290). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen. Aufgrund der Nichtwahl hat er schlechtere Chancen, amtliche
Verteidigungen übernehmen zu können. Er ist deshalb durch den angefochtenen
Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung.

1.4 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.5 Nicht einzutreten ist jedoch auf die Rüge, die Wahl durch den Regierungsrat
verstosse gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. Der Beschwerdeführer legt
nicht dar, inwiefern mit der Wahl durch die Exekutive statt die Legislative die
in der Kantonsverfassung verankerte und konkretisierte Gewaltenteilung verletzt
worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).

2.
Der Beschwerdeführer ficht im vorliegenden Verfahren nicht die Wahl von
A.________ zum amtlichen Verteidiger an. In seiner Beschwerde an das
Verwaltungsgericht beantragte er, seine eigene Nichtwahl sei aufzuheben und er
sei zum amtlichen Verteidiger zu wählen. In seiner Beschwerde an das
Bundesgericht verlangt er die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils
und die Rückweisung der Sache. Entsprechend bildet die Wahl A.________s nicht
Prozessgegenstand; das vorliegende Verfahren beschränkt sich auf die Frage, ob
der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf hat, zum amtlichen Verteidiger
gewählt zu werden bzw. ob seine Nichtwahl Bundesrecht verletzt.

Trotz dieser Beschränkung des Prozessgegenstands übt der Beschwerdeführer in
verschiedener Hinsicht Kritik am Verfahren, welches zur Wahl A.________s
geführt hat. Er macht diesbezüglich insbesondere geltend, A.________ sei
gewählt worden, obwohl er im Zeitpunkt der Wahl noch nicht im Anwaltsregister
eingetragen gewesen sei und somit das Anforderungsprofil nicht erfüllt habe.
Dies stelle eine willkürliche Anwendung von § 7a Anwaltsgesetz dar. Das
Verwaltungsgericht behaupte zudem in willkürlicher Weise, der Regierungsrat
habe geprüft, welche Kandidaten die Voraussetzungen zur Wahl erfüllten.

Diese Kritikpunkte beziehen sich ausschliesslich auf die Wahl A.________s. Das
Bundesgericht kann jedoch im vorliegenden Verfahren nur überprüfen, ob der
angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Der angefochtene Entscheid
bestätigt die Nichtwahl des Beschwerdeführers. Die genannten Rügen des
Beschwerdeführers sind somit nicht sachbezogen, weshalb darauf nicht
einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3.
3.1 In Bezug auf seine eigene Nichtwahl macht der Beschwerdeführer in erster
Linie geltend, das Rechtsgleichheitsgebot, das Diskriminierungsverbot und die
Wirtschaftsfreiheit seien verletzt worden. Diese Kritik des Beschwerdeführers
an seiner eigenen Nichtwahl lässt sich von der Kritik an der Wahl A.________s
insofern trennen, als der Beschwerdeführer verlangt, nicht an dessen Stelle,
sondern zusätzlich zu diesem (und den weiteren auf der Liste figurierenden
Personen) gewählt zu werden. Die betreffenden Rügen sind mithin sachbezogen
(Art. 42 Abs. 2 BGG). Vor ihrem Hintergrund ist in der Folge in einem ersten
Schritt die Bundesrechtskonformität der betreffenden luzernischen Wahlpraxis zu
prüfen, welche zur Nichtwahl des Beschwerdeführers geführt hat (vgl. in diesem
Zusammenhang BGE 131 II 361 E. 1.2 S. 365 f. mit Hinweisen). Falls sich dabei
herausstellen sollte, dass diese Wahlpraxis Bundesrecht verletzt, ist in einem
zweiten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen eigentlichen
Rechtsanspruch auf Wahl oder zumindest auf Durchführung einer weiteren
Ergänzungswahl hat, oder ob es mit einer Feststellung der
Bundesrechtswidrigkeit sein Bewenden haben muss.

3.2 Die Wahl der amtlichen Verteidiger im Kanton Luzern wird in § 7a
Anwaltsgesetz geregelt. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
§ 7a. Amtliche Verteidigung
1 Der Regierungsrat wählt aus den zugelassenen Anwältinnen und Anwälten mehrere
amtliche Verteidigerinnen und Verteidiger.
2 Die amtlichen Verteidigerinnen und Verteidiger werden auf vier Jahre gewählt.
Die Neuwahlen finden im gleichen Jahr wie die Neuwahlen der erstinstanzlichen
Richterinnen und Richter statt.
3.3
3.3.1 Das Verwaltungsgericht führte aus, der Regierungsrat habe lediglich das
Parteipräsidium der SVP des Kantons Luzern angeschrieben und damit bereits zu
diesem Zeitpunkt den Kreis möglicher Kandidaten auf SVP-Mitglieder oder
zumindest dieser Partei nahestehende Rechtsanwälte eingegrenzt. Da er aber eine
Kopie des Schreibens dem Präsidenten des Vereins Pikettdienst Strafverteidigung
Luzern zugestellt habe, habe schliesslich auch der Beschwerdeführer von der
anstehenden Ergänzungswahl erfahren. Er habe sich in der Folge ohne jegliche
Nachteile als Kandidat für die Aufgabe anbieten können. Dass er dabei nicht
gewählt worden sei, sei nicht auf seine Parteilosigkeit zurückzuführen, den
Ausschlag zugunsten A.________s hätten dessen Qualifikationen gegeben.

Das Verwaltungsgericht führte weiter aus, es wäre mit der Bundesverfassung
(Art. 8 BV) kaum zu vereinbaren, wenn die politische Ausrichtung den Kreis der
Kandidaten bereits von Beginn weg einschränken würde. Wenn aber der
Regierungsrat unter zwei oder mehreren ähnlich qualifizierten Rechtsanwälten
auszuwählen habe, so dürfe er die Parteizugehörigkeit mitberücksichtigen. Das
Bundesrecht und das kantonale Recht stellten nur elementare Anforderungen an
die Person des amtlichen Verteidigers und eine Ergänzung mit weiteren, objektiv
nachvollziehbaren Wahlkriterien sei deshalb notwendig.
3.3.2 Aus dem angefochtenen Entscheid und den Verfahrensakten ergibt sich
Folgendes: Eine Kopie des Briefs vom 4. Januar 2011 wurde dem Präsidenten des
Vereins Pikettdienst Strafverteidigung Luzern zugestellt. Da dieser daraufhin
die Vereinsmitglieder informierte, erhielt schliesslich auch der
Beschwerdeführer Kenntnis von der anstehenden Ergänzungswahl. Indessen ergibt
sich aus dem Schreiben gerade nicht, dass auch parteiungebundene Kandidaten
Wahlchancen hatten. Vielmehr war es offensichtlich die Absicht des
Regierungsrats, aus Proporzgründen einen Vertreter der SVP zu wählen, wie sich
aus folgender Passage des Schreibens ergibt:
"Im Rahmen der Wahl der amtlichen Verteidiger hat der Regierungsrat das Justiz-
und Sicherheitsdepartement beauftragt, den Parteiproporz der amtlichen
Verteidiger zu überprüfen. Es hat sich gezeigt, dass die SVP als einzige im
Kantonsrat vertretene Partei noch keinen amtlichen Verteidiger stellt. Auf
Grund des heute geltenden Proporzes im Kantonsrat steht der SVP zu, zwei
amtliche Verteidigerinnen oder Verteidiger zu stellen. Der Regierungsrat ist
bereit, im Rahmen einer Ergänzungswahl zwei weitere amtliche Verteidiger zu
wählen. Falls Sie einen oder zwei amtliche Verteidiger zur Wahl vorschlagen
möchten, bitten wir um einen entsprechenden Wahlvorschlag bis 31. Januar 2011."
Es stand somit von vornherein fest, dass der Regierungsrat bei der anstehenden
Wahl eines amtlichen Verteidigers nach dem Parteiproporz vorgehen und einen
Vertreter der SVP wählen würde, sofern ein solcher in Betracht käme. Aber
selbst wenn mit der Vorinstanz davon auszugehen wäre, dass bei dieser Praxis
parteiungebundene Kandidaten nicht a priori ohne Wahlchancen sind, so soll
immerhin bei mehreren gleich geeigneten Kandidaten die Parteizugehörigkeit
berücksichtigt werden. Im Folgenden ist zu überprüfen, ob diese Praxis vor dem
Diskriminierungsverbot stand hält.
3.3.3 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 2 BV verankerten Diskriminierungsverbot darf
niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse,
des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der
Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder
wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine
Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein auf
Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch und in
der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als
minderwertig behandelt wird. Diese qualifizierte Form der Ungleichbehandlung
führt zu einer Benachteiligung eines Menschen, welche als Herabwürdigung oder
Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie auf ein Unterscheidungsmerkmal abstellt,
das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der
Identität der betreffenden Person bildet. Insofern beschlägt die
Diskriminierung auch Aspekte der Menschenwürde (Art. 7 BV). Das
Diskriminierungsverbot des schweizerischen Verfassungsrechts schliesst aber die
Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal nicht absolut aus. Eine solche begründet
den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, der durch eine qualifizierte
Rechtfertigung umgestossen werden kann (BGE 136 I 297 E. 7.1 S. 305 mit
Hinweisen; YVO HANGARTNER, Staatliches Handeln im Bereich von
Diskriminierungsverboten, in: Liber amicorum Luzius Wildhaber, 2007, S. 1301
f.).
3.3.4 Nach der Wahlpraxis des Regierungsrats kommen parteiungebundene Personen,
auch wenn sie als zugelassene Anwälte die gesetzlichen Wahlvoraussetzungen
erfüllen, von vornherein für eine Wahl nicht in Betracht oder werden zumindest
benachteiligt. Die Zugehörigkeit zu einer Partei beziehungsweise die
Parteilosigkeit ist zwar ein Umstand, der veränderbar ist, doch kann dessen
Änderung aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten Wertvorstellungen dem
Einzelnen nicht zugemutet werden: Art. 8 Abs. 2 BV nennt die politische
Überzeugung ausdrücklich als ein verpöntes Unterscheidungskriterium. Die
Anknüpfung an die Parteizugehörigkeit begründet somit den Verdacht einer
unzulässigen Differenzierung.
3.3.5 Die auf dem Parteiproporz basierende Wahlpraxis des Regierungsrats hält
nur dann vor Art. 8 Abs. 2 BV stand, wenn dafür eine qualifizierte
Rechtfertigung besteht. Es ist zu prüfen, ob die Wahlpraxis ein gewichtiges und
legitimes öffentliches Interesse verfolgt, zur Erreichung dieses Interesses
geeignet und erforderlich ist und sich gesamthaft als verhältnismässig erweist
(BGE 135 I 49 E. 6.1 S. 59 mit Hinweisen). Die Hürde für die Rechtfertigung
einer unter Art. 8 Abs. 2 BV fallenden Unterscheidung liegt je nach dem
verwendeten verpönten Merkmal höher oder tiefer, jedenfalls aber höher als bei
einer einfachen Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV (WALTER KÄLIN/MARTINA
CARONI, Das verfassungsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen der
ethnisch-kulturellen Herkunft, in: Das Verbot ethnisch-kultureller
Diskriminierung, 1999, S. 78 f.).

Die parteipolitische Repräsentanz gehört zu den Dominanten der schweizerischen
Politik. Zur Anwendung gelangt sie nicht nur bei Wahlen in politische Behörden,
sondern auch etwa bei Richterwahlen, so namentlich bei Wahlen ins
Bundesgericht. Sie gewährleistet bis zu einem gewissen Grad, dass sich die
gesellschaftlichen, sozialen und politischen Kräfte in der Zusammensetzung
einer Behörde widerspiegeln und sich eine pluralistische Meinungsbildung
ergibt. Für REGINA KIENER ermöglicht die der Schweiz eigene Fragmentierung in
ein Vielparteiensystem eine differenzierte und breite Übertragung
gesellschaftlicher Anliegen in die politischen Gremien (REGINA KIENER,
Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 271). § 44 Abs. 3 KV/LU (SR 131.213)
sieht ausdrücklich vor, dass der Kantonsrat bei seinen Wahlen die Vertretung
der politischen Parteien in angemessener Weise berücksichtigt (Abs. 3), was
unter anderem für die Wahl seiner Kommissionen (Abs. 1 lit. b) und der
Mitglieder der Gerichte (Abs. 1 lit. e) gilt.

Für das Mandat der amtlichen Verteidigung ist bedeutsam, dass der Bewerber das
Handwerkszeug eines Verteidigers beherrscht beziehungsweise über spezifische
berufliche Erfahrung verfügt. Das scheint denn auch der Grund dafür zu sein,
dass der Kanton Luzern an der Wahl der amtlichen Verteidiger festhält, da diese
eine gewisse Kontrolle erlaubt (vgl. dazu E. 3.4.3 hiernach). Hingegen ist das
Kriterium der Parteizugehörigkeit hinsichtlich der Wahl amtlicher Verteidiger
sachfremd. Es ist insbesondere nicht einzusehen, weshalb sich in der Gruppe der
vom Regierungsrat gewählten amtlichen Verteidigern gewissermassen die
gesellschaftlichen bzw. gesellschaftspolitischen Kräfte widerspiegeln müssen,
ganz abgesehen davon, dass die amtlichen Verteidiger ohnehin nicht als Gruppe
agieren, sondern im jeweils konkreten Fall als Einzelpersonen tätig werden. Im
Unterschied zu Richtern haben amtliche Verteidiger nicht die Aufgabe und die
Kompetenz, staatliche Entscheide zu fällen. Entscheidend ist, ob ein Anwalt
Gewähr dafür bietet, den an das Mandat der amtlichen Verteidigung gestellten
Erwartungen gerecht zu werden. Dies hat mit seiner partei- beziehungsweise
gesellschaftspolitischen Ausrichtung nichts zu tun. Infolgedessen stellt die
Abbildung des Parteiproporzes kein öffentliches Interesse dar, das vorliegend
eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Benachteiligung
parteiungebundener Anwälte ist diskriminierend und verletzt Art. 8 Abs. 2 BV.
3.4
3.4.1 Steht somit fest, dass die Wahlpraxis des Regierungsrat gegen Bundesrecht
verstösst, ist nach dem Gesagten weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
einen Anspruch darauf hat, gewählt zu werden, beziehungsweise darauf, dass eine
zusätzliche Ergänzungswahl durchgeführt wird, an welcher er teilnehmen könnte.
Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht geltend, es gebe keinen Grund,
nur gewisse Anwälte auf die Liste der amtlichen Verteidiger aufzunehmen, zumal
es in allen anderen Kantonen keine derartige Beschränkung gebe. Er rügt in
diesem Zusammenhang eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, des
Diskriminierungsverbots, der Wirtschaftsfreiheit und der "Beschuldigtenrechte".
Weiter kritisiert er, dass der Regierungsrat entgegen seiner Ankündigung nur
eine Person statt deren zwei gewählt habe.
3.4.2 § 7a Abs. 1 Anwaltsgesetz sieht vor, dass der Regierungsrat mehrere
amtliche Verteidiger wählt. Der Wortlaut der Bestimmung zeigt mit der
Verwendung des Wortes "mehrere", dass die Anzahl der zu wählenden Verteidiger
nicht unbeschränkt sein soll. Die vorinstanzliche Auslegung, wonach es dem
Regierungsrat als Wahlorgan obliegen soll, die genaue Anzahl festzulegen, ist
nachvollziehbar. Auch der Beschwerdeführer erblickt offenbar keine Willkür im
Umstand, dass der Regierungsrat gestützt auf § 7 Anwaltsgesetz die Anzahl
gewählter amtlicher Verteidiger beschränkt.
3.4.3 Die Beschränkung der Zahl (der numerus clausus) an sich verletzt weder
das Rechtsgleichheitsgebot noch das Diskriminierungsverbot. Eine Verletzung
dieser Verfassungsgarantien kann sich höchstens aus einer konkreten Wahl
ergeben. Zwar schafft bereits die Einführung eines numerus clausus zwei
Kategorien von Anwälten, nämlich solchen, welche gewählt sind und solchen,
welche dies nicht sind. Um mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar zu sein,
reicht es indessen aus, dass für diese Unterscheidung ein sachlicher Grund
besteht. Der Regierungsrat führte diesbezüglich in der Botschaft aus, die
amtliche Verteidigung betreffe die grösseren Kriminalfälle und es sei im
Interesse des Staats und des Verfahrens, die Verteidigung Anwälten mit
einschlägiger Erfahrung anzuvertrauen. Die Wahl der amtlichen Verteidiger
erlaube in diesem Zusammenhang eine gewisse Kontrolle (Botschaft des
Regierungsrats an den Kantonsrat des Kantons Luzern, B 137 vom 15. Dezember
2009, S. 72). Dies stellt einen sachlichen Grund für die Einführung eines
numerus clausus dar. Die damit einhergehende Unterscheidung erscheint auch
nicht als unverhältnismässig, denn ihre Tragweite ist beschränkt. Die auf der
Liste aufgeführten amtlichen Verteidiger haben kein Monopol; die beschuldigte
Person kann auch einen anderen Anwalt als Verteidiger wünschen und die
Verfahrensleitung ist von Bundesrechts wegen verpflichtet, nach Möglichkeit
diesen Wunsch zu berücksichtigen (Art. 133 Abs. 2 StPO).
3.4.4 Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, seine Nichtwahl verletze die
Wirtschaftsfreiheit, weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass die
amtliche Verteidigung nicht eine privatwirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Die
amtliche Verteidigung ist vielmehr eine öffentliche Aufgabe. Der Zugang dazu
fällt deshalb nicht unter den Schutz der Wirtschaftsfreiheit (Urteil 1B_81/2010
vom 4. Mai 2010 E. 3 mit Hinweisen). Wohl begründet die Wahl zum amtlicher
Verteidiger im Kanton Luzern noch kein entsprechendes Mandatsverhältnis, doch
ist sie einzig und allein darauf ausgerichtet. Tangiert die Bestellung zum
amtlichen Verteidiger in einem konkreten Strafverfahren die Wirtschaftsfreiheit
nicht, dann ebenso wenig die Wahl für eine Liste von Anwälten, die verpflichtet
sind, derartige Mandate zu übernehmen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit
unbegründet.
3.4.5 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter darauf, dass die Rechte des
Beschuldigten verletzt würden, wenn dieser nur eine kleine Auswahl an
Verteidigern habe. Bereits die Vorinstanz hat indessen dargelegt, dass sich die
Auswahl des Beschuldigten nicht auf die gewählten amtlichen Verteidiger
beschränkt. Inwiefern vor diesem Hintergrund eine Verletzung der Rechte des
Beschuldigten drohen soll, ist nicht ersichtlich (vgl. wiederum Art. 133 Abs. 2
StPO). Die Rüge ist unbegründet.
3.4.6 Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, der Regierungsrat habe
entgegen seiner Ankündigung im Schreiben vom 4. Januar 2011 an die
Parteileitung der SVP des Kantons Luzern nur eine statt zwei Personen gewählt.
Das Verwaltungsgericht führte dazu aus, der Umstand, dass der Regierungsrat am
Ende nur einen amtlichen Verteidiger aus den vier zur Verfügung stehenden
Kandidaten gewählt habe, stehe zwar in einem gewissen Widerspruch zu seiner
Ankündigung im besagten Schreiben. Doch könne der Beschwerdeführer daraus
nichts zu seinen Gunsten ableiten, da kein Anspruch auf eine Wahl bestehe. Mit
diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
Insbesondere legt er nicht dar, weshalb ihm entgegen der Ansicht des
Verwaltungsgerichts aus dem Wahl- bzw. Vorwahlverhalten des Regierungsrats ein
Anspruch auf Wahl erwachsen sollte. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf
Schutz berechtigten Vertrauens (Art. 9 BV) sind jedenfalls offensichtlich nicht
erfüllt (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.). Auf die Rüge ist mangels
hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).

4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die am Parteiproporz ausgerichtete Wahl
der amtlichen Verteidiger im Kanton Luzern das Diskriminierungsverbot verletzt.
Der Regierungsrat wird inskünftig die Wahl im Sinne der vorangehenden
Erwägungen bundesrechtskonform handhaben müssen. Die Verletzung von Art. 8 Abs.
2 BV in Bezug auf die Nichtwahl ist förmlich im Dispositiv festzuhalten.
Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. Soweit der Beschwerdeführer darüber
hinaus seine Wahl beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen. Der
Beschwerdeführer hat nicht aufzuzeigen vermocht, dass die Beschränkung der
Liste der amtlichen Verteidiger durch den Regierungsrat bundesrechtswidrig ist
oder dass ihm aus anderen Gründen ein Anspruch auf Wahl oder auf Durchführung
einer weiteren Ergänzungswahl zusteht.

5.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die
Nichtwahl des Beschwerdeführers zum amtlichen Verteidiger auf einer
diskriminierenden Wahlpraxis beruht. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

Es erscheint gerechtfertigt, bei diesem Ausgang des Verfahrens keine
Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Weder dem in eigener Sache
auftretenden beschwerdeführenden Anwalt noch dem Kanton Luzern ist eine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG; BGE 129 II 297 E. 5 S.
304; 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 125 II 518 E. 5b S. 519 f.; je mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die
Nichtwahl des Beschwerdeführers zum amtlichen Verteidiger auf einer
diskriminierenden Wahlpraxis beruht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen
zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold