Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.12/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_12/2012

Urteil vom 23. Januar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen.

Gegenstand
Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil vom 25. November 2011 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.

Erwägungen:

1.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 forderte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug
X.________ auf, sich im Sinne von Art. 27 VZV innert drei Monaten der
vorgeschriebenen periodischen verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen
und sich zu diesem Zweck mit dem beigelegten amtlichen Formular an einen
praktizierenden Arzt oder einen auf der Liste des Strassenverkehrsamtes
aufgeführten Vertrauensarzt im Kantons Zug zu wenden. Dabei wurde darauf
hingewiesen, dass die Untersuchungskosten zu seinen Lasten gingen und direkt zu
bezahlen seien.
Gegen diese Verfügung reichte X.________ beim Strassenverkehrsamt eine
Beschwerde ein. Dieses erläuterte ihm in der Folge die rechtlichen Grundlagen
des Aufgebots zur ärztlichen Untersuchung. Sodann wurde er aufgefordert, das
verlangte Arztzeugnis bis spätestens am 9. September 2011 einzureichen.
Hiergegen erhob X.________ Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zug.
Der Vorsitzende der Verwaltungsrechtlichen Kammer forderte ihn mit Verfügung
vom 19. Juli 2011 auf, bis zum 10. August 2011 einen Kostenvorschuss von Fr.
800.-- zu bezahlen, ansonsten werde das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos
abgeschrieben. Auch gegen diese Verfügung reichte X.________ eine Beschwerde
ein.
Mit Entscheid vom 25. November 2011 hat die Verwaltungsrechtliche Kammer des
Verwaltungsgerichts die beiden Beschwerden abgewiesen.

2.
Mit Eingabe vom 3. Januar (Postaufgabe: 5. Januar) 2012 und Ergänzung vom 11.
Januar (Postaufgabe: 13. Januar) 2012 führt X.________ der Sache nach
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Hauptbegehren, der
Entscheid vom 25. November 2011 sei aufzuheben.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde
einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der
Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von
Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Strengere
Anforderungen gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - (u.a.) die Verletzung
von Grundrechten geltend gemacht wird, einschliesslich der willkürlichen
Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung.
Das Bundesgericht prüft Solches nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit,
als eine derartige Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer übt wie in früheren Verfahren ganz allgemein Kritik an
einer Vielzahl namentlich eidgenössischer und kantonaler Justizbehörden sowie
an verschiedenen politischen Behörden bzw. Institutionen, die in irgend einem
Bezug zu ihn betreffenden früheren Verfahren stehen. Sodann beruft er sich auch
nur ganz allgemein auf eine Vielzahl von Rechtsbestimmungen, deren Verletzung
er den genannten Behörden bzw. Institutionen zur Last legt. Dabei legt er indes
- soweit seine Eingabe überhaupt verständlich ist und den prozessualen
Anstandsregeln zu genügen vermag (s. Art. 33 und Art. 42 Abs. 6 BGG) - nicht
dar, inwiefern der angefochtene, ausführlich begründete Entscheid Recht im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Vielmehr beschränkt er sich auf
die Wiedergabe der bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Behauptungen
und übt im Übrigen appellatorische Kritik am verwaltungsgerichtlichen
Entscheid, ohne sich mit den diesem zugrunde liegenden, seine Vorbringen
widerlegenden Erwägungen rechtsgenüglich auseinanderzusetzen. Auf solche Kritik
tritt das Bundesgericht gemäss ständiger Rechtsprechung nicht ein (s. die
vorstehend bereits zitierten Urteile).
Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darstellen,
ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG
auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Damit erübrigt es sich, auch
noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern. Mit dem vorliegenden
Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, sowie dem
Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Bopp