Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.105/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_105/2012

Urteil vom 20. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________Stiftung, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Daniel
Bögli,
Einwohnergemeinde Bern, vertreten durch die Baubewilligungsbehörde,
Bauinspektorat,
Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse
11, 3011 Bern.

Gegenstand
Baubewilligungsverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Dezember 2011 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Erwägungen:

1.
Die Y.________Stiftung, reichte am 16. Februar 2010 bei der Einwohnergemeinde
Bern ein Baugesuch ein, um das bestehende Angestelltenbistro am Pappelweg 24 in
Bern neu als öffentlichen Gastgewerbebetrieb ohne Alkoholausschank zu führen.
Gegen das Bauvorhaben erhob X.________ Einsprache. Das Bauinspektorat der Stadt
Bern stellte im Verlaufe des Verfahrens fest, dass die Y.________Stiftung das
ursprünglich als Autoeinstellhalle bewilligte Sockelteilgeschoss der
Liegenschaft seit 1996 als Brockenstube nutzt, wofür eine entsprechende
Baubewilligung nicht vorhanden sei. Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 sistierte
das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland deshalb das
Baubewilligungsverfahren betreffend den Gastgewerbebetrieb, bis ein endgültiger
Entscheid über die nicht baubewilligten Nutzungsänderungen und Installationen
des gesamten Betriebes vorliege. In diesem Zusammenhang reichte die
Y.________Stiftung am 21. Juli 2011 bei der Einwohnergemeinde Bern ein
nachträgliches Baugesuch ein.

2.
Gegen die Sistierungsverfügung reichte X.________ am 6. Juli 2011 eine
Beschwerde ein, auf welche die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons
Bern mit Entscheid vom 18. August 2011 nicht eintrat. Dagegen erhob X.________
am 28. September 2011 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte u.a. eine
Wiederherstellungsverfügung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat mit
Urteil des Einzelrichters vom 23. Dezember 2011 auf die Beschwerde nicht ein.
Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass vor dem Verwaltungsgericht
einzig der Zwischenentscheid betreffend die Sistierung angefochten sei. Der
Beschwerdeführer ziele mit seinen Begehren über den Streitgegenstand hinaus,
weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Ebenfalls nicht
einzutreten sei auf Begehren, die der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist eingereicht habe.

3.
X.________ führt mit Eingaben vom 9. und 13. Februar 2012 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern vom 23. Dezember 2011. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung im verwaltungsgerichtlichen
Urteil nicht auseinander. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die
Begründung, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, bzw. das Urteil
selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde
genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E.
1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.
Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob es sich beim angefochtenen
verwaltungsgerichtlichen Urteil überhaupt um einen anfechtbaren Entscheid im
Sinne von Art. 93 BGG handelt.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Bern sowie der Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli