Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.10/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_10/2012

Urteil vom 6. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________ jun., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael
Mráz,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Tschechische Republik,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Dezember 2011 des Bundesstrafgerichts,
II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Prag führt gegen X.________ und seinen gleichnamigen
Vater ein Strafverfahren wegen Gläubigerschädigung und Geldwäscherei.

Mit Rechtshilfeersuchen vom 25. Februar 2010, ergänzt am 13. August 2010, bat
sie die Schweiz um Ermittlungen bei Banken.

Mit Schlussverfügung vom 25. März 2011 ordnete die Staatsanwaltschaft I des
Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft I) die Herausgabe von
Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an.

Die von X.________ jun. dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht
(II. Beschwerdekammer) am 20. Dezember 2011 ab; ebenso den Antrag auf
Sistierung.

B.
X.________ jun. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben; das
Rechtshilfeverfahren der Staatsanwaltschaft I sei zu sistieren, bis das in der
gleichen Angelegenheit im Fürstentum Liechtenstein geführte
Rechtshilfeverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei.

C.
Das Bundesstrafgericht und die Staatsanwaltschaft I haben auf Gegenbemerkungen
verzichtet.

Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten. Es hält dafür, es fehle an der
Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG.

X.________ jun. hat eine Replik eingereicht. Er hält an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er
unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich
betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein
besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1
S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung
anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist,
steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E.
1.3.1 S. 160 mit Hinweis).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine
Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender
Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung
erfüllt ist.

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3
BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines
allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2 Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84
Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

Der Beschwerdeführer hatte vor Vorinstanz den Antrag auf Sistierung des
Verfahrens gestellt, den diese (angefochtener Entscheid S. 13 ff. E. 5.1 f.)
ablehnte. Der Beschwerdeführer bringt vor, dies verletze Bundesrecht. Das
Rechtshilfeersuchen an die Schweiz stütze sich auf Bankunterlagen, welche die
tschechischen Behörden aus dem Fürstentum Liechtenstein erhalten hätten.
Letzteres habe die Rechtshilfe inzwischen verweigert. Der Vertreter des
Beschwerdeführers im Fürstentum Liechtenstein sei derzeit im Begriff, dort
einen Antrag vorzubereiten, mit dem die bereits an Tschechien übermittelten
Bankunterlagen zurückgerufen werden sollen. Erfolgte ein derartiger Rückruf,
wäre dem tschechischen Rechtshilfeersuchen an die Schweiz die Grundlage
entzogen und dürfte keine Rechtshilfe gewährt werden.

Ob das Fürstentum Liechtenstein die vom Beschwerdeführer erwähnten
Bankunterlagen je zurückrufen und wann dies gegebenenfalls der Fall sein wird,
ist ungewiss, zumal sein Vertreter im Fürstentum Liechtenstein den
entsprechenden Antrag dort offenbar noch nicht einmal förmlich eingebracht hat.
Auf Spekulationen darüber brauchte sich die Vorinstanz nicht einzulassen. Art.
17a Abs. 1 IRSG statuiert das Gebot der raschen Erledigung. Danach erledigt die
zuständige Behörde die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug. Dies
gilt auch für das Bundesstrafgericht (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération
judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl. 2009, S. 237). Mit Blick
darauf ist es - jedenfalls im Ergebnis - nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz die Sistierung abgelehnt hat. Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht
ersichtlich.

Unter diesen Umständen kann der vorliegende Fall nicht als besonders bedeutend
eingestuft werden. Die Beschwerde ist daher unzulässig.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons
Zürich, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für
Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri