Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.767/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_767/2012

Urteil vom 23. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Arbon, Schlossgasse 4, Postfach 26, 9320 Arbon,
Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des
Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 1. November 2012 des Obergerichts des
Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A.
Gegen X.________ wird ein Strafverfahren geführt. Mit Abschluss der
Strafuntersuchung und Anklageerhebung vor dem Bezirksgericht Arbon ordnete das
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau am 29. Juni 2011 Sicherheitshaft
bis zum 24. September 2011 an. Die Sicherheitshaft wurde vom
Zwangsmassnahmengericht mehrmals verlängert, letztmals mit Entscheid vom 13.
Juni 2012 bis zum 24. Oktober 2012. Die von X.________ dagegen erhobene
Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 12. Juli 2012 ab. Dieser
Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 17./18./19./20. und 25. September 2012 fand vor dem Bezirksgericht Arbon die
Hauptverhandlung statt. Das von X.________ am 18. September 2012 anlässlich der
Hauptverhandlung gestellte Haftentlassungsgesuch leitete die Verfahrensleitung
des Bezirksgerichts mit dem Antrag auf Abweisung dem Zwangsmassnahmengericht
weiter.
Mit Entscheid vom 25. September 2012 verurteilte das Bezirksgericht X.________
wegen mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und Versuchs dazu,
Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und
Versuchs dazu, mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und
Versuchs dazu, mehrfacher Misswirtschaft und Versuchs dazu sowie mehrfacher
Unterlassung der Buchführung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren,
teilweise als Zusatzstrafe und unter Anrechnung der ausgestandenen
Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Zugleich entschied das
Bezirksgericht, die bis zum 24. Oktober 2012 bestehende Sicherheitshaft werde
um weitere sechs Monate, d.h. bis zum 24. April 2013, verlängert.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 wies das Zwangsmassnahmengericht das
Haftentlassungsgesuch von X.________ vom 18. September 2012 ab. Diese Verfügung
focht X.________ nicht an.
Hingegen erhob X.________ mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 Beschwerde gegen den
Haftentscheid des Bezirksgerichts vom 25. September 2012.
Mit Entscheid vom 1. November 2012 hiess das Obergericht die Beschwerde von
X.________ teilweise gut und stellte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
fest, da das Bezirksgericht den Haftentscheid nicht begründet habe. In
materieller Hinsicht, d.h. soweit die Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum
24. April 2013 betreffend, wies es die Beschwerde ab. Die Verfahrenskosten
auferlegte es dem Staat und sprach X.________ eine Entschädigung von Fr. 100.--
zu.

B.
Gegen diesen Entscheid führt X.________ Beschwerde in Strafsachen ans
Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung der
Sicherheitshaft. Des Weiteren sei die ihm für das vorinstanzliche Verfahren
zugesprochene Entschädigung von Fr. 100.-- auf Fr. 1'000.-- zu erhöhen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bezirksgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Die
Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des
Kantons Thurgau und das Obergericht beantragen die Beschwerdeabweisung. Die
Vernehmlassungen sind dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Dieser hält in
seiner Eingabe vom 15. Januar 2013 an seinem Standpunkt fest.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in einer
Strafsache, gegen den gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich die Beschwerde in
Strafsachen offen steht. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde
gegen den selbstständig eröffneten Zwischenentscheid zulässig, da die
umstrittene Fortsetzung der Sicherheitshaft einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG
beschwerdebefugt.
Gegenstand des Verfahrens bilden die Beurteilung der Rechtmässigkeit der
Verlängerung der Sicherheitshaft und die Höhe der dem Beschwerdeführer von der
Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung. Auf die über den Streitgegenstand
hinausgehenden Rügen des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör, da sich die Vorinstanz nicht mit sämtlichen Rügen auseinandergesetzt
habe. Zugleich habe die Vorinstanz diverse Verfahrensrechte missachtet.

2.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind
jedoch nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236).

2.3 Die Vorinstanz hat sich mit den entscheidrelevanten Einwänden des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihren Entscheid begründet. Dem
Beschwerdeführer war es denn auch ohne Weiteres möglich, den Entscheid
sachgerecht anfechten zu können. Eine Verletzung der Begründungspflicht als
Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor. Ebenso
wenig ist ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer mit seinen allgemein
gehaltenen Ausführungen auch nicht substanziiert dargelegt, inwiefern die
kantonalen Behörden weitere Verfahrensrechte wie namentlich den Anspruch auf
ein faires Verfahren oder seine Verteidigungsrechte missachtet haben sollten.

2.4 Zulässig ist auch die von der Vorinstanz vorgenommene Heilung der
erstinstanzlichen Verletzung der Begründungspflicht:
Eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs kann
gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann.
Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.).
Im zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör gewährt und die Verlängerung der Sicherheitshaft unter Verweis auf ihre
früheren Haftentscheide in der gleichen Sache begründet. Ein solcher Verweis
ist zulässig, zumal der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren das
Vorliegen von Haftgründen nicht bestritt und auch nicht behauptete, die
Verhältnisse hätten sich seit dem letzten Haftentscheid geändert. Eine
Rückweisung an die erste Instanz hätte eine unnötige formalistische Verzögerung
zur Folge gehabt und dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen widersprochen (vgl.
auch Urteil 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 3.3 und 3.4).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das Bezirksgericht
zu Unrecht als zur Verlängerung der Sicherheitshaft zuständig erachtet.

3.2 Die Vorinstanz hat zusammenfassend erwogen, nach Art. 231 StPO (SR 312.0)
verschiebe sich die Kompetenz zum Entscheid über die Sicherheitshaft im
Urteilszeitpunkt vom Zwangsmassnahmengericht auf das erstinstanzliche Gericht.
Dies mache Sinn, denn im Zeitpunkt des Urteils habe sich das erstinstanzliche
Gericht naturgemäss intensiv mit dem Fall befasst.

3.3 Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Gemäss Art. 231 Abs. 1
StPO mit dem Randtitel "Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil"
entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte
Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Das Bezirksgericht
erklärte sich folglich zu Recht als zur Verlängerung der Sicherheitshaft
zuständig.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen zur
Verlängerung der Sicherheitshaft und beantragt deren Aufhebung.

4.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist Sicherheitshaft zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und
ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder
der zu erwartenden Sanktion entzieht.
Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich wegen einer Vielzahl von Delikten zu
einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der dringende Tatverdacht ist
damit offensichtlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten
wird. Erfüllt ist auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr. Die Umstände
haben sich seit dem Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011
nicht massgeblich verändert. Das Bundesgericht erwog unter Bezugnahme auf die
willkürfreien Feststellungen der kantonalen Behörden, die Ehefrau des
Beschwerdeführers und die gemeinsame Tochter lebten auf den Philippinen, und
der Beschwerdeführer habe gegenüber den Behörden ausdrücklich angegeben, sein
künftiges Leben mit seiner Familie auf den Philippinen verbringen zu wollen, wo
er den Lebensunterhalt bei seinem Schwiegervater als "Farmer" bestreiten könne.
In der Schweiz hingegen habe der Beschwerdeführer ausser seinem Vater und
seiner Schwester keine engen Bezugspersonen und auch keine Arbeitsstelle in
Aussicht. Es bestehe folglich die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer
Freilassung auf die Philippinen fliehen oder in der Schweiz untertauchen könnte
(Urteil 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.4). Der Beschwerdeführer bringt
nichts vor, was diese Einschätzung zum heutigen Zeitpunkt in Frage stellen
würde. Die Verlängerung der Sicherheitshaft verletzt damit im Grundsatz kein
Bundesrecht.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Dauer der verfügten
Sicherheitshaft und macht geltend, die sechsmonatige Verlängerung hätte ab dem
Entscheiddatum und nicht erst ab dem 24. Oktober 2012 verfügt werden müssen.

5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, mit dem erstinstanzlichen Entscheid falle die
Sicherheitshaft dahin, und diese müsse gegebenenfalls vom erstinstanzlichen
Gericht neu angeordnet werden. Dies habe das Bezirksgericht getan, indem es mit
Entscheid vom 25. September 2012 "die bis 24. Oktober 2012 bestehende
Sicherheitshaft (...) um weitere sechs Monate, d.h. bis 24. April 2013
verlängert" habe.

5.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, endet mit dem
erstinstanzlichen Entscheid die bestehende, vom Zwangsmassnahmengericht
angeordnete Sicherheitshaft (vgl. hierzu Urteil 1B_683/2011 vom 5. Januar 2012
E. 2.2). Das erstinstanzliche Gericht hat gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO zum
Entscheidzeitpunkt darüber zu befinden, ob die Sicherheitshaft weiterzuführen
ist. Gemäss Art. 229 Abs. 3 StPO richtet sich das Verfahren dabei sinngemäss
nach Art. 227 StPO (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 1B_755/2012 vom 17.
Januar 2013 E. 2.1; Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2011, N. 3 zu Art.
231). Art. 227 Abs. 7 StPO bestimmt, dass die Haft jeweils für längstens drei
Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt wird. Ein
Ausnahmefall liegt nach der bundesrätlichen Botschaft vor, "wenn von vornherein
ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch
gegeben" sein wird (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, BBl 2006 1233; vgl. Forster, a.a.O., N. 14 zu Art. 227).

5.4 Angesichts des Umfangs und der Komplexität des gegen den Beschwerdeführer
geführten Verfahrens ist es nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht und
die Vorinstanz im Ergebnis einen Ausnahmefall im Sinne von Art. 227 Abs. 7 StPO
bejaht und die maximal zulässige Dauer der Haftverlängerung von sechs Monaten
ausgeschöpft haben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht explizit in Frage
gestellt.
Hingegen haben das Bezirksgericht und die Vorinstanz verkannt, dass ab dem
erstinstanzlichen Entscheiddatum kein gültiger Rechtstitel mehr besteht für die
vom Zwangsmassnahmengericht ursprünglich bis zum 24. Oktober 2012 angeordnete
Sicherheitshaft. Die sechsmonatige Frist hat folglich nicht erst am 24. Oktober
2013, sondern bereits ab dem Entscheidzeitpunkt zu laufen begonnen. Die vom
Bezirksgericht am 25. September 2012 angeordnete und von der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid bestätigte Verlängerung der Sicherheitshaft um sechs
Monate dauert demnach bis zum 25. März 2013. Unter Vorbehalt einer weiteren
Haftverlängerung ist der Beschwerdeführer spätestens zu diesem Zeitpunkt aus
der Sicherheitshaft zu entlassen.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, soweit sich der Beschwerdeführer gegen
die Dauer der verlängerten Sicherheitshaft wendet.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die ihm zugesprochene
Entschädigung sei mit Fr. 100.-- willkürlich tief angesetzt worden.

6.2 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und
Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO. Erfolgt - wie
im zu beurteilenden Fall - weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch
noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in
andern Punkten, so hat sie nach Art. 436 Abs. 2 StPO Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.

6.3 Der Beschwerdeführer vertritt sich im vorliegenden Verfahren selber,
weshalb eine Entschädigung für Anwaltskosten ausser Betracht fällt. Ausgehend
vom teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die
Entschädigung für seinen persönlichen Arbeitsaufwand und seine Umtriebe auf Fr.
100.-- festgesetzt, was angemessen erscheint. Insbesondere wird vom
Beschwerdeführer nicht belegt, dass ihm höhere Aufwendungen entstanden wären.
Allerdings hätte die Vorinstanz nach dem Gesagten die Beschwerde in einem
weiteren Punkt, nämlich soweit die verfügte Dauer der Sicherheitshaft
betreffend, gutheissen müssen. Die zugesprochene Entschädigung ist daher
angemessen zu erhöhen.
Eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen sowie eine Genugtuung sieht
Art. 436 Abs. 2 StPO im Gegensatz zu Art. 429 StPO nicht vor. Die
Voraussetzungen wären aber ohnehin nicht erfüllt. Dem sich (zu Recht) in
Sicherheitshaft befindlichen Beschwerdeführer ist kein Verdienstausfall
entstanden, und die Verweigerung des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen
Verfahren hat keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers bewirkt, welche die Ausrichtung einer Genugtuung
rechtfertigen würde.

7.
Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen und der angefochtene
Entscheid insoweit aufzuheben, als damit in Bestätigung des Entscheids des
Bezirksgerichts vom 25. September 2012 die Sicherheitshaft über die am 25. März
2013 endende gesetzliche Frist von sechs Monaten hinaus bis zum 24. April 2013
verlängert worden ist. Des Weiteren ist der angefochtene Entscheid im
Entschädigungspunkt aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind keine
Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Nach der bundesgerichtlichen
Praxis (vgl. Urteil 1C_353/2011 vom 5. April 2012 E. 6.2 mit Hinweisen) ist der
nicht anwaltlich vertretenen bzw. in eigener Sache prozessierenden Partei nur
ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen, nämlich wenn es sich um
eine komplexe Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung
einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen
überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur
Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 125
II 518 E. 5b S. 519 f. mit Hinweisen). Vorliegend sind diese Kriterien nicht
erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist deshalb für das bundesgerichtliche Verfahren
keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Hingegen
ist, wie dargelegt, die dem Beschwerdeführer vom Kanton Thurgau für das
vorinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 100.-- auf Fr.
300.-- zu erhöhen (vgl. Art. 68 Abs. 2 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 1. November 2012 wird insoweit aufgehoben, als damit
die Sicherheitshaft über die am 25. März 2013 endende gesetzliche Frist hinaus
bis zum 24. April 2013 verlängert worden ist. Des Weiteren wird der
angefochtene Entscheid im Entschädigungspunkt aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.
Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren
mit Fr. 300.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Arbon, der
Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des
Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner