Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.9/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_9/2012

Urteil vom 17. Januar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1,
9001 St. Gallen.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. November 2011 der Anklagekammer des
Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1.
Am 8. Januar 1996 ereignete sich in Bosnien ein Verkehrsunfall, bei dem die
Ehefrau von X.________ tödliche Verletzungen erlitt und seine damals zehn
Monate alte Tochter verletzt wurde. Im Zusammenhang mit diesem Verkehrsunfall
reichte X.________ am 8. April 2011 eine Klage ein gegen die Vertreter der
Y.________AG, Basel, den Vertreter der Z.________ und den Vertreter der
V.________. Das Untersuchungsamt St. Gallen trat mit Verfügung vom 31. August
2011 auf die Strafklage nicht ein. Es führte dabei u.a. aus, dass aus dem nur
teilweise verständlichen Schreiben vom 8. Januar 1996 hervorgehe, X.________
sei mit der aus dem Unfall resultierenden finanziellen Abgeltung nicht
zufrieden. Allfällige Handlungen im Zusammenhang mit den erhobenen Vorwürfen
hätten im Ausland stattgefunden und es fehle an einem Anknüpfungspunkt für die
Eröffnung eines Strafverfahrens in der Schweiz.

2.
Am 9. September 2011 erhob X.________ Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung des Untersuchungsamts St. Gallen. Die Anklagekammer
des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. November 2011
ab. Die Anklagekammer führte zur Begründung zusammenfassend aus, das
Untersuchungsamt sei zu Recht auf die Strafklage nicht eingetreten, da keine
Anhaltspunkte für ein mutmasslich strafbares Verhalten im Zusammenhang mit dem
angezeigten Sachverhalt ersichtlich seien. Es sei namentlich nicht Aufgabe der
Strafbehörden, die zivilrechtlichen Entschädigungsverfahren auf deren
Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 20. Dezember 2011 (Postaufgabe 3. Januar 2012)
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St.
Gallen. Da der Entscheid der Anklagekammer der Beschwerde nicht beilag,
forderte ihn das Bundesgericht mit Verfügung vom 6. Januar 2012 auf, diesen bis
spätestens am 23. Januar 2012 nachzureichen. Der Beschwerdeführer kam innert
Frist dieser Aufforderung nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung
von Vernehmlassungen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
mit der Begründung im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Er legt nicht
im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung, die zur Abweisung seiner Beschwerde
führte, bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie
nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über
die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsamt St. Gallen und
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli