Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.119/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_119/2012

Urteil vom 20. September 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Hess,

gegen

Regierungsrat des Kantons Luzern,
handelnd durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand
Gewässerschutz,

Beschwerde gegen das Urteil vom 16. Januar 2012
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
Die Firma X.________ in Reiden ist seit dem Jahr 1863 Inhaberin eines
Wassernutzungsrechts zur Ausleitung von Wasser aus der Wigger zum Zweck der
Wasserkraftnutzung. Sie staut den Fluss mittels eines Stauwehrs und leitet das
Wasser in einen Kanal aus, an welchem sie ein Kleinkraftwerk betreibt. In
Zusammenhang mit dem hochwasserschutzsicheren Ausbau der Wigger genehmigte der
Regierungsrat des Kantons Luzern mit Entscheiden vom 23. Februar 1988 und 15.
März 1991 eine umfassende Erneuerung der Wehranlage, ohne dabei eine
Dotierwassermenge festzulegen; hingegen blieb der Bau einer Fischtreppe
vorbehalten, wofür die Werkinhaberin das notwendige Terrain unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen und eine maximale Dotierwassermenge von 50 Litern Wasser
pro Sekunde entschädigungslos zuzugestehen hatte. Im Einverständnis mit der
Firma X.________ konnte bei der Stauanlage eine Vorrichtung eingebaut werden,
welche die Ableitung von bis zu 100 Litern Wasser pro Sekunde in die Wigger
ermöglichte, und mit Entscheid vom 29. August 2000 genehmigte der Regierungsrat
die Erstellung einer Fischtreppe.
Die Konstruktion des Wehrs besteht aus einer Segmentschütze mit aufgesetzter
Stauklappe. Das Wasser der Wigger wird seitlich via Tauchwand mit Grobrechen in
den Kanal ausgeleitet und im Kanalkraftwerk turbiniert. Bei ansteigender
Wasserführung in der Wigger wird zuerst die Klappe gesenkt, um das Stauziel
(461,27 m.ü.M.) möglichst lange zu halten. Bei einer weiteren Zunahme der
Abflussmenge wird die Segmentschütze samt Stauklappe automatisch hydraulisch
hochgefahren. Die Wehrkonstruktion lässt in dieser Phase das Halten des
Stauziels nicht mehr zu, der Pegel im Staubereich der Wigger sinkt ab. Das
Kanalkraftwerk wird automatisch abgestellt und der Oberwasserkanal (Sohlenkote
rund 1,4 m über der Kote der Grundschwelle in der Wigger) wird nicht mehr mit
Wasser gespeist. Nur bei weiter ansteigendem Hochwasser wird die genannte
Höhendifferenz überwunden und es fliesst wiederum Wasser in den
Oberwasserkanal. Nach Hochwassern kann die Segmentschütze kontrolliert
abgesenkt, der Staupegel eingestellt und das Kraftwerk wieder in Betrieb
genommen werden.
Ein Teil des mit dem Kraftwerk genutzten Wassers gelangt nach der Turbinierung
zurück in die Wigger, der andere Teil in das so genannte Müli- und
Altachensystem. Die Wasserführung in diesem System ist vom Betriebszustand des
Kraftwerks abhängig, bei Betriebsunterbrüchen fliesst (zu) wenig und in
wasserreichen Zeiten (zu) viel Wasser. Unabhängig von der Wasserführung der
Wigger werden von der Werkinhaberin zusätzliche Klappensenkungen und
Segmenthebungen manuell ausgelöst, um das im Staubereich angesammelte und
aufschwimmende Geschwemmsel weiterzuleiten und das am Grobrechen haftende
Geschwemmsel (Laub, Äste usw.) wegzuspülen. Der Grobrechen mit seinen
senkrechten Rechenstäben im Abstand von 30 cm verhindert, dass gröberes
Material (Äste, Holzbalken usw.) in den Kanal gelangt. Wird der Grobrechen zu
stark mit Geschwemmsel belegt (vor allem Laub in den Herbstmonaten), sinkt die
Leistung des Kraftwerks. Der Grobrechen kann in der momentanen Ausgestaltung
nur mittels Stauraumspülungen gereinigt werden (fehlender Zugang, fehlende
technische Einrichtungen). Der Stauraum des Wehrs wurde in der Vergangenheit
bis zu sechs Mal monatlich gespült. Dabei fliesst das sich im Oberwasserkanal
befindliche Wasser teilweise rückwärts in die Wigger, löst das anhaftende
Treibgut vom Grobrechen und stösst es in den Wiggerlauf, worauf es abgeschwemmt
wird. Hierdurch wird im Unterlauf der Wigger künstlich eine kurzfristige und
massive Änderung des Wasserabflusses (Schwall-Sunk) verursacht. Nach der
Stauraumspülung wird das Wehr wieder geschlossen und das Wasser gestaut.
Durch die Wasserausleitung zur Wasserkraftnutzung entsteht in der Wigger eine
Restwasserstrecke von rund 700 m. Die dafür festgelegte Dotierwassermenge
betrug 50 Liter Wasser pro Sekunde. Durch die geringe Wasserführung war die
ökologische Funktionsfähigkeit der Wigger in diesem Gewässerabschnitt nicht
gegeben. Die Fischwanderung war trotz der baulichen Sanierung der
Durchgängigkeitshindernisse wegen ungenügender Wassertiefen in der
Restwasserstrecke und ungenügendem Einstieg in die Fischaufstiegshilfe beim
Wehr nicht gewährleistet.

B.
Im Rahmen des Projekts "Ständige Wasserführung Altache, Restwasser Wigger,
Regulierung Lang Wehr" versuchte die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur des
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern, die bestehenden
Probleme unter Einbezug sämtlicher Beteiligter einvernehmlich zu lösen. Ziel
war es, sowohl die Tier- und Pflanzenwelt im Restwasserbereich der Wigger zu
schützen, als auch eine ständige Wasserzufuhr zum Mülikanal und zur Altache
sicherzustellen. Bezüglich der Dotierwassermengen und des Wehrbetriebs
(Häufigkeit der Stauraumspülungen) konnte mit der Firma X.________ keine
Einigung gefunden werden. Daraufhin wurde das laufende Verfahren geteilt. Die
notwendigen baulichen Massnahmen (Verbesserung der Fischaufstiegshilfe,
Sicherstellung einer ständigen Wasserführung im Mülikanal und in der Altache,
Anpassung des Wasserteilers und des Unterwasserkanals aus Gründen des
Hochwasserschutzes) werden im Rahmen des eingeleiteten separaten
Wasserbauprojekts umgesetzt. Für das Sanierungsverfahren betreffend die
Dotierwassermenge und das Regime der Stauraumspülungen wurde das bisherige
Verfahren weitergeführt. Die Unterlagen des zuständigen Bau-, Umwelt- und
Wirtschaftsdepartements wurden von der Gemeinde Reiden vom 18. Oktober bis 17.
November 2010 öffentlich aufgelegt. Die Gemeinde Reiden überwies in der Folge
die Unterlagen und die eingegangenen Stellungnahmen dem Regierungsrat des
Kantons Luzern. Dieser legte mit Entscheid vom 24. Mai 2011 die
Dotierwassermenge für die Restwasserstrecke in der Periode vom 1. Oktober bis
31. Mai ständig auf 200 Liter pro Sekunde und in der Periode vom 1. Juni bis
30. September ständig auf 250 Liter pro Sekunde fest (Dispositiv-Ziffern 1-5).
Des Weiteren regelte der Regierungsrat das Regime der Stauraumspülungen wie
folgt:
6. Bei normaler Wasserführung der Wigger darf der Stauraum weder geleert noch
gespült werden. Nach Segmenthebungen infolge Hochwasser ist das Wehr zu
schliessen, sobald dies technisch möglich ist, um die ständige Wasserführung in
Mülikanal und Altache sicherzustellen.
7. Manuell eingeleitete Stauraumspülungen durch Segmenthebungen dürfen nur bei
einer Abflussmenge von über 10 m3 pro Sekunde ausgeführt werden (Referenz: BAFU
Abflussmessstation Wigger-Zofingen). Segmenthebungen zur Sicherstellung der
Funktionstüchtigkeit der Wehranlage dürfen frühestens 90 Tage nach der letzten
Segmentbewegung erfolgen. Die Werkinhaberin hat dabei für die erforderlichen
Massnahmen besorgt zu sein, um Unfälle sowie Gefährdungen von Personen, die
sich im Wiggergerinne aufhalten, durch Schwall zu verhindern.
8. Das vollständige manuelle Absenken der Stauklappe ist nur ab einer
Abflussmenge von über 10 m3 pro Sekunde (Referenz: BAFU Abflussmessstation
Wigger-Zofingen) und im Nachgang zu solchen Ereignissen bei sinkender
Abflusskurve zugelassen. Klappensenkungen zur Sicherstellung der
Funktionstüchtigkeit des Wehrs dürfen frühestens 40 Tage nach der letzten
Klappenbewegung erfolgen. Bei Ansammlung von aufschwimmendem Geschwemmsel im
Staubereich ist langsames Teilabsenken der Stauklappe mit geringer
Schwallwirkung in der Wigger zugelassen.
9. Hebungen der Segmentschütze im Rahmen von Revisionen und Unterhalt sind in
den Monaten September und Oktober auszuführen. Dazu muss die Stauklappe langsam
gesenkt und die Segmentschütze langsam gehoben werden, um den Schwall in der
Wigger möglichst gering zu halten. Weitere Klappensenkungen und Segmenthebungen
sind nur zulässig bei automatischem Lastabwurf infolge Trennung des Kraftwerks
vom Stromnetz oder anderer Betriebsstörungen und Notfälle.
10. Über den Betrieb der Wehranlage ist von der Werkinhaberin ein Journal zu
führen. Darin sind Zeitpunkte von manuell eingeleiteten Hebungen der
Segmentschütze, Zeitpunkte des Wiedereinfahrens der Schütze und Senkungen der
Stauklappe aufzuzeichnen. Auf Verlangen der Behörde ist das Journal
vorzuweisen.
11. Hebungen der Segmentschütze im Zusammenhang mit Unterhalt und Wartung sind
mindestens drei Wochen im Voraus der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur zu
melden. Ursachen von ausserordentlichen Klappensenkungen / Segmenthebungen
(Lastabwurf, Betriebsstörungen usw.) sind der Dienststelle Verkehr und
Infrastruktur innert drei Tagen zu melden.
Diesen Entscheid focht die Firma X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern an und beantragte die Aufhebung der
Dispositiv-Ziffern 6-11 des Rechtsspruchs. Die Dispositiv-Ziffern 1-5
(Dotierwassermenge) blieben unangefochten.
Mit Urteil vom 16. Januar 2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom
20. Februar 2012 beantragt die Firma X.________, das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2012 und die Ziffern 6-11 des Entscheids des
Regierungsrats vom 24. Mai 2011 seien aufzuheben, und über die
Dotierwassermenge hinaus seien keine betrieblichen Auflagen für ihr
Kleinwasserkraftwerk an der Wigger zu verfügen. Eventualiter sei das Verfahren
zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts, zur Beweisabnahme und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an den Regierungsrat zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 14. März 2012 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen
Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Verwaltungsgericht stellt Antrag auf Beschwerdeabweisung. Der Regierungsrat
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
könne. Das Bundesamt für Umwelt BAFU hat eine Stellungnahme zur Beschwerde
eingereicht, ohne ausdrücklich Anträge zu stellen. In ihrer abschliessenden
Stellungnahme hält die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid bestätigt die
gewässerschutzrechtliche Sanierungspflicht des von der Beschwerdeführerin
betriebenen Kleinwasserkraftwerks. Dabei handelt es sich um eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Ein
Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist
zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen weiteren
Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden
Erwägungen einzutreten.
Nicht einzutreten ist jedoch auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Ziffern
6-11 des Entscheids des Regierungsrats aufzuheben. Unterinstanzliche Entscheide
sind mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht
selbstständig anfechtbar. Sie werden mit Blick auf den Devolutiveffekt durch
den Entscheid der letzten kantonalen Instanz ersetzt und gelten mit der dagegen
gerichteten Beschwerde als mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).

1.2 Von der Beschwerdeführerin nicht angefochten worden sind die vom
Regierungsrat festgelegte Dotierwassermenge und die weiteren damit verbundenen
Auflagen. Diese sind somit in Rechtskraft erwachsen. Streitig ist hingegen das
vom Regierungsrat gestützt auf Art. 40 GSchG (SR 814.20) festgelegte und von
der Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil geschützte Regime der
Stauraumspülungen.

2.
2.1 Die Beschwerde ans Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der
Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Die Feststellung des Sachverhalts durch die
Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem
Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen,
d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss
Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit
vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im
Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine bloss
appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 136 II 489 E. 2.8 S.494).

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts.
Entgegen den willkürlichen Feststellungen der Vorinstanz würde die Einhaltung
der betrieblichen Auflagen des Regierungsrats zu einer starken Verminderung der
Stromproduktion sowie zu erheblichem Mehraufwand und damit zu Mehrkosten führen
(Beschwerde S. 5-11).
Die Beschwerdeführerin macht namentlich geltend, die Anpassungen am Grobrechen
durch Entfernung jedes zweiten Rechenstabs erforderten eine neue
Rechenreinigungsmaschine vor der Turbinenanlage, was gemäss der Einschätzung
der Herstellerin, der Y.________ AG, mit Investitionskosten von Fr. 250'000.--
(nebst jährlichen Betriebskosten von Fr. 15'000.--) verbunden wäre. Die
Beschwerdeführerin belegt diese Behauptung jedoch nicht. Dass die Anpassungen
am Grobrechen die Installation einer neuen Rechenreinigungsmaschine notwendig
machen würden, wird auch durch das Schreiben der Y.________ AG vom 17. März
2010 nicht gestützt, da darin dieses Szenario nicht behandelt wird. Zwar liegt
es auf der Hand, dass das Ausbrechen jedes zweiten Rechenstabs mehr und etwas
gröberes Material in den Oberwasserkanal gelangen lässt. Indessen konnten die
kantonalen Behörden, ohne in Willkür zu verfallen, davon ausgehen, dass die
vorhandenen Schutz- und Ableitungseinrichtungen bei der Turbine genügen.
Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, wenn sie bei einer Wasserabflussmenge
von unter 10 m3 künftig keine Stauraumspülungen mehr durchführen dürfe, drohe
eine starke Belegung des Grobrechens mit Geschwemmsel, was eine tiefere
Stromproduktion zur Folge habe. Mit der Argumentation des Regierungsrats und
der Vorinstanz, durch die Entfernung jedes zweiten Rechenstabs beim Grobrechen
und durch die Anpassung der Steuerung könne verhindert werden, dass der
Grobrechen in Zeiten eines Wasserabflusses von unter 10 m3 pro Sekunde derart
stark mit Geschwemmsel - wie insbesondere Laub - verstopft werde, dass die
Stromproduktion sinke, setzt sich die Beschwerdeführerin hingegen nicht
substanziiert auseinander, und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die
vorinstanzlichen Feststellungen unhaltbar sein sollten. Im Übrigen wird auf die
Argumentation der Vorinstanz, die vom Regierungsrat angeordneten Massnahmen
seien nicht mit einer geringeren Stromproduktion respektive nicht mit
massgeblichen Mehrkosten verbunden, bei der Beurteilung der wirtschaftlichen
Tragbarkeit der angeordneten Massnahmen zurückzukommen sein (vgl. nachfolgend
E. 4).
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz ihren
Einwand, es könne bei Hochwasser kein Wasser in das nachgelagerte Bachsystem
(Mülikanal und Altache) gelangen, nicht willkürlich ausser Acht gelassen. Die
Problematik der nachgelagerten Wassereinleitung konnte weitgehend ausgeklammert
bleiben, da die notwendigen baulichen Massnahmen zur Sicherstellung einer
ständigen Wasserführung im Mülikanal und in der Altache wie auch die Anpassung
des Wasserteilers und des Unterwasserkanals aus Gründen des Hochwasserschutzes
im Rahmen des eingeleiteten separaten Wasserbauprojekts umgesetzt werden. Zudem
konnten die kantonalen Behörden willkürfrei davon ausgehen, dass auch bei
hochwasserbedingt abgestelltem Kraftwerk Wasser in den Oberwasserkanal gelangt
und via Umgehungs- und Unterwasserkanal in das nachgelagerte System
eingespiesen werden kann. Schliesslich wurde auch die Problematik des
automatischen Ausführens von Klappensenkungen und Segmentschützhebungen bei
Erreichen eines Pegels von 15 cm über dem Stauziel nicht übersehen; vielmehr
ist die Steuerung nach Einschätzung der kantonalen Behörden entsprechend an das
geänderte Regime anzupassen (vgl. insoweit auch Sachverhalt lit. A. und B.).
Mit ihren weiteren Ausführungen in der Beschwerde verfällt die
Beschwerdeführerin in appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, indem
sie der vorinstanzlichen Begründung lediglich ihre eigene Sicht der Dinge
gegenüberstellt, ohne darzulegen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz
willkürlich sein sollten. Darüber hinaus zeigt die Beschwerdeführerin insoweit
auch nicht auf, dass die gerügten Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend gewesen wären.

2.3 Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang überdies eine Verletzung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Nichtabnahme von Beweisen
(Beschwerde S. 11-14).
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die kantonalen Instanzen haben
den massgeblichen Sachverhalt unter Anhörung der Beschwerdeführerin und unter
Beizug von Fachpersonen detailliert abgeklärt. Insbesondere wurden in Bezug auf
die Sanierung des Kraftwerks diverse Berichte erstellt und Gutachten eingeholt
(vgl. Sanierungsbericht Wasserentnahmen des Amts für Umweltschutz des Kantons
Luzern vom 28. April 2000 mit Anhang, Nachführungsstand September 2010;
Vorprojekt Z.________ AG vom Juli 2007; Bauprojekt und Bericht zur
Wirtschaftlichkeit der W.________ AG Wasserbau und Umwelt vom 30. September
2008; Gutachten zur Wirtschaftlichkeit der V.________ AG vom 30. August 2010
[vgl. vorinstanzliche Akten act. 4-10]). Bei dieser Ausgangslage stellt es eine
zulässige antizipierte Beweiswürdigung dar, auf die Durchführung eines
Augenscheins, die Einvernahme weiterer Zeugen und die Einholung zusätzlicher
Expertisen zu verzichten, da hiervon kein massgeblicher weiterer
Erkenntnisgewinn erwartet werden musste. Insbesondere durfte die Vorinstanz
ohne weitere Abklärungen gestützt auf den willkürfrei erstellten Sachverhalt
davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin nach den per SMS erfolgenden
Hochwasserstandsmeldungen seitens der Behörden die zeitgerechte Verfügbarkeit
des Wehrpersonals mit geeigneten und zumutbaren organisatorischen Vorkehren
gewährleisten kann (vgl. hierzu auch E. 4.2.2 hiernach).
Des Weiteren hat die Vorinstanz ihren Entscheid eingehend begründet und sich
dabei mit sämtlichen entscheiderheblichen Vorbringen der Beschwerdeführerin
auseinandergesetzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Ausfluss des
Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör liegt entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde nicht vor.

3.
Umstritten ist vorliegend die korrekte Anwendung von Art. 39a und Art. 40
GschG.

3.1 Gemäss Art. 39a Abs. 1 GSchG mit der Marginalie "Schwall und Sunk" müssen
die Inhaber von Wasserkraftwerken kurzfristige künstliche Änderungen des
Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), welche die einheimischen
Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume wesentlich beeinträchtigen, mit
baulichen Massnahmen verhindern oder beseitigen. Auf Antrag des Inhabers eines
Wasserkraftwerks kann die Behörde anstelle von baulichen Massnahmen
betriebliche anordnen.
Nach Art. 40 GSchG mit dem Randtitel "Spülung und Entleerung von Stauräumen"
sorgt der Inhaber einer Stauanlage nach Möglichkeit dafür, dass bei der Spülung
und Entleerung des Stauraums oder bei der Prüfung von Vorrichtungen für das
Ablassen von Wasser und die Hochwasserentlastung die Tier- und Pflanzenwelt im
Unterlauf des Gewässers nicht beeinträchtigt wird (Abs. 1). Er darf Spülungen
und Entleerungen nur mit einer Bewilligung der kantonalen Behörde vornehmen.
Die Bewilligungsbehörde hört die interessierten Fachstellen an. Sind
periodische Spülungen und Entleerungen zur Erhaltung der Betriebssicherheit
notwendig, so legt die Behörde lediglich Zeitpunkt und Art der Durchführung
fest (Abs. 2). Muss der Inhaber aufgrund ausserordentlicher Ereignisse den
Stausee aus Sicherheitsgründen sofort absenken, so orientiert er unverzüglich
die Bewilligungsbehörde (Abs. 3).
Art. 42 GSchV (SR 814.201) im Abschnitt "Spülung und Entleerung von Stauräumen"
führt Art. 40 GSchG aus und bestimmt, dass die Behörde, bevor sie eine Spülung
oder Entleerung eines Stauraums bewilligt, sicherzustellen hat, dass die
Sedimente anders als durch Ausschwemmung entfernt werden, wenn dies
umweltverträglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 1). Bei der
Ausschwemmung von Sedimenten stellt die Behörde insbesondere durch die
Festlegung des Zeitpunkts und der Art der Spülung oder Entleerung sicher, dass
Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen möglichst wenig
beeinträchtigt werden (Abs. 2 lit. a).

3.2 Die Vorinstanz hat zusammenfassend erwogen, unter Schwall und Sunk im Sinne
von Art. 39a GSchG seien jene regelmässigen und kurzfristigen
Abflussschwankungen zu verstehen, die sich direkt aus der tageszeitlich
variierenden ordentlichen Abarbeitung des Betriebswassers in Wasserkraftwerken
ergeben würden. Nicht unter das Begriffspaar zu subsumieren seien demgegenüber
jene Abflussspitzen aus Wasserkraftwerken, die normalerweise eher unregelmässig
auftreten, wie dies auf Spülungen von Stauräumen zutreffe. Dabei gehe es darum,
das den Kanaleinlauf verstopfende Geschwemmsel zu entfernen, um dadurch die
Stromproduktion zu gewährleisten. Die Zulässigkeit von Stauraumspülungen werde
durch Art. 40 GSchG und nicht durch Art. 39a GSchG geregelt.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vom Regierungsrat angeordneten
betrieblichen Auflagen zur Stauraumspülung seien unter Art. 39a GSchG zu
subsumieren. Diese Bestimmung sehe vor, dass Schwall und Sunk in erster Linie
mittels baulicher Massnahmen zu verhindern seien, und dass betriebliche
Massnahmen bloss auf Antrag des Inhabers eines Wasserkraftwerks und daher nur
mit dessen Zustimmung angeordnet werden könnten. Sie habe den Massnahmen zur
Stauraumspülung nicht zugestimmt, weshalb sich diese als unzulässig erwiesen.
Die Auffassung der Vorinstanz, die Anordnungen zur Stauraumspülung liessen sich
auf Art. 40 Abs. 1 GSchG stützen, sei falsch, da es in der Sache um eine durch
Art. 39a GSchG geregelte "kurzfristige künstliche Änderung des Wasserabflusses
in einem Gewässer" respektive um eine "problematische Abflussschwankung" gehe
(Beschwerde S. 14-17).

3.4 Das BAFU weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass im Bericht der
ständerätlichen Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie zur
Parlamentarischen Initiative "Schutz und Nutzung der Gewässer" vom 12. August
2008 ausgeführt worden sei, unter Schwall bzw. Sunk sei das kurzfristige
Anfahren bzw. Abstellen der Turbinen bei Wasserkraftwerken zu verstehen (BBI
2008 8051). Die Materialien liessen damit darauf schliessen, dass Art. 39a
GSchG diejenigen kurzfristigen künstlichen Änderungen des Wasserabflusses
infolge eines Kraftwerkbetriebs regeln solle, welche durch das Anfahren und
Abstellen der Turbinen entstünden und sich im Unterlauf des Kraftwerks
auswirkten. Die Abflussschwankungen im vorliegenden Fall hätten nichts mit der
tageszeitlichen Abarbeitung des Betriebswassers und mit dem An- und Abfahren
der Turbinen zu tun. Vielmehr entstünden diese durch Spülungen des Stauraums am
Eingang des Kraftwerkkanals (und nicht unterhalb der Kraftwerkzentrale).
Anwendung finde daher Art. 40 GSchG, weshalb betriebliche Massnahmen nicht nur
auf Antrag des Kraftwerkinhabers angeordnet werden dürften.

3.5 Art. 40 GSchG regelt die Spülung von Stauräumen, welche insbesondere der
Entfernung von angesammelten Sedimenten zur Erhaltung des nutzbaren Stauinhalts
dient.
Mit den in den Ziffern 6-11 seines Entscheids erlassenen Auflagen hat der
Regierungsrat die Voraussetzungen zur Durchführung von Stauraumspülungen
festgelegt. Dass mit den Spülungen kurzfristige künstliche Änderungen des
Wasserabflusses einhergehen, ändert nichts daran, dass die umstrittenen
Anordnungen unter Art. 40 GSchG zu subsumieren sind, andernfalls die Bestimmung
ihres wesentlichen Gehalts entleert würde. Ob die Anwendung von Art. 39a GSchG
auf den beim "kurzfristigen Anfahren und Abstellen der Turbinen bei
Wasserkraftwerken" entstehenden Schwall und Sunk beschränkt bleibt, oder ob die
Bestimmung auch andere "kurzfristige künstliche Änderungen des Wasserabflusses
in einem Gewässer" erfasst, kann vorliegend offen bleiben, denn die Vorinstanz
hat jedenfalls mit der Anwendung von Art. 40 GSchG kein Bundesrecht verletzt.

4.
Umstritten ist weiter die Anwendung von Art. 80 Abs. 1 GSchG.

4.1 Art. 80 Abs. 1 GSchG bestimmt, dass ein Fliessgewässer, welches durch
Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst wird, unterhalb der Entnahmestellen nach
den Anordnungen der Behörde so weit saniert werden muss, als dies ohne
entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich
ist.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang ferner auf Art. 43 des Bundesgesetzes
vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG; SR
721.80), wonach Inhaber von Wasserrechten ein wohlerworbenes Recht besitzen, in
dessen Substanz nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und gegen Entschädigung
eingegriffen werden darf.
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Wigger werde durch die Wasserentnahme
"wesentlich beeinflusst", weshalb die Sanierungsbedürftigkeit zu bejahen sei.
Im Rahmen einer Sanierung nach Art. 80 Abs. 1 GSchG könnten über die
Festsetzung der Dotierwassermenge hinaus auch betriebliche Massnahmen wie
namentlich Regelungen zur Stauraumspülung getroffen werden.
Die von der Beschwerdeführerin manuell ausgelösten Abflussschwankungen
erfolgten gegenüber dem Naturzustand in viel höherer Frequenz. Aufgrund einer
Geschiebestudie aus den 1990er Jahren sei bekannt, dass im fraglichen Abschnitt
der Wigger der Geschiebetrieb und damit die Trübung des Flusswassers etwa bei
einem Abfluss von 10 m3 Wasser pro Sekunde einsetze. In Übereinstimmung mit den
Erwägungen des Regierungsrats sei davon auszugehen, dass bei einer Ausrichtung
der manuellen Stauraumspülungen auf Ereignisse mit Abflüssen über 10 m3 Wasser
pro Sekunde und der Zulassung zusätzlicher Segmenthebungen und Klappensenkungen
in den festgelegten Zeitabständen der Betrieb der Werkanlage ohne Probleme für
deren Statik und Funktion sichergestellt bleibe. Eine Segmenthebung sei für die
jährliche Revision möglich und in den Monaten September bis Oktober
durchzuführen, d.h. in jenem Zeitraum, in dem die geringsten Auswirkungen auf
die Tier- und Pflanzenwelt zu erwarten seien. Die Regelung der
Stauraumspülungen liege zweifellos im öffentlichen Interesse, denn der
Wehrbetrieb führe zu starken Beeinträchtigungen des Wasserlebensraums in der
Restwasserstrecke und im ganzen Unterlauf der Wigger. Durch die künstlich
verursachten Änderungen des Wasserabflusses (Schwall-Sunk bei
Stauraumleerungen) würden Wasserlebewesen abgeschwemmt und Fischlaich sowie
Insektenlarven in der Flusssohle mit Sedimenten überdeckt und abgetötet. Die
natürliche Fortpflanzung unterschiedlicher Fischarten sei damit stark
beeinträchtigt. Die Artenzusammensetzung sei verarmt und die Besiedlung der
Bachsohle weise eine geringe Individuenzahl auf. Bachforellen seien in der
Restwasserstrecke kaum vorhanden. Flussabwärts wiesen die Fische generell eine
schlechte Kondition auf. Hinzu komme, dass der Wasserschwall die sich im
Gerinne aufhaltenden Personen gefährde. Die genannten nachteiligen Einwirkungen
auf die Fauna der Wigger und die Personengefährdungen liessen sich stark
vermindern, wenn die Stauraumspülungen in erster Linie auf Hochwasserereignisse
ausgerichtet würden.
Die Vorinstanz hat zusammenfassend gefolgert, die angeordneten Massnahmen
erwiesen sich als verhältnismässig, d.h. als geeignet, erforderlich und
zumutbar. Zulässig seien die Massnahmen in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 GSchG
aber nur dann, wenn sie auch wirtschaftlich tragbar seien.
4.2.2 In Bezug auf die wirtschaftliche Tragbarkeit der Massnahmen zur
Stauraumspülung hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Ausführungen des
Regierungsrats erwogen, mit dem neuen Regime, welches manuell eingeleitete
Stauraumspülungen durch Segmenthebungen bei einer Abflussmenge von unter 10 m3
pro Sekunde nicht zulasse, bleibe es möglich, jährlich ungefähr gleich viele
Spülungen durchzuführen wie bis anhin. Gewährleistet sei auch die Periodizität
der Spülungen. So wären im Jahr 2008 rund drei Viertel der durchgeführten
Spülungen an demselben Datum oder um einen Tag verschoben zugelassen gewesen.
Die Wirtschaftlichkeit werde daher durch das neue Regime nicht zusätzlich
beeinträchtigt. Zwar sei - so hat die Vorinstanz weiter festgehalten - aufgrund
der neuen Regelung möglicherweise eine vermehrte Überwachung des
Wasserabflusses notwendig. Allerdings werde das Bau-, Umwelt- und
Wirtschaftsdepartement mittels eines SMS-Alarmsystems Hand dazu bieten, einen
Pikett-Dienst oder gar eine dauernde Überwachung der Abflussmengen durch die
Beschwerdeführerin zu vermeiden.
Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin durch die
angeordneten Massnahmen keine massgeblichen Mehrkosten entstünden. Die Regelung
tangiere die Substanz des Wassernutzungsrechts nicht und gehe somit nicht über
das entschädigungslos Hinnehmbare hinaus.

4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet weder die Sanierungspflicht als solche
noch die grundsätzliche Tauglichkeit und Verhältnismässigkeit der Anordnungen
zur Stauraumspülung (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Hingegen macht sie eine Verletzung
von Art. 80 Abs. 1 GSchG durch Überschreitung des zulässigen Sanierungsumfangs
geltend, da das von der Vorinstanz geschützte Regime der Stauraumspülungen eine
Nutzung der Wasserkraft zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen verunmögliche
(vgl. E. 4.2.2 hiervor).
Die Beschwerdeführerin betont, die vom Regierungsrat verfügten Auflagen würden
dazu führen, dass die Stromproduktion reduziert werden müsste und Mehrkosten
anfallen würden, sodass das Kraftwerk nicht mehr wirtschaftlich betrieben
werden könnte. Aus dem Gutachten der V.________ vom 30. August 2010 zur
Wirtschaftlichkeit der Wasserkraftnutzung ergebe sich, dass mit der
angeordneten und nicht angefochtenen Dotierwassermenge der Spielraum
ausgeschöpft sei, weshalb jede weitere Auflage einen entschädigungsbegründenden
Eingriff bedeute. Entscheidend für die Aufrechterhaltung einer ausreichenden
Stromproduktion sei nicht die Frage, wieviele Stauraumspülungen während eines
Jahrs durchschnittlich möglich seien, sondern, ob die dafür als notwendig
bezeichnete Voraussetzung eines Wasserabflusses von über 10 m3 pro Sekunde
zeitlich jeweils dann gegeben sei, wenn der Grobrechen stark mit Geschwemmsel
belegt sei. Dies sei nicht der Fall. Vielmehr sei davon auszugehen, dass bei
einer Verstopfung des Grobrechens nicht sofort gespült werden dürfte und die
Stromproduktion dadurch auf ein nicht mehr tragbares Niveau absinken würde oder
ganz eingestellt werden müsste (Beschwerde S. 17-23).

4.4 Nach Einschätzung des BAFU kann mit der Lösung des Regierungsrats die von
der Beschwerdeführerin befürchtete Minderproduktion verhindert werden. Die
Entfernung jedes zweiten Rechenstabs am Grobrechen verursache zwar geringe
einmalige Kosten sowie etwas höhere Kosten beim Entfernen des zusätzlichen
Geschwemmsels vor der Turbinenanlage. Diese Kosten seien für die
Beschwerdeführerin nebst den verfügten Restwassermengen jedoch wirtschaftlich
tragbar. Dies gelte umso mehr, als Art. 41 Abs. 2 GSchG es den kantonalen
Behörden auch ermöglicht hätte, die Beschwerdeführerin zur periodischen
Einsammlung des Geschwemmsels in der Stauanlage und dessen Entsorgung auf
eigene Kosten zu verpflichten, statt die Abschwemmung mittels Stauraumspülung
zu erlauben.

4.5 Die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist gesamthaft unter
Berücksichtigung der nach Art. 80 Abs. 1 GSchG verfügten Massnahmen zur
Sanierung des Restwasserregimes vorzunehmen.
Sanierungen sind nur zulässig, soweit hierdurch nicht in die Substanz
bestehender wohlerworbener Rechte eingegriffen wird. Ob ein staatlicher
Eingriff die Substanz respektiert, beurteilt sich nach der verbleibenden oder
fehlenden wirtschaftlichen Tragbarkeit des Eingriffs für den Träger des Rechts
(vgl. Enrico Riva, Wohlerworbene Rechte- Eigentum-Vertrauen, 2007, S. 156). Das
Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist darauf gerichtet, den Wert
rechtmässig getätigter Investitionen zu bewahren. Wer die aus dem
wohlerworbenen Recht fliessenden Befugnisse umsetzt und zu diesem Zweck
Investitionen tätigt, soll bezüglich der wirtschaftlichen Folgen, in deren
Erwartung er seinen Investitionsentscheid fällte, vor staatlichen
Beeinträchtigungen geschützt sein. Es muss möglich sein, während der
angenommenen Existenzdauer des geschaffenen Werks die Investitionen zu
amortisieren, fremdes und eigenes Kapital angemessen zu verzinsen, die
laufenden Kosten zu decken und eine ausreichende Liquidität aufrechtzuerhalten.
Um diese Ziele zu erreichen, muss das Werk den nötigen Ertrag abwerfen.
Wirtschaftlich tragbar sind staatliche Eingriffe daher, wenn sie in ihren
Auswirkungen diese Mindestrentabilität des Werks intakt lassen. Das Kriterium
der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist folglich auf die Erhaltung der
wirtschaftlichen Existenzfähigkeit eines Werks und auf den Investitionsschutz
ausgerichtet und basiert damit auf den gleichen Prinzipien, welche die
Eigentumsgarantie und den Vertrauensschutz bestimmen (Riva, a.a.O., S. 114 f.;
vgl. hierzu auch BGE 127 II 69 E. 5a S. 75 f.; 126 II 171 E. 4b S. 181 f.; 125
II 591 E. 6a und b S. 600 f.).

4.6 Der angefochtene Entscheid verletzt auch insoweit kein Bundesrecht:
Nach den willkürfrei getroffenen Feststellungen der kantonalen Behörden kann
durch die Entfernung jedes zweiten Rechenstabs und durch die Anpassung der
Steuerung verhindert werden, dass der Grobrechen in Zeiten eines
Wasserabflusses von unter 10 m3 pro Sekunde derart stark mit Geschwemmsel - wie
insbesondere Laub - belegt ist, dass die Stromproduktion massgeblich sinken
würde. Dementsprechend ist nicht erstellt, dass dem konkreten Zeitpunkt, zu
welchem die Stauraumspülungen ausgeführt werden dürfen, die von der
Beschwerdeführerin behauptete entscheidende Bedeutung zukommt. Die Vorinstanz
konnte mithin, ohne in Willkür zu verfallen, davon ausgehen, das neue Regime
führe nicht zu einer bedeutenden Verminderung der Stromproduktion.
Soweit die Beschwerdeführerin sich bezüglich allfälliger Mehrkosten auf das
Wirtschaftlichkeitsgutachten der V.________ AG vom 30. August 2010 beruft, kann
sie hieraus nichts Entscheidendes zu ihren Gunsten ableiten. Die Gutachterin
schätzt zwar die Mehrkosten für die Entfernung des Treibguts, die Reinigung des
Grobrechens und die Entsorgung der Abfälle bzw. des organischen Kleinmaterials
auf Fr. 17'000.-- bis Fr. 22'000.-- pro Jahr. Diese Zahlen basieren jedoch auf
der Annahme, es könnten jährlich nur noch acht bis zehn manuell ausgelöste
Stauraumspülungen bei einer Wasserführung über 10 m3 pro Sekunde durchgeführt
werden. Die Vorinstanz geht in ihrem Entscheid jedoch willkürfrei davon aus,
dass mit dem neuen Regime ebenso viele Stauraumspülungen wie in den vergangenen
Jahren möglich sind (rund 27 Spülungen). Zudem wird im Entscheid des
Regierungsrats (nach Anpassung des Grobrechens) auf weitergehende Vorgaben
betreffend Einsammeln und Entsorgen von Treibgut verzichtet, sodass der geltend
gemachte Arbeitsaufwand wegfällt. Da die Gutachterin mithin von weniger
Stauraumspülungen ausgeht und der von ihr veranschlagte Mehraufwand für die
fachgerechte Entsorgung von organischem und anorganischem Kleinmaterial nicht
anfallen muss, sind auch die jährlichen Kosten von Fr. 17'000.-- bis Fr.
22'000.-- nicht ausgewiesen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann
das Gutachten daher nicht als Grundlage für die Bezifferung allfälliger
Mehrausgaben herangezogen werden.
Auch wenn aufgrund der Anpassung des Grobrechens (Herausbrechen jedes zweiten
Rechenstabs) mit mehr Geschwemmsel vor der Turbinenanlage zu rechnen ist und
hierdurch gewisse Mehrkosten anfallen, so wird die wirtschaftliche Tragbarkeit
der Massnahmen nicht in Frage gestellt. Denn entgegen der unter Verweis auf das
Gutachten der V.________ AG vom 30. August 2010 aufgestellten Behauptung der
Beschwerdeführerin kann nicht gesagt werden, mit der festgesetzten
Dotierwassermenge von 200 respektive 250 Litern pro Sekunde sei der finanzielle
Spielraum für weitere Massnahmen gänzlich ausgereizt worden:
Die V.________ AG hat die Gestehungskosten der Wasserkraftnutzung anhand von
zwei unterschiedlichen Methoden - Berechnung nach den in der Buchhaltung
ausgewiesenen Werten oder Berechnung nach dem Anlagezeitwert - eruiert. In der
Periode 2003 bis 2009 beliefen sich die Gestehungskosten demgemäss
durchschnittlich auf 12.30 Rappen pro Kilowattstunde (Buchwert) respektive auf
15.58 Rappen pro Kilowattstunde (Anlagezeitwert), dies in Bezug gesetzt zum
mittleren Ertrag der Stromproduktion von 15 Rappen pro Kilowattstunde. Ihren
Berechnungen hat die V.________ AG in der Folge Gestehungskosten von 14-15
Rappen pro Kilowattstunde zugrunde gelegt. Gestützt darauf hat sie gefolgert,
die wirtschaftlich tragbare Dotierwassermenge betrage 250 Liter Wasser pro
Sekunde, was eine Produktionseinbusse von 2,1 % respektive eine (noch tragbare)
Erhöhung der Gestehungskosten um 0,31 Rappen pro Kilowattstunde bedeuten würde.
Damit hat die Gutachterin nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse, d.h. auf
die Buchwerte abgestellt, sondern eine Modellrechnung unter Berücksichtigung
kalkulatorischer Abschreibungen vorgenommen. Sind jedoch, wie vorliegend, die
Werkanlagen gemäss der Buchhaltung zum grossen Teil abgeschrieben, so ist es
sachgerecht, für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit den
tatsächlichen Aufwand heranzuziehen. Dementsprechend darf sich die Beurteilung
für die Zeitspanne 2003 bis 2009 an Gestehungskosten von 12.30 und nicht von
14-15 Rappen pro Kilowattstunde orientieren. So betrachtet kann entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, mit der Festsetzung
einer Dotierwassermenge von 250 Litern Wasser pro Sekunde sei der Spielraum für
weitere entschädigungslos zu duldende Massnahmen bereits ausgeschöpft worden.
Auch im Übrigen hat die Gutachterin insbesondere bezogen auf die
durchschnittliche jährliche Stromproduktion (879'000 Kilowattstunden), die
zumutbare Ertragseinbusse (2-3 %) und die Betriebskosten (insbesondere hoher
Personalaufwand) eher vorsichtige, d.h. für die Beschwerdeführerin vorteilhafte
Annahmen getroffen, die noch auf eine gewisse Marge hindeuten. Ferner ist
darauf hinzuweisen, dass im Gutachten eine Dotierung von ca. 250 Litern Wasser
pro Sekunde als zumutbar erachtet worden ist, der Regierungsrat die
Dotierwassermenge in den Monaten Oktober bis und mit Mai jedoch auf (bloss) 200
Liter pro Sekunde festgesetzt hat.
Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die vom Regierungsrat zusätzlich zur
festgesetzten Dotierwassermenge angeordneten Auflagen zur Stauraumspülung als
wirtschaftlich tragbar erachten dürfen, ohne dadurch gegen Bundesrecht zu
verstossen.

5.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie
dem Bundesamt für Umwelt BAFU schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner