Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.126/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_126/2012

Urteil vom 29. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kim Blatter, c/o Betreibungsamt Fällanden, Schwerzenbachstrasse 10, 8117
Fällanden,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
X.________ erstattete am 14. August 2011 beim Statthalteramt des Bezirks Uster
Strafanzeige gegen das Betreibungsamt Fällanden bzw. den Betreibungsbeamten Kim
Blatter, dies wegen unbefugter Datenbeschaffung etc.
Am 18. August 2011 wurde die Sache zuständigkeitshalber an die
Staatsanwaltschaft See/Oberland überwiesen. Diese ersuchte das Obergericht des
Kantons Zürich am 26. August 2011, über die Eröffnung einer Strafuntersuchung
bzw. das Nichteintreten auf die Anzeige zu entscheiden. Dabei beantragte sie,
auf diese sei nicht einzutreten.
Mit Beschluss vom 11. Januar 2012 hat die III. Strafkammer des Obergerichts der
Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die
Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des fraglichen Verfahrens
nicht erteilt.

2.
Hiergegen führt X.________ mit Eingabe vom 22. Februar 2012 Beschwerde ans
Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, der obergerichtliche Beschluss sei
aufzuheben; die Sache sei zur gehörigen Behandlung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der
Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2
BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer beanstandet den obergerichtlichen Beschluss auf ganz
allgemeine Weise. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem
Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. dieser selbst im Ergebnis rechts-
bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist
daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp