Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.101/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_101/2012

Urteil vom 16. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bruno Hediger, Bezirksrichter, c/o Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026
Zürich, Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach, 8036
Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090
Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
X.________ erstattete mit Schreiben vom 8. August 2011 Strafanzeige gegen Bruno
Hediger sowie gegen weitere Personen wegen Amtsmissbrauchs, Vermögens- und
Urkundendelikte. Dabei machte X.________ u.a. geltend, dass Bruno Hediger als
Mietgerichtspräsident im Rahmen einer Mietgerichtsverhandlung vom 29. Juni 2005
wichtige Fakten (Gegenforderungen betreffend Mieterschaden) weggelassen bzw.
entsprechende Hinweise darauf aus den Akten entfernt habe. Weiter habe er das
Ehepaar Y.________ angestiftet, ihre Forderung fünf Jahre später ein weiteres
Mal einzureichen, um ihm einen finanziellen Schaden zuzufügen. Anlässlich der
Verhandlung vom 24. März 2010 habe der Angezeigte den Einwand, dass über diese
Forderung schon vor fünf Jahren entschieden worden sei, in willkürlicher Art
und Weise unterdrückt.

2.
Da es sich bei Bruno Hediger um einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB
handelt, überwies die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Strafanzeige
an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Antrag,
über die Ermächtigung zur Strafverfolgung bzw. das Nichteintreten auf die
Anzeige zu entscheiden. Mit Beschluss vom 5. Januar 2012 verweigerte die III.
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Ermächtigung zur
Strafverfolgung gegen Bruno Hediger. Die Strafkammer kam zum Schluss, dass in
keinerlei Hinsicht von einem strafrechtlich relevanten Verhalten des
Bezirksrichters auszugehen sei.

3.
X.________ führt mit Eingaben vom 6. und 7. Februar 2012 (Postaufgabe 10.
Februar 2012) Beschwerde gegen den Beschluss der III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Januar 2012. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Streitgegenstand ist vorliegend die verweigerte Ermächtigung zur
Strafverfolgung im Verfahren gegen den Beschwerdegegner. Soweit der
Beschwerdeführer Anträge stellt, die ausserhalb des Streitgegenstandes liegen,
kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.

5.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen sinngemäss eine
Befangenheit der Strafkammer geltend machen will, genügt die Beschwerde den
Begründungsanforderungen nicht, da nicht dargelegt wird, inwiefern ein
Befangenheitsgrund im Sinne des Gesetzes bzw. der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung vorliegen sollte. Hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses
setzt sich der Beschwerdeführer mit seiner hauptsächlich appellatorischen
Kritik nur mangelhaft mit der Begründung der Strafkammer auseinander. So führte
die Strafkammer beispielsweise aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers
anlässlich der Verhandlung vom 24. März 2010 gegen die geltend gemachte
Fälschung spreche. Inwiefern dieser Schluss verfassungswidrig sein soll, legt
der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar. Aus seinen Ausführungen ergibt
sich nicht, inwiefern die Begründung des angefochtenen Beschlusses bzw. der
Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die
Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf
sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb
über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

6.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I, der
Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli