Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.11/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_11/2012

Urteil vom 11. Januar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Universitätsspital Zürich, Spitaldirektion, Rechtsdienst, Schmelzbergstrasse
26, 8091 Zürich,
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 19/21, 8090 Zürich.

Gegenstand
Akteneinsicht,

Beschwerde gegen das Urteil vom 8. Dezember 2011 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,
3. Abteilung, 3. Kammer.

Erwägungen:

1.
X.________ ersuchte das Universitätsspital Zürich mit Schreiben vom 30. Juni
2010 um Einsicht in den Obduktionsbefund seiner am 8. Mai 2008 verstorbenen
Ehefrau Y.________. Die Direktion des Universitätsspitals teilte X.________ mit
Schreiben vom 12. Juli 2010 mit, dass am Universitätsspital keine Obduktion
seiner verstorbenen Ehefrau durchgeführt worden sei, da er eine solche
abgelehnt habe.
Gegen dieses Schreiben gelangte X.________ am 22. Juli 2010 mit Rekurs an die
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, welche den Rekurs am 1. September 2011
abwies, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob X.________ am 19. September
2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 8.
Dezember 2011 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass
der Beschwerdeführer gemäss dem kantonalen Patientengesetz als Lebenspartner
der Verstorbenen zur Einsicht in den Obduktionsbefund berechtigt sei. Die
Vorinstanzen hätten indessen glaubhaft dargelegt, dass an der verstorbenen
Ehefrau weder ein Humanversuch noch eine Autopsie durchgeführt worden sei,
weshalb kein Obduktionsbericht bestehe und eine Einsicht des Beschwerdeführers
gar nicht möglich sei.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 5. Januar 2012 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung im verwaltungsgerichtlichen
Urteil nicht rechtsgenüglich auseinander, sondern beanstandet das angefochtene
Urteil auf ganz allgemeine, appellatorische Weise. Dabei legt er nicht im
Einzelnen dar, inwiefern die Begründung, die zur Abweisung seiner Beschwerde
führte, bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein
soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42
Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E.
1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht
einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Universitätsspital Zürich, der
Gesundheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli