Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.123/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_123/2012

Urteil vom 27. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Verkehrsamt des Kantons Schwyz,
Abteilung Massnahmen, Schlagstrasse 82,
Postfach 3214, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Januar 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz,
Kammer III.

Erwägungen:

1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft erklärte X.________ mit in
Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 18. August 2011 der einfachen und der
mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu
einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 70.--, bei
einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'200.--.
X.________ wird u.a. vorgeworfen, am 16. April 2011 auf der Autobahn A2 bei
einer Geschwindigkeit von 130 km/h zum vor ihm fahrenden Personenwagen auf dem
zweiten Überholstreifen einen ungenügenden Abstand von lediglich 13 m bzw. 0,36
Sekunden eingehalten zu haben. In der Folge habe er diesen und vier weitere
Personenwagen verbotenerweise rechts überholt.

2.
Das Verkehrsamt des Kantons Schwyz entzog X.________ mit Verfügung vom 7.
November 2011 den Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten. Dagegen erhob
X.________ am 24. November 2011 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz mit Entscheid vom 18. Januar 2012 abwies. Das Verwaltungsgericht
führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass vorliegend sowohl der
ungenügende Abstand beim Hintereinanderfahren als auch das Rechtsüberholen
schwere Widerhandlungen seien. Da X.________ bereits mit Verfügung vom 18.
Dezember 2007 der Führerausweis für drei Monate entzogen worden war, betrage
die gesetzliche Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG 12
Monate. Diese könne gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG nicht unterschritten werden.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 21. Februar 2012 (Postaufgabe 22. Februar
2012) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz. Das Bundesgericht verzichtet auf
die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit seiner appellatorischen Kritik mit der
Begründung im verwaltungsgerichtlichen Entscheid nicht auseinander. Er legt
nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung, die zur Abweisung seiner
Beschwerde führte, bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen
Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem
Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen)
nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Verkehrsamt und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli