Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.84/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_84/2012

Urteil vom 13. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Hans Maurer, Leitender Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Zweierstrasse 25, Postfach, 8036 Zürich,
Martin Bürgisser, Oberstaatsanwalt, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090
Zürich.

Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Untersuchung; Ablehnung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. Oktober 2011 des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
Am 4. April 2011 erstattete X.________ bei der Oberstaatsanwaltschaft Zürich
eine Strafanzeige gegen den Leitenden Staatsanwalt Hans Maurer, dies wegen
dringenden Verdachts der vorsätzlichen Verletzung verschiedener
Strafbestimmungen. Gleichzeitig stellte er ein Ablehnungsbegehren gegen
Oberstaatsanwalt Martin Bürgisser.

Mit Verfügung vom 13. April 2011 nahm die Oberstaatsanwaltschaft gestützt auf
Art. 310 StPO die verlangte Untersuchung nicht anhand.

Hiergegen erhob X.________ Beschwerde. Am 19. August 2011 wurde ihm von Seite
des Obergerichts des Kantons Zürich im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO eine
kurze Nachfrist zur Verbesserung seiner bis dahin als den massgebenden
gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügend erachteten Eingabe gesetzt. Die
betreffende Verfügung gelangte am 12. September 2011 postlagernd in den
Machtbereich des Beschwerdeführers; von da an konnte er sie zur Kenntnis
nehmen. Das Obergericht erwog daher, die Sendung sei gestützt auf die genannte
Bestimmung als per 19. September 2011 zugestellt zu erachten. Die darin
angesetzte fünftägige Frist zur Nachbesserung lief damit am 25. September 2011
ab, weshalb das Obergericht die am 10. Oktober 2011 eingereichte Nachbesserung
der Beschwerdeschrift als verspätet erachtete. Entsprechend ist die III.
Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 24. Oktober 2011
androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gleichzeitig hat sie das
von X.________ mit der Beschwerde gestellte Ausstandsbegehren als
gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2012 führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht.
Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 24. Oktober 2011 sowie
verschiedener diesem vorausgegangener Anordnungen, wobei er die bereits im
obergerichtlichen Verfahren gestellten Begehren bestätigt und teilweise
ergänzt.

Das Bundesgericht hat verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.

3.
Wie dem Beschwerdeführer schon wiederholt mitgeteilt worden ist, ist gemäss
Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht sachbezogen mit den obergerichtlichen
Ausführungen auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern seine Eingaben
im kantonalen Verfahren rechts- bzw. verfassungswidrig behandelt worden sein
sollen. Da die von ihm vorgetragenen Rügen keine hinreichende
Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des von ihm beanstandeten
obergerichtlichen Beschlusses vom 24. Oktober 2011 bzw. der vorangegangenen
Anordnungen darstellen, ist bereits mangels einer genügenden Begründung im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Somit
brauchen die übrigen Eintretensvoraussetzungen nicht weiter erörtert zu werden.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatsanwalt Maurer, dem
Oberstaatsanwalt Bürgisser, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des
Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp