Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.118/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_118/2012

Urteil vom 2. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger,
nebenamtliche Bundesrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiber Geisser.

Verfahrensbeteiligte
X.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bruno Beeler,

gegen

Gemeinderat A.________,
Amt für Landwirtschaft, Strukturverbesserungen, Postfach 5183, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Baubewilligung; Wiedererwägung, Abbruchbefehl,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Dezember 2011 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Schwyz, Kammer III.

Sachverhalt:

A.
A.a X.A.________ ist Eigentümer der in der Landwirtschaftszone der Gemeinde
A.________/SZ befindlichen Liegenschaft KTN xxxx. Am 23. Dezember 2002 erteilte
ihm der Gemeinderat A.________ die Baubewilligung für den Neubau eines
Zweifamilienhauses mit Einliegerwohnung. Die gleichzeitig eröffnete
Raumplanungsbewilligung des damaligen Meliorationsamtes des Kantons Schwyz vom
10. Dezember 2002 (heute zuständig: Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz)
wurde zum integrierenden Bestandteil der Baubewilligung erklärt; gemäss deren
Ziffer 2 ist das alte Wohnhaus bis spätestens ein Jahr nach Bezug des Neubaus
vollständig abzubrechen. Die Baubewilligung erwuchs in Rechtskraft. Der Bezug
der ersten Wohnung im Neubau erfolgte im Oktober 2004 (Sohn des
Beschwerdeführers), der zweiten im April 2005 (Mieter) und der dritten Wohnung
im April 2007 (Mieter).
A.b Bei der Schlussabnahme des Neubaus am 30. Oktober 2007 wurde festgestellt,
dass das alte Wohnhaus noch nicht abgebrochen worden war. Der Gemeinderat
A.________ forderte deshalb X.A.________ am 26. Mai 2008 auf, das alte Wohnhaus
auf KTN xxxx bis spätestens zum 31. Dezember 2008 vollständig abzubrechen.
Dagegen erhob X.A.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz
Verwaltungsbeschwerde und beantragte unter anderem, der Abbruch des Wohnhauses
sei auf 20 Jahre aufzuschieben. Auf Ersuchen des Gemeinderates A.________ und
des Amtes für Landwirtschaft wurde das Verfahren sistiert, und es fanden
Gespräche zwischen X.A.________ und den involvierten Behörden statt. Mit
Eingabe vom 30. Oktober 2009 beantragte X.A.________, vom Abbruch des
Wohnhauses Nr. yyy auf KTN xxxx sei abzusehen, eventuell sei davon bis nach dem
Tod von Herrn und Frau X.A.________ und X.B.________ abzusehen. Mit Beschluss
vom 24. November 2009 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde nicht ein und
überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 20. Januar 2010 ab und
verfügte, dass das alte Wohnhaus B.________ Gebäude Nr. yyy auf KTN xxxx innert
sechs Monaten seit Rechtskraft dieses Beschlusses vollständig abzubrechen sei.
Dieser Verwaltungsgerichtsentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.c Der Gemeinderat ergänzte am 22. Februar 2010 in Nachachtung des Entscheides
des Verwaltungsgerichtes vom 20. Januar 2010 den Abbruchbefehl mit folgenden
Vollstreckungsmassnahmen: Es werde festgestellt, dass das Verwaltungsgericht in
seinem Entscheid vom 20. Januar 2010 festgelegt habe, das alte Wohnhaus
B.________ (Gebäude Nr. yyy auf KTN xxxx) sei innert sechs Monaten seit
Rechtskraft des Beschlusses vom 26. Mai 2008 vollständig abzubrechen (Ziffer
1). Komme X.A.________ der Aufforderung gemäss Ziffer 1 nicht oder nicht
fristgemäss nach, so werde er gestützt auf Art. 292 des Strafgesetzbuches
angezeigt (Ziffer 2.1) und es werde ihm für jeden Tag der Nichterfüllung der
Vorgaben eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-- angedroht (Ziffer 2.2).

B.
B.a Mit Eingabe vom 28. September 2010 stellte X.A.________ beim Gemeinderat
A.________ ein Wiedererwägungsgesuch, mit dem er beantragte, vom Abbruch des
Wohnhauses Nr. yyy auf KTN xxxx sei bis nach dem Tod von Herrn und Frau
X.A.________ und X.B.________ abzusehen. Der Gemeinderat A.________ leitete das
Gesuch am 18. Oktober 2010 an den Regierungsrat des Kantons Schwyz weiter,
welcher es an das Amt für Landwirtschaft überwies.
B.b Am 14. Februar 2011 trat das Amt für Landwirtschaft auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht ein. In Ziffer 2 hielt es den Gemeinderat
A.________ an, X.A.________ eine kurze Frist zum vollständigen Abbruch des
alten Wohnhauses B.________ (Gebäude Nr. yyy auf KTN xxxx) anzusetzen.
Der Gemeinderat A.________ eröffnete am 28. Februar 2011 X.A.________ die
Verfügung des Amtes für Landwirtschaft vom 14. Februar 2011 und stellte fest,
dass das Amt für Landwirtschaft mit Verfügung vom 14. Februar 2011 auf das
Wiedererwägungsgesuch von X.A.________ nicht eingetreten sei. Die mit GRB Nr.
zz-zzzz vom 22. Februar 2011 (richtig: 2010) festgelegte Frist werde neu
festgesetzt und betrage vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Beschlusses und
der Verfügung des Amtes für Landwirtschaft vom 14. Februar 2011 an vier Monate.
B.c X.A.________ erhob sowohl gegen die Verfügung des Amtes für Landwirtschaft
vom 14. Februar 2011 als auch gegen den Beschluss des Gemeinderates A.________
vom 28. Februar 2011 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde. Der
Regierungsrat wies mit Beschluss vom 17. August 2011 die Beschwerden ab, soweit
er darauf eintrat. Am 21. Dezember 2011 wies das hierauf angerufene
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, die Beschwerde ab.

C.
Dagegen führt X.A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2011, der Beschluss des Regierungsrates
vom 17. August 2011, der Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde A.________ vom 28.
Februar 2011 sowie die Verfügung des Amtes für Landwirtschaft vom 14. Februar
2011 seien vollumfänglich aufzuheben. In Wiedererwägung der Baubewilligung vom
23. Dezember 2002 sei der Abbruch des Wohnhauses Nr. yyy des Beschwerdeführers
auf dem Grundstück KTN xxxx A.________ bis zum 30. September 2021, "ev. bis
wann", aufzuschieben. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückzuweisen.

D.
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schliesst auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Amt für Raumentwicklung
des Kantons Schwyz und das Bundesamt für Raumentwicklung haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet. Der Gemeinderat A.________ liess sich nicht
vernehmen. In der Replik hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren
fest.

E.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
erteilt.

Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ihm liegt ein
Beschwerdeverfahren über ein Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf einen
Abbruchbefehl einer Liegenschaft und damit eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit zugrunde (Art. 82 lit. a BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251, 409
E. 1.1 S. 411). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der
Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen. Er ist
Eigentümer der Liegenschaft, die Gegenstand des allenfalls in Wiedererwägung zu
ziehenden Abbruchbefehls ist, und ist damit durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt. Er hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des Urteils der Vorinstanz, weshalb er zur Beschwerde beim
Bundesgericht berechtigt ist (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 und 1.3
hiernach einzutreten.

1.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet
das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten
werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt.
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grund-rechten geltend
gemacht wird. Diese prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur
insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen gelten die gleichen
Begründungsanforderungen, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b des
Bundesrechtspflegegesetzes (OG; BS 3 531) für die staatsrechtliche Beschwerde
gegolten haben (BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; je mit
Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
welche Rechts-sätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid
verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene
und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des
Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im
Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen).
Ob die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen im Einzelnen genügt,
bleibt im jeweiligen Sachzusammenhang zu prüfen.

1.3 Nicht einzutreten ist auf die Eventualanträge des Beschwerdeführers, auch
die Entscheide des Regierungsrates und des Gemeinderates A.________ sowie die
Verfügung des Amtes für Landwirtschaft aufzuheben. Unterinstanzliche Entscheide
sind mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht
selbstständig anfechtbar. Sie werden mit Blick auf den Devolutiveffekt durch
den Entscheid der letzten kantonalen Instanz ersetzt und gelten inhaltlich mit
der dagegen gerichteten Beschwerde als mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E.
1.4 S. 144 mit Hinweis).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines verfassungs-rechtlichen
Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in verschiedener
Hinsicht.
2.1.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe sich
geweigert, auf die alte Abbruchfrist überhaupt noch zurückzukommen. Unter
Ziffer 5.5, Seite 12, des angefochtenen Entscheides, habe sich das
Verwaltungsgericht bloss pro forma (nicht effektiv) zur Verhältnismässigkeit
der Abbruchfrist geäussert, und zwar mit einem einzigen Halbsatz. Die
Vorinstanz habe sich mit den neuen Sachverhaltselementen bzw. mit der Notlage
des Beschwerdeführers nur pro forma auseinandergesetzt. Sie habe die
persönliche Situation des Beschwerdeführers auch nicht dem öffentlichen
Interesse gegenübergestellt. Durch die fehlende Auseinandersetzung mit allen
relevanten Sachvorbringen habe die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer
den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
2.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die
Vorbringen der Beschwerdeführer tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer
Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit
Hinweis). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen
und auf die es seinen Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit
Hinweisen).
2.1.3 Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Abbruchpflicht und deren Einhaltung
mit Bezug auf die Erhaltung der Zonenkonformität eine conditio sine qua non
sei. Daraus sei wiederum zwingend zu folgern, dass der Bewilligungsbehörde bei
der Bemessung der Abbruchfrist nur ein geringer Ermessensspielraum zukomme,
ansonsten in rechtswidriger Weise längerfristig zonenwidrige Verhältnisse
toleriert würden. Mit der Konsumation der Raumplanungsbewilligung sei zwingend
die Auflage betreffend Abbruchpflicht umzusetzen. Davon könne höchstens
abgesehen werden, wenn sich nachträglich eine zusätzliche Wohnraumerweiterung
als rechtmässig erweise. Dies werde indes vor Verwaltungsgericht weder geltend
gemacht noch sei ein solcher Sachverhalt erkennbar. Der Beschwerdeführer wende
sinngemäss vielmehr ein, die Abbruchfrist sei wegen der angeführten veränderten
Verhältnisse nachträglich fehlerhaft geworden. Dies würde dann zutreffen, wenn
die veränderten Verhältnisse, wären sie bereits im Bewilligungsverfahren
eingetreten, eine längere Abbruchfrist zur Folge gehabt hätten. Solches müsse
jedoch klar verneint werden, zumal eine überlange Abbruchfrist wegen des
zonenwidrigen Zustandes per se nicht zulässig wäre. Hätte sich im Zeitpunkt der
Bewilligungserteilung die Sachlage so dargestellt, dass die Hofübergabe und
Weiterführung des Landwirtschaftsbetriebes wegen der gescheiterten Ehe des
Sohnes, der daraus entstehenden Finanzierungsschwierigkeiten, der verschärften
Voraussetzungen für Direktzahlungen, der Verpachtung der landwirtschaftlichen
Nutzflächen, der ARA-Anschlusspflicht sowie des Alters und der Krankheit des
Beschwerdeführers nicht möglich gewesen wäre, hätte sich nicht die Frage einer
verlängerten Abbruchfrist, sondern vielmehr der Bewilligungsfähigkeit des
Ersatzbaus gestellt. Aus dem Umstand, dass die Bewilligungsfähigkeit aufgrund
der nachträglich veränderten Verhältnisse allenfalls fragwürdig erscheine,
könne der Beschwerdeführer nach der Konsumation der Baubewilligung, die er im
Übrigen in Kenntnis der heiklen Finanzierung vorgenommen habe, nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Mit der Gewährung einer überlangen Abbruchfrist würde die
Frage der Rechtmässigkeit vielmehr zusätzlich verschärft. Der Beschwerdeführer
habe im Wissen um die Auflage den Ersatzbau erstellt, worauf er zu behaften
sei. Selbst wenn die veränderten Verhältnisse nachträglich wiedererwägungsweise
unter dem Titel der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen wären, sei dem mit
der bereits rechtlich und faktisch eingeräumten Verlängerung um mehr als drei
Jahre mehr als Genüge getan.
2.1.4 Damit hat sich die Vorinstanz entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers mit der Frage, ob veränderte Verhältnisse vorliegen,
auseinandergesetzt und auf nachvollziehbare Weise dargelegt, weshalb keine
wesentlich veränderten Verhältnisse anzunehmen seien, welche die anbegehrte
Verlängerung der Abbruchfrist rechtfertigen würden. Auch hat die Vorinstanz die
privaten Interessen des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen
gegenübergestellt, indem sie erwogen hat, dass das erhebliche öffentliche
Interesse an der Durchsetzung der Zonenkonformität einem weiteren
Entgegenkommen zugunsten des Beschwerdeführers widersprechen würde. Zudem hat
die Vorinstanz Überlegungen zur Verhältnismässigkeit einbezogen. Obschon die
Vorinstanz der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, hat
sie ihm gleichwohl Gehör gewährt. Von einer Verletzung des verfassungsmässigen
Anspruchs auf rechtliches Gehör kann in diesem Punkt daher keine Rede sein.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im
Weiteren darin verletzt, dass sich die Vorinstanz geweigert habe, auf die
Wiedererwägung überhaupt einzutreten. Die Verhältnisse hätten sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert, so dass ein bundesrechtlicher Anspruch
auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches bestehe. Die neuen Tatsachen seien
nicht zur Kenntnis genommen worden.
2.2.2 Die Verwaltungsbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen ihre
Verfügungen in Wiedererwägung ziehen. Sie sind dazu angehalten, soweit sich
eine entsprechende Pflicht aus einer gesetzlichen Regelung oder einer
konstanten Verwaltungspraxis ergibt; überdies leitet sich aus Art. 29 BV ein
Anspruch auf Wiedererwägung ab, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten
Entscheid erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller Tatsachen und
Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder
die schon damals geltend zu machen, für ihn rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder hierzu keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung oder
Revision darf aber nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in
Frage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu
umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181; 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; 127 I 133 E. 6
S. 137 f.; 124 II 1 E. 3a S. 5 f.; 120 Ib 42 E. 2b S. 46 f.; 113 Ia 146 E. 3a
S. 152; Urteile 1C_217/2010 vom 3. Februar 2011 E. 3.3; 2C_274/2009 vom 28.
Oktober 2009 E. 2.2).
2.2.3 Das Verwaltungsgericht ist in seinem Entscheid zum Schluss gekommen, dass
die Vorinstanzen zu Recht keine wesentlichen Veränderungen angenommen hätten,
um die angestrebte Verlängerung der Abbruchfrist zu rechtfertigen. Es ging
vielmehr davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten veränderten
Verhältnisse (Unmöglichkeit der Hofübergabe und Weiterführung des
Landwirtschaftsbetriebes wegen der gescheiterten Ehe des Sohnes, daraus
entstehende Finanzierungsschwierigkeiten, strengere Voraussetzungen für
Direktzahlungen, Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen,
ARA-Anschlusspflicht, Kosten für neuen Deckbelag der Zufahrtsstrasse und
Dachsanierung sowie Alter und Krankheit des Beschwerdeführers), wären sie im
Zeitpunkt der Raumplanungsbewilligung bekannt gewesen, die
Bewilligungsfähigkeit des Ersatzbaus an sich in Frage gestellt hätten. Insofern
hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer aus der wegen
nachträglich veränderter Verhältnisse allenfalls im Nachhinein fragwürdig
erscheinenden Bewilligungsfähigkeit der Ersatzbaute im Hinblick auf die Dauer
der Abbruchfrist nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Was der
Beschwerdeführer dagegen einwendet, erschöpft sich in appellatorischer Kritik
am angefochtenen Entscheid. Er beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge
nochmals darzulegen, ohne in rechtsgenüglicher Weise eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör darzutun (vgl. oben E. 1.2). Auf die
entsprechende Rüge ist folglich nicht einzutreten.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
unrichtig und unvollständig festgestellt, weil sie den vom Beschwerdeführer im
Detail geschilderten und belegten Sachverhalt, so die neuen Sachumstände seit
der erstmaligen Anordnung der Abbruchfrist, gar nicht erst festgestellt habe.
Die fehlende Feststellung dieser neuen Sachumstände verhindere eine
Neubeurteilung der Abbruchfrist. Die Behebung dieses Sachverhaltsmangels sei
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend.

3.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt
oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105
Abs. 2 BGG). Der Einwand, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig
festgestellt worden, ist gleichzusetzen mit der Willkürrüge (BGE 137 I 58 E.
4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Diese Rüge, welche rechtsgenüglich
substantiiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl.
BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG).

3.3 Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsermittlung erweist
sich als unbegründet. Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz die vom
Beschwerdeführer seit der erstmaligen Anordnung der Abbruchfrist angeführten
veränderten Sachumstände unbeachtet liess. Diese Umstände werden im
angefochtenen Entscheid ausdrücklich mehrmals erwähnt und auch gewürdigt
(Ziffern 2, 4 und 5 des angefochtenen Entscheides).

4.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes nach Art. 9 BV
rügt, lässt er es bei einer appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Urteil
bewenden und bringt nichts vor, was geeignet wäre, die verwaltungsgerichtlichen
Erwägungen verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Insbesondere setzt er sich
nicht substantiiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt
nicht dar, inwiefern diese Bundesrecht verletzen. Auf diesen Einwand ist nicht
einzutreten (vgl. oben E. 1.2).

5.
5.1 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann.

5.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 BGG). Parteientschädigungen sind
keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat A.________, dem Amt
für Landwirtschaft, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für
Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Geisser